Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich und die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im Januar und Anfang Februar 2020 publiziert wurden.
Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):
- VGr ZH, 13. November 2019, SR.2019.00010: Steuersicherung (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Mit Sicherstellungsverfügung forderte das Gemeindesteueramt den Pflichtigen auf, für die Staats- und Gemeindesteuern 2010-2012 sicherzustellen, da aufgrund seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz eine Steuergefährdung vorliege. Der Pflichtige machte geltend, er habe sich nur vorübergehend zur medizinischen Behandlung im Ausland aufgehalten, womit keine Steuergefährdung vorliege. Das Verwaltungsgericht erwog, der Pflichtige habe einen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nicht hinreichend glaubhaft gemacht und bejahte im Sinn einer prima facie Würdigung die Steuergefährdung. Bestand und Umfang der Steuerschuld seien nicht substanziiert bestritten worden sowie aktenmässig belegt. Abweisung des Rekurses.
- VGr ZH, 13. November 2019, SR.2019.00011: Steuersicherung (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Das Gemeindesteueramt forderte den Pflichtigen A dazu auf, einen gewissen Betrag zur Deckung der durch Verlustscheine ausgewiesenen Staats- und Gemeindesteuern mehrerer Jahre sicherzustellen. Als Sicherstellungsgrund wurde eine Steuergefährdung aufgrund einer angezeigten Versteigerung eines Grundstücks des Pflichtigen A genannt. Das Verwaltungsgericht erachtete Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderungen als hinreichend ausgewiesen, deren Bezahlung aufgrund der vorliegenden Verlustscheine (und allenfalls auch wegen der anstehenden Versteigerung) prima facie gefährdet und damit die Sicherstellungsverfügung als rechtmässig. Abweisung des Rekurses.
- VGr ZH, 2. Dezember 2019, SB.2019.00098: Ermessenseinschätzung mangels Einreichung der Steuererklärung trotz öffentlicher Aufforderung (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Der im Ausland wohnhafte Pflichtige ist in der Schweiz beschränkt steuerpflichtig und wurde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, nachdem er trotz öffentlicher Aufforderung keine Steuererklärungen eingereicht hatte. Da er trotz mehrfacher Aufforderung keine Schweizer Zustelladresse bezeichnete, wurden ihm die entsprechenden Ermessenseinschätzungen mittels Publikation im Amtsblatt zugestellt. Das Verwaltungsgericht erwog, der Pflichtige habe eine Zustellung mittels amtlicher Publikation bewusst in Kauf genommen, indem er sich trotz wiederholter Aufforderung standhaft geweigert habe, eine Schweizer Zustelladresse zu bezeichnen. Die Zustellung mittels amtlicher Publikation stelle damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter erachtete es die (Begründungs-)Anforderungen an die Anfechtung einer Ermessenstaxation als nicht erfüllt, weshalb das kantonale Steueramt auf die Einsprachen des Pflichtigen überhaupt nicht hätte eintreten dürfen. Abweisung der Beschwerde
- VGr ZH, 4. Dezember 2019, SR.2019.00006: Nachsteuerverfahren wegen nicht deklarierter Landparzelle (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die Pflichtige erbte von ihrer Mutter u.a. 50 % eines Mehrfamilienhauses sowie 50 % an einer benachbarten Landparzelle. Der Anteil am Mehrfamilienhaus war in der Steuererklärung der Pflichtigen und deren Ehemann stets deklariert, der Anteil an der unbebauten Landparzelle war hingegen nicht (separat) deklariert. Das Verwaltungsgericht bejahte sowohl die neue Tatsache als auch die durch eine unvollständige Deklaration herbeigeführte Unterbesteuerung. Mangels vollständiger und genauer Deklaration handle es sich auch nicht um eine blosse Bewertungsfrage, die gemäss § 160 Abs. 2 StG eine Nachsteuererhebung ausschliessen würde. Abweisung der Beschwerde.
Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):
- StRG ZH, 11. Oktober 2019, DB.2019.101/ST.2019.131: Kinderabzug bei Konkubinatspartnern mit gemeinsamer elterlicher Sorge (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Ehegatten A und B deklarierten in ihrer Steuererklärung 2015 ein Vermögen von CHF 312'000, während dieses im Vorjahr noch CHF 180'000 betrug. Die Auflage vom Steuerkommissär, mit welcher er eine Begründung für die Vermögensmehrung (steuerfreie Einkünfte, Unterstützungszahlungen von Drittpersonen etc.) ersuchte, blieb unbeantwortet. In der Veranlagung erhöhte der Steuerkommissär das steuerbare Einkommen um CHF 35'000 (Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen). Das Steuerrekursgericht stellte fest, dass das Steueramt bei der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen in unzulässiger Weise die direkte und indirekte Methode vermischt hatte, weshalb sich die Veranlagung/Einschätzung als fehlerhaft erwiesen. Es reduzierte das nach Ermessen geschätzte Einkommen von CHF 35'000 auf CHF 20'600. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
- StRG ZH, 4. November 2019, VS.2018.18: Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei fahrlässiger Nichtdeklaration (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Pflichtigen A und B deklarierten in der Steuererklärung 2014 für ihre Anteile an der D AG einen Vermögenssteuerwert von Fr. 680'000 und einen Ertrag von Fr. 0. Im Einschätzungsentscheid erhöhte das kantonale Steueramt den Dividendenertrag auf Fr. 245'000 und verweigerte zugleich den Rückerstattungsanspruch der darauf abgeführten Verrechnungssteuer. In Anwendung der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung von Art. 23 Abs. 1 und 2 sowie Art. 70d VStG kam das Steuerrekursgericht zum Schluss, die Pflichtigen hätten die Dividende fahrlässig nicht deklariert. Eventualvorsatz könne ausgeschlossen werden, weil A das Formular 103 als Vertreter der von ihm beherrschten Aktiengesellschaft eigenhändig unterschrieben und der ESTV eingereicht habe. Des Weiteren übersteige der von der Gesellschaft an die ESTV überwiesene Verrechnungssteuerbetrag eine aufgrund der Fehldeklaration hervorgerufene Steuerverkürzung deutlich. Gutheissung der Beschwerde.
- StRG ZH, 2. Dezember 2019, DB.2019.70, ST.2019.93: Ermessenseinschätzung mangels Einreichung der Steuererklärung für das Gründungsjahr (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die im Juni 2017 gegründete A GmbH reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung für das erste unterjährige Geschäftsjahr ein, weshalb sie in der Folge nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde. Im Verfahren vor Steuerrekursgericht beantragte sie, die vorgenommene Ermessenseinschätzung sei zu revidieren und legte die unterzeichnete Steuererklärung 2017 mit dem Hinweis auf ein überjähriges 1. Geschäftsjahr bei. Das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, es bestehe bei Inanspruchnahme des überlangen Geschäftsjahrs keine Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung im Gründungsjahr und mangels spezifischer gesetzlicher Regelung durfte die A GmbH den Einwand des überjährigen ersten Geschäftsjahrs auch noch im Beschwerde- und Rekursverfahren als Novum vorbringen. Gutheissung der Beschwerden (mit entsprechender Aufhebung der Ermessenseinschätzung).