Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich und die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im April und im Mai 2020 publiziert wurden.

Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):

  • VGr ZH, 8. Januar 2020, SB.2019.00090: Vermögenssteuerausscheidung bei Erwerb einer Liegenschaft im Ausland (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Die Pflichtigen waren im Jahr 2016 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig. Im Verlauf des Jahrs 2016 erwarben sie im Ausland eine Liegenschaft. Das kantonale Steueramt hat den Vermögenssteuerwert der ausländischen Liegenschaft für die Zeit ab Erwerb bis zum 31. Dezember 2016 ins Ausland ausgeschieden und für die Periode vom 1. Januar 2016 bis zum Erwerb der ausländischen Liegenschaft dem Kanton Zürich zur Besteuerung zugewiesen. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die im interkantonalen Verhältnis gestützt auf Art. 4b Abs. 2 StHG vorzunehmende pro rata temporis Gewichtung der Vermögenssteuer zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Liegenschaftenkanton (sogenannte Gewichtungsmethode) auch im internationalen Verhältnis zur Anwendung kommt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts besteht mit § 5 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 10 Abs. 3 StG sowie Art. 4b Abs. 2 StHG eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis. Gutheissung der Beschwerde.
  • VGrZH, 18. Dezember 2019, SB.2017.00152: Grundstückgewinnsteuer (Revision wegen interkantonaler Doppelbesteuerung) (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Die Pflichtige ist eine ausserkantonale Liegenschaftenhändlerin und hat eine Kapitalanlageliegenschaft im Kanton Zürich verkauft. Als solche stand ihr das Wahlrecht zu, den Steueraufwand bei der Grundstückgewinnsteuer als Aufwendung geltend zu machen. Sie hat diesen der Erfolgsrechnung belastet. In der Folge wurde dem Kanton Zürich der gesamte Reingewinn zur Besteuerung ausgeschieden. Die Pflichtige beantragte revisionsweise die Herabsetzung des rechtskräftigveranlagten Grundstückgewinns aufgrund des Vorliegens einer interkantonalen Doppelbesteuerung. Umstritten ist, ob eine unzulässige interkantonale Doppelbesteuerung vorliegt und ob im Fall einer offensichtlichen interkantonalen Doppelbesteuerung, wie in Rechtsprechung und Literatur postuliert wird, gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV eine Revision zuzulassen ist. Das Verwaltungsgericht erwog, es müsse nicht abschliessend beurteilt werden, ob gestützt auf Art. 127 Abs. 3 BV ein Revisionsgrund anzunehmen sei. Das Vorliegen einer interkantonalen Doppelbesteuerung sei vorliegend umstritten. Es könne somit nicht die Rede von einer offensichtlichen interkantonalen Doppelsteuerung sein. Soweit den Parteien zur Klärung der umstrittenen interkantonalen Doppelbesteuerung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Steuereinschätzung des letztentscheidenden Kantons an das Bundesgericht (ordentliches Rechtsmittel) offensteht, erscheine es zumindest in umstrittenen Fällen angezeigt, zuerst den Instanzenzug an das Bundesgericht zu durchlaufen und kein direkter Revisionsgrund zuzulassen. Es würden einzig im Kanton Zürich angefallene Verluste zur Diskussion stehen, weshalb ein rein innerkantonaler Sachverhalt vorliege und die bundesrechtlichen Regeln zur Vermeidung einer interkantonalen Doppelbesteuerung nicht zur Anwendung gelangten. Abweisung der Beschwerde.
  • VGr ZH, 8. Januar 2020, SB.2019.00094: SteuerrechtlicherAufenthalt bei ambulanter medizinischer Behandlung in der Schweiz (Beschwerde am BGer hängig): Der Pflichtige meldete sich 2006 an seinem zürcherischen Wohnort ab und lebte danach auf einer karibischen Insel. Aufgrund Liegenschaftsbesitz blieb er im Kanton Zürich weiterhin beschränkt steuerpflichtig. 2014 liess er sich in der Schweiz überwiegend ambulant medizinisch behandeln und hielt sich dabei hauptsächlich in seiner Eigentumswohnung in Zürich auf, welche er bereits früher einmal selbst bewohnt hatte. Das Verwaltungsgericht erwog, ambulante Behandlungen seien vom Ausnahmetatbestand von Art. 3 Abs. 4 DBG nicht erfasst und der Pflichtige weise zu seinem Zürcher Aufenthaltsort einen intensiveren, über den behaupteten Sonderzweck hinausgehenden Bezug auf. Es bejahte den steuerrechtlichen Aufenthalt. Abweisung der Beschwerden.

Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich (abrufbar unter: Link):

  • StRG ZH, 10. März 2020, DB.2019.94: Rückzahlung des Aktienkapitals an den Alleinaktionär der absorbierten Gesellschaft (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Pflichtige war Alleininhaber der D AG (Aktienkapital von Fr. 200'000) und der E AG (Aktienkapital von Fr. 100'000). Die E AG absorbierte die D AG ohne dass eine Kapitalerhöhung stattfand.Stattdessen wurde das Aktienkapital der E AG von Fr. 100'000 dem Darlehenskonto des Pflichtigen bei der D AG gutgeschrieben. Das kantonale Steueramt rechnete dies als verdeckte geldwerte Leistung auf. Das Steuerrekursgericht kam zum Schluss, es habe sich dabei um eine Rückzahlung des Aktienkapitals der im Rahmen der Fusion untergegangenen Gesellschaft gehandelt, welche steuerfrei sei. Daran ändere nichts, dass der betreffende Betrag nicht über das gemäss Kreisschreiben 29a der ESTV verlangte besondere Konto Reserven aus Kapitaleinlage verbucht worden sei. Zum einen handle es sich hier nicht um die Rückzahlung einer Kapitaleinlage, sondern des Aktienkapitals. Zudem gehe es zuweit, den Ausweis über das besondere Konto als Voraussetzung zu betrachten,wenn der Nachweis von früherem Aktienkapital wie hier auch anders geleistet werden könne. Gutheissung von Beschwerde und Rekurs.
  • StRG ZH, 10. März 2020, DB.2019.59: Privatentnahmen von Liegenschaften bei einem selbständigen Liegenschaftenhändler (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Pflichtigen war vor 2007 als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert worden. 2007 und 2008 kaufte er zusammen mit seiner Ehefrau verschiedene Liegenschaften, welche sie 2015 an ihre Kinder übertrugen. Zu prüfen war, ob auch die Käufe in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels erfolgten und bei der Übertragung an die Kinder eine Privatentnahme vorlag. Das Steuerrekursgericht bejahte dies, obschon die Pflichtigen bereits 68 bzw. 63 Jahre alt waren. Es wies die Sache jedoch zur Festsetzung der Verkehrswerte der entnommenen Liegenschaften an das kantonale Steueramt zurück.
  • StRG ZH, 9. März 2020, ST.2019.148:/DB.2019.115: Selbständige Erwerbstätigkeit vs. Liebhaberei (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Ein Pensionierter, gutbetuchter Pflichtiger betreibt in der Gemeinde X seit 2011 einen Garagenbetrieb. Zuvor betrieb ereinen Occasionshandel in der Gemeinde Y. Das Steuerrekursgericht untersuchte ineinem ersten Schritt, ob mit dem Garagenbetrieb ein neuer Betrieb aufgenommen wurde. Es bejahte dies. Insbesondere aufgrund der ehrheblichen Verluste (2011 bis 2017 rund Fr. 1.3 Mio.) gelang es dem Pflichtigen nicht, seine Gewinnstrebigkeit nachzuweisen. Das Steuerrekursgericht verneinte die selbständige Erwerbstätigkeit und damit auch die Verrechnung des Verlusts (aus Liebhaberei) mit übrigen Einkünften. Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
  • StRG ZH, 7. Januar 2020, ST.2019.192: Interkantonale Steuerausscheidung des Pensionskasseneinkaufs (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Selbstständig Erwerbender mit ausserkantonalem Wohnsitz wandelt seine Einzelfirma mit Geschäftsort im Kanton Zürich im Laufe der Steuerperiode in eine AG mit Sitz im Kanton Zürich um. Hernach tätigt ereinen Pensionskasseneinkauf. Während der Dauer der Selbstständigkeit war der Pflichtige keiner Pensionskasse angeschlossen. Das kantonale Steueramt wies dengesamten Einkauf dem Wohnsitzkanton zu, während in diesem Wohnsitzkanton bereits rechtskräftig anders entschieden wurde (Aufteilung des Einkaufs entsprechend den Einkommensanteilen auf beide Kantone). Die Pflichtigen anerkennen die Auffassung des Kantons Zürich. Das Verfahren wurde lediglich angestrengt, um den kantonalen Instanzenzug zu durchlaufen, damit sie vor Bundesgericht eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots geltend machen können. Die übereinstimmenden Anträge führen zur Abweisung des Rekurses.
