Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im Juni und Juli 2021 publiziert wurden.
- VGr ZH, 21. April 2021, SB.2021.00011: Ausstandsbegehren gegen Steuerrekursrichter (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen. Die vorliegende Einreichung eines Ausstandsbegehrens nach fünf Wochen stellt keine unverzügliche Geltendmachung des Ausstandsgrundes im Sinn der Rechtsprechung mehr dar, weshalb der Anspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- VGr ZH, 10. März 2021, SB.2020.00116: Grundstückgewinnsteuer – Übertragung von Liegenschaften einer Personalvorsorgeeinrichtung auf eine Anlagestiftung; Steueraufschub zufolge Umstrukturierung (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Die Steuerpflichtige – eine Personalvorsorgestiftung - übertrug mit Vermögensübertragungsvertrag sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaften an eine Anlagestiftung. Umstritten ist, ob diese Übertragung eine Umstrukturierung im Sinn von § 216 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit § 67 Abs. 1 StG darstellt, sodass die Grundstückgewinnsteuer aufzuschieben ist, oder ob ein Steueraufschub gestützt auf Art. 80 Abs. 4 BVG gewährt werden kann. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass angesichts der Bedeutung der Vermögensverwaltung für Personalvorsorgeeinrichtungen, der hierbei zu beachtenden vorsorgerechtlichen Grundsätze sowie der einzelfallspezifischen Umstände von einer Reorganisation der Vermögensverwaltung im Sinn einer steuerlichen Umstrukturierung gesprochen werden könne. Die zivilrechtlich als Vermögensübertragung im Sinn von Art. 98 FusG ausgestaltete Transaktion komme wirtschaftlich einer Ausgliederung gleich, die sich unter die Aufteilung im Sinn von Art. 80 Abs. 4 Satz 2 BVG subsumieren lasse. Abweisung der Beschwerde des Gemeindesteueramts.
- VGr ZH, 31. März 2021, SR.2020.00030: Bestrittener Umfang der Steuerpflicht im Nachsteuerverfahren (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Der Steuerpflichtige erhielt 2002 aufgrund seiner Professur die Niederlassungsbewilligung und erwarb 2006 eine Eigentumswohnung im Kanton Zürich. Seine Ehefrau lebte mit den Kindern in Spanien. Gestützt auf eine Selbstanzeige des Pflichtigen eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuerverfahren für die Jahre 2007-2013. Der Steuerpflichtige macht vor Verwaltungsgericht geltend, er sei in den Steuerperioden 2007 bis 2011 in der Schweiz lediglich beschränkt steuerpflichtig gewesen, weshalb die Nachsteuerberechnungen entsprechend anzupassen seien. Das Verwaltungsgericht erwog, das Nachsteuerverfahren bezwecke keine vollumfängliche Neuüberprüfung der früheren Veranlagung. Vorliegend könne der steuerrechtliche Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht neu untersucht werden. Auch eine Revision sei ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige den behaupteten Lebensmittelpunkt im Ausland bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen müssen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- VGr ZH, 5. Mai 2021, SB.2021.00010: Selbständiger Liegenschaftenhandel in Bezug auf eine Arealüberbauung (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Steuerpflichtige und ihre Schwester halten je die Hälfte der Aktien einer AG, welche ursprünglich aus dem Erbe ihres Vaters stammen. Im Jahr 2000 verkaufte die AG der Steuerpflichtigen und ihrer Schwester Fabrikanlagen je zu hälftigem Miteigentum. Das Nachbargrundstück verblieb im Eigentum der AG. In den Jahren 2010 bis 2012 wurde das gesamte Areal neu überbaut. Nach Fertigstellung des Bauprojekts übertrug die AG der Pflichtigen und ihrer Schwester gewisse Stockwerkeigentumseinheiten, welche sie kurz darauf weiter veräusserten. Ebenso veräusserten sie ihre Miteigentumsanteile am Fabrikgrundstück. Unter anderem weil die verkauften Grundstücke zum Gegenstand eines eigentlichen Bauprojekts (inkl. Gestaltungsplan) gemacht wurden, in dem die Pflichtige eine federführende Rolle einnahm, qualifizierte das Verwaltungsgericht den Verkauf als gewerbsmässig. Die Schwestern hätten dabei nicht nur die bestehende Erbengemeinschaft auflösen, sondern auch einen grösstmöglichen Gewinn erzielen wollen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- VGr