Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich und die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im Dezember 2019 publiziert wurden.
Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):
- VGr ZH, 13. November 2019, SB.2019.00069: Steuerrechtliche Qualifikation eines Online-Handelsspiels mit sogenannten Nuggets (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Der Pflichtige erzielte aus dem Verkauf von sogenannten Nuggets auf einer Online-Spiele-Plattform hohe Einkünfte. Während das kantonale Steueramt diese Einkünfte als steuerbar aufrechnete, qualifizierte das Steuerrekursgericht diese als aus der privaten Vermögensverwaltung resultierende steuerfreie Kapitalgewinne. Das kantonale Steueramt erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erachtete für die Steuerbarkeit der Nuggets als entscheidend, ob diese steuerrechtlich als a) digitale Zahlungsmittel, b) Vermögenswert oder c) Spieleinsatz qualifiziert werden können. Es kam zum Schluss, dass die Nuggets u.a. aufgrund der eingeschränkten Handelbarkeit weder mit einem effektiven Wirtschaftsgut bzw. Vermögenswert noch einer Digitalwährung noch einem rücktauschbaren (Spiel-)Guthaben, sondern vielmehr mit Spieleinsätzen vergleichbar seien. Die aus dem Verkauf der Nuggets erzielten Nettoerlöse bzw. Spielgewinne seien folglich steuerbares Einkommen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des kantonalen Steueramts.
- VGr ZH, 23. Oktober 2019, SB.2019.00032: Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Gläubigerwechsel (bereits durch Bundesgericht bestätigt): Die Steuerpflichtigen machten Vorfälligkeitsentschädigungen als Schuldzinsen zum Abzug geltend, die aufgrund eines vorzeitigen Wechsel der Hypothekarbank anfielen. Während das kantonale Steueramt die Abzugsfähigkeit unter Verweis auf zwei neuere Bundesgerichtsentscheide verneinte, bejahte das Steuerrekursgericht die Abzugsfähigkeit. Das Verwaltungsgericht erachtete die neuere bundesgerichtliche Praxis, gemäss welcher Vorfälligkeitsentschädigungen nur zum Schuldzinsenabzug qualifizieren, wenn ein weiterbestehendes und nur hinsichtlich der Konditionen umgestaltetes Darlehensverhältnis vorliegt bzw. kein Gläubigerwechsel erfolgt, nicht als blosse obiter dicta. Da vorliegend ein Gläubigerwechsel stattfand, verneinte das Verwaltungsgericht den Schuldzinsenabzug in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und hiess die Beschwerde des kantonalen Steueramts gut. Die gegen das Verwaltungsgerichtsurteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht bereits mit Urteil vom 16. Dezember 2019 (2C_1009/2019) abgewiesen (vgl. unseren Beitrag vom 12. Januar 2020).
Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):
- StRG ZH, 12. August 2019, SB.2018.59, ST.2018.76: Ermessenseinschätzung bei unerklärlicher Vermögensentwicklung (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Ehegatten A und B deklarierten in ihrer Steuererklärung 2015 ein Vermögen von CHF 312'000, während dieses im Vorjahr noch CHF 180'000 betrug. Die Auflage vom Steuerkommissär, mit welcher er eine Begründung für die Vermögensmehrung (steuerfreie Einkünfte, Unterstützungszahlungen von Drittpersonen etc.) ersuchte, blieb unbeantwortet. In der Veranlagung erhöhte der Steuerkommissär das steuerbare Einkommen um CHF 35'000 (Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen). Das Steuerrekursgericht stellte fest, dass das Steueramt bei der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen in unzulässiger Weise die direkte und indirekte Methode vermischt hatte, weshalb sich die Veranlagung/Einschätzung als fehlerhaft erwiesen. Es reduzierte das nach Ermessen geschätzte Einkommen von CHF 35'000 auf CHF 20'600. Teilweise Gutheissung der Beschwerde..