  • StRG ZH, 4. Dezember 2019, ST.2019.80/DB.2019.60: Unterhaltszahlungen an Ex-Ehefrau und Kinderabzug für volljährige Kinder (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Pflichtige hat den Nachweis nicht erbracht,dass die Zahlung an seine Ex-Ehefrau zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs der Ex-Ehefrau diente. Weiter wurden Kinderabzüge für zwei im Ausland studierende volljährige Kinder geltend gemacht. Die Voraussetzungen für den Kinderabzug waren nicht erfüllt, weil der Unterhalt vom Pflichtigen nicht zur Hauptsache bestritten wurde (Staatssteuer). Der Schwellenwert, bei dem angenommen wird,die Unterstützung wird zur Hauptsache bestritten, wurde nicht erreicht.Hingegen steht dem Pflichtigen für beide Kinder bei der Staatssteuer der Unterstützungsabzug zu. Grund: Die Zahlungen erreichen den notwendigen Schwellenwert bei der Staatssteuer. Bei der Bundessteuer erreicht die ältere Tochter den Schwellenwert für den Kinderabzug. Die jüngere Tochter erreicht diesbezüglich den Schwellenwert nicht. Von Amtes wegen wurden sodann der Versicherungsprämienabzug teilweise erhöht berücksichtigt. Teilweise Gutheissung.
  • StRG ZH, 3. Dezember 2019, GR.2019.29: Grundstückgewinnsteuer(Revision) (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Pflichtige verkaufte im Jahr 2015 ein Grundstück, worauf eine Grundstückgewinnsteuer erhoben wurde. Im September 2018 stellte sie ein Revisionsgesuch wegen nachträglicher Ersatzbeschaffung. Strittig ist, ob zwischen der im Jahr 2015 verkauften Liegenschaft und dem Erwerb der Eigentumswohnung drei Jahre später ein kausaler Zusammenhang vorliegt. Das Steuerrekursgericht hat dies insbesondere deshalb verneint, weil die Pflichtige nur wenige Kaufbemühungen vorweisen konnte. Abweisung des Rekurses.
  • StRGZH, 2. Dezember 2019, ST.2019.10: Abzug von Autokosten als Berufsauslagen (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Pflichtige ist als selbständiger Notfallarzt im Raum Zürich tätig. Einer Auflage, die von ihm zum Abzug gebrachten Autokosten von Fr. 29'754.- nachzuweisen, kam er nicht nach, worauf das kantonale Steueramt diese nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 14'754.-schätzte. Auch vor Steuerrekursgericht ist ihm dieser Nachweis nicht gelungen.Das Steuerrekursgericht erachtete die Schätzung des kantonalen Steueramts als nicht offensichtlich unrichtig. Abweisung von Rekurs und Beschwerde.
  • StRG ZH, 28. November 2019, DB.2019.102/ST.2019.132: Separate Veranlagung der Ehegatten trotz Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nachgerichtlicher Trennung (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Ehegatten wurden im November 2009 gerichtlich getrennt. Um die Kinderbetreuung sicherzustellen, ist der Ehemann im Jahr 2016 vorübergehend wieder in die eheliche Wohnung eingezogen. Während die Ehegatten im Jahr 2016 getrennt veranlagt wurden, erfolgte im Jahr 2017 eine gemeinsame Veranlagung. Das Steuerrekursgericht anerkannte die vorliegende Ausnahmesituation und schützte die separate Veranlagung der Ehegatten in der streitbetroffenen Steuerperiode 2017. Gutheissung von Rekurs und Beschwerde.
  • StRG ZH, 28. November 2019, GR.2019.1: Qualifikation als Liegenschaftenhändlerin für zusätzliche Abzüge (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die im Februar 2013 neu gegründete Pflichtige kaufte im März 2013 eine Liegenschaft,welche sie im gleichen Monat wieder verkaufte. Strittig ist, ob die Pflichtige als Liegenschaftshändlerin qualifiziert und als solche weitergehenden Abzüge geltend machen kann. Das Steuerrekursgericht verneint dies, da der Verkauf nicht planmässig, sondern bei sich zufällig bietender Gelegenheit erfolgt war und zudem aufgrund der Umstände eine Gewinnabsicht nicht ersichtlich war. Weiter strittig war der Abzug einer Mäklergebühr. Da der Pflichtigen das Verkaufsinteresse resp. das Kaufinteresse der späteren Gegenparteien durch die unterbreiteten Angebote somit bereits bekannt war, verneinte das Steuerrekursgericht das Vorliegen einer Mäklertätigkeit. Abweisung des Rekurses.
  • StRG ZH, 15. November 2019, ST.2019.56/DB.2019.38: Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Unterhaltsbeiträgen (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Pflichtige machte in der Steuerperiode 2016 einen Abzug für eine Rückzahlung von im Jahr 2013 zu Unrecht vom Ex-Mann bezogenen Unterhaltsbeträgen geltend. Die Rückzahlungen qualifizieren nicht als Unterhaltsbeiträge. Das Steuerrekursgericht kam zum Schluss,dass die Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der konkreten Umstände bereits im Veranlagungs-/ Einschätzungs- oder diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren betreffend die Steuerperiode 2013 oder aber später in einem Revisionsverfahren betreffend die Steuerperiode 2013 hätte geltend gemacht werden müssen und nicht erst in der Steuerperiode 2016. Abweisung von Rekurs und Beschwerde.