Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich die im Juni und Juli 2020 publiziert wurden.
- VGr ZH, 20. Mai 2020, SB.2020.19: Steuererlass / Zumutbarkeit der Versilberung einer selbstbewohnten Liegenschaft (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig); Die Beschwerdeführerin hat erst vor wenigen Jahren eine selbstbewohnte Liegenschaft erworben und selbst zu einem Zeitpunkt, als sich die Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Situation abzeichnete, namhafte Beträge in diese investiert. Sie hat ihre Liquidität damit geschwächt, weshalb ihr zumutbar ist, ihre Steuerausstände aus ihrem Nettovermögen zu begleichen, nötigenfalls unter Veräusserung ihrer derzeit selbstbewohnten Liegenschaft. Ferner stehen die übrigen Schulden und die unterlassene Bildung von Steuerrückstellungen einem Steuererlass entgegen. Abweisung.
- VGr ZH, 29. April 2020, SB.2019.00083: Steuerhoheit einer personenbezogenen GmbH (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Die beschwerdeführende GmbH hat ihren Sitz bei einer Treuhandgesellschaft im Kanton X. Der alleinige Geschäftsführer wohnt im Kanton Zürich. Das Verwaltungsgericht erwog, die geschäftlichen Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum statutarischen Sitz würden sich als äusserst geringfügig erweisen. Es sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht davon auszugehen, dass der wirtschaftliche und tatsächliche Mittelpunkt der Beschwerdeführerin an deren Sitz liege. Ferner sei die operative Geschäftstätigkeit eng mit dem physischen Aufenthaltsort des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin verbunden. Der Geschäftsführer arbeitet von überall aus, auch im Home Office. Da die Geschäftstätigkeit überwiegend im Kanton Zürich stattfinde, erscheine das von der Vorinstanz angenommene Hauptsteuerdomizil im Kanton Zürich als sehr wahrscheinlich. Abweisung der Beschwerde.
- VGr ZH, 8. April 2020, SB.2019.00104: Abgrenzung von Kinder-, Mündigen- und Eheunterhalt (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Der Pflichtige deklarierte in seiner Steuererklärung 2014 Unterhaltsbeiträge für seine damals getrenntlebende Ehegattin sowie Unterhaltsbeiträge für seine Kinder (Jg. 1993 und 1996). Einen Anteil des bezahlten Ehegattenunterhalts war für die Schulgelder der Kinder bestimmt. Das Steueramt liess diese nicht zum Abzug zu und kürzte auch die Unterhaltsbeiträge an die Kinder insoweit sich diese auf eine Periode nach deren Volljährigkeit bezogen. Das Verwaltungsgericht erwog, die Unterscheidung zwischen Ehegatten- und Kinderunterhalt entfalte mit der Volljährigkeit der Kinder steuerrechtliche Relevanz, da Mündigenunterhalt steuerlich nicht mehr abzugsfähig sei. Die für die Kinder bezahlten Schulgelder dienten zur Deckung von deren Bedürfnissen, weshalb ungeachtet einer zivilrechtlich allenfalls vorgesehenen Verrechnungsmöglichkeit mit den an den getrennt lebenden Ehegatten zu entrichtenden Unterhaltszahlungen von Kinderunterhalt auszugehen sei, welcher mit der Volljährigkeit der Kinder nicht mehr abzugsfähig sei. Abweisung der Beschwerde.
- VGr ZH, 6. April 2020, SB.2019.00120: Besteuerung von Leistungen aus einer Rentenversicherungspolice (Beschwerde am Bundesgericht hängig); Bei der streitbetroffenen Rentenversicherungspolice handelt es sich in schuldrechtlicher Hinsicht um einen Leibrentenvertrag. In steuerrechtlicher Hinsicht liegt keine Zeitrente, sondern ebenfalls eine Leibrente vor. Die Bestimmungen von § 22 Abs. 3 StG und von Art. 22 Abs. 3 DBG sind auch im speziellen Einzelfall schematisch anzuwenden, weshalb die von den Pflichtigen geltend gemachten Besonderheiten des streitbetroffenen Rentenversicherungsverhältnisses nicht berücksichtigt werden können. Die in der Steuerperiode 2014 ausgerichteten Leistungen sind pauschal zu 40 % steuerbar. Abweisung der Beschwerde.
- VGr ