Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im September/Oktober 2020 publiziert wurden.
- VGr ZH, 22. Juli 2020, SB.2019.00099: Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Bejahung des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels bei einem selbständigen Metallbauer, der 2004 zusammen mit einem Maurer eine Liegenschaft im Rahmen einer einfachen Gesellschaft kaufte, diese renovierte und anschliessend vermietete. Der Zusammenschluss der beiden Handwerker zu einer einfachen Gesellschaft, im Rahmen dessen die streitbetroffene Liegenschaft erworben, renoviert wurde, lässt auf eine selbständige Erwerbstätigkeit schliessen, weshalb die Liegenschaft von Beginn weg Geschäftsvermögen darstellte. Für die gewerbsmässige Tätigkeit spricht auch die hohe Fremdfinanzierung im Zeitpunkt des Erwerbs. Dass die Liegenschaft zwölf Jahre gehalten wurde und die Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Verkauf um den ersten Liegenschaftsverkauf des Pflichtigen handelte, sprechen zwar gegen eine gewerbsmässige Tätigkeit, vermögen diese aber nicht umzustossen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- VGr ZH, 1. Juli 2020, SB.2020.00016: Nichtigkeit des Einspracheentscheids mangels Einbezugs der Rechtsnachfolger der verstorbenen Mitveräusserin (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Bei der Grundstückgewinnsteuer bilden alle veräussernden Mit- oder Gesamteigentümer sowie deren Rechtsnachfolger eine notwendige Streitgenossenschaft und müssen in den Veranlagungsentscheid miteinbezogen werden, ansonsten die Steuerveranlagung nichtig ist. Nachdem eine der veräussernden Parteien verstorben war, konnte weder deren frühere Vertretung noch die Einsprachebehörde darauf vertrauen, dass die Erben der verstorbenen Partei auch post mortem durch die bisherige Vertretung rechtsgültig vertreten sind. Da die Erben damit bereits im Einspracheverfahren nicht gültig vertreten waren, leidet der Einspracheentscheid an einem Eröffnungsmangel und ist nichtig, weshalb das Einspracheverfahren unter Einbezug der Erben oder allfälliger Bestellung eines Erbenvertreters zu wiederholen ist. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen mit Rückweisung der Sache zum Neuentscheid in das Einspracheverfahren.
- VGr ZH, 26. August 2020, SB.2020.00024: Vermögensssteuerbewertung: umstritten ist die Anwendung der Praktikermethode auf eine als Aktiengesellschaft organisierte kleine Anwaltskanzlei (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig); Das KS Nr. 28 ist eine schematisierte Lösung, welche eine effiziente Verwaltung ermöglicht, der aber gleichzeitig ein gewisser Unschärfebereich eigen ist. Vom KS Nr. 28 ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet oder dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls notwendig ist. Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, dass die Anwendung der von den Pflichtigen vertretenen Bewertungsmethode (Substanzwert) zu einer besseren Erkenntnis über den Verkehrswert der Aktiengesellschaft führen sollte als die Methode gemäss KS Nr. 28. Es liegen damit keine Voraussetzungen vor, um vom KS Nr. 28 sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung abzuweichen. Viel eher würde eine Abweichung vom KS Nr. 28 zu einer Bevorzugung der Pflichtigen führen, welche mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar wäre. Abweisung der Beschwerde der Pflichtigen.
- VGr ZH, 29. April 2020, SB.2019.00118: Geschäftsmässige Begründetheit einer Wertberichtigung auf einer Beteiligung (Beschwerde am BGer hängig); Die Pflichtige mit Sitz im Kanton Zürich stellte seit Jahren ihrer nahestehenden Gesellschaft Y mit Sitz im Ausland Kapital zur Verfügung. Der ausstehende Betrag wuchs über die Jahre stetig an. Per Ende 2013 nahm sie an einer Kapitalerhöhung von Y teil und liberierte mittels Wandlung der ausstehenden Forderung. Die im Jahr 2014 verbuchte Wertberichtigung von Fr. 500'000 auf der Beteiligung an Y ist nicht zum Abzug zuzulassen, da das Forderungsverhältnis nicht drittpreiskonform war, die Wertberichtigung im Widerspruch zum Periodizitätsprinzip steht und die Beteiligung überbewertet war. Abweisung der Beschwerden der Pflichtigen.
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