ZH, 21. April 2021, SB.2020.00118: Steuerrückerstattung an überlebenden Ehegatten (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Strittig ist, ob das Gemeindesteueramt das Steuerguthaben des durch Tod getrennten Ehepaares zu Recht je zur Hälfte an die (nicht mehr erbberechtigte) Witwe und die Erben des verstorbenen Ehemannes auszahlen darf. Das Verwaltungsgericht erwog, die Steuerrückerstattung im Bereich der direkten Bundessteuer erfolge in erster Linie nach Massgabe der steuerbaren Elemente (Steuerfaktoren) und bei einer Nullveranlagung an denjenigen Ehegatten, welcher die zu viel bezahlten Steuern effektiv bezahlt habe. Mangels Harmonisierung stehe den Kantonen aber offen, die Rückerstattung bei den Staats- und Gemeindesteuern abweichend zu regeln, wobei insbesondere auch die im Kanton Zürich vorgesehene hälftige Rückerstattung an die Ehegatten zulässig sei, sofern diese keine anderslautende Vereinbarung getroffen hätten. Diese Regelung sei analog auf Konstellationen anwendbar, in welchen die Ehegemeinschaft durch Tod aufgelöst worden sei und entsprechend auch im vorliegenden Fall geboten. Die hälftige Steuerrückerstattung lasse aber allfällige zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten unberührt. Abweisung der Beschwerde der Witwe.
- VGr ZH, 5. Mai 2021, SB.2020.00101: Ersatzbeschaffung einer dauernd selbstgenutzten Wohnliegenschaft (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Steuerpflichtige bewohnte zunächst eine in ihrem Eigentum stehende Wohnung, welche sie im Hinblick auf eine im April 2017 mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag erworbene Wohnung in einer neu zu erstellenden Überbauung veräusserte. Aufgrund verzögerter Fertigstellung der Überbauung bezog die Steuerpflichtige als "Zwischenlösung" für rund zehn Monate eine ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Wohnung. Im Mai 2018 ging das Eigentum in Bezug auf die nun fertig gestellte Wohnung auf die Pflichtige über. Im Juni 2018 veräusserte sie die als "Zwischenlösung" bewohnte Wohnung. Das Gemeindesteueramt verweigerte der Steuerpflichtigen den Steueraufschub zufolge Ersatzbeschaffung mit der Begründung, es habe sich bei der im Juni 2018 veräusserten Wohnung nicht um eine dauernd und ausschliesslich selbstgenutzte Wohnliegenschaft gehandelt. Das Verwaltungsgericht hingegen bejahte die dauernde Selbstnutzung der veräusserten Liegenschaft. Da hinsichtlich des Entschlusses zur Ersatzbeschaffung nicht auf die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags sondern auf den Grundbucheintrag abzustellen sei, erachtete es auch den Kausalzusammenhang zwischen der Veräusserung der zweitbewohnten Wohnung und dem Erwerb der neuen Wohnung als gegeben. Entsprechend bejahte es einen teilweisen Steueraufschub. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- VGr ZH, 5. Mai 2021, SR.2020.00032: Gehörsverletzung zufolge mangelhafter Begründung der Einspracheverfügung im Nachsteuerverfahren (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die vom kantonalen Steueramt erlassene Nachsteuer-Einspracheverfügung enthielt weder eine Darstellung des Sachverhalts noch eine steuerrechtliche Subsumtion. Sie verwies einzig auf die Nachsteuergrundlagen und Nachsteuerberechnungen, welche sich abgesehen von wenigen erläuternden Kurzkommentaren auf die rechnerische Umsetzung der vorgenommenen Aufrechnungen beschränkten. Das Verwaltungsgericht stellte aufgrund der rechtsungenügenden Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest, hob die Einspracheverfügung des kantonalen Steueramts auf und wies die Sache zur (allfälligen) weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück. Teilweise Gutheissung der Beschwerde bzw. des Rekurses der Steuerpflichtigen.
- VGr ZH, 23. März 2021, SR.2021.00023: Gerichts- und Anwaltskosten als Liegenschaftsunterhalt? (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Das Verwaltungsgericht erachtete die vom Steuerpflichtigen zum Abzug geltend gemachten Prozess- und Anwaltskosten als nicht abzugsfähig, da diese keinen direkten Bezug zur Werterhaltung der Liegenschaft aufweisen. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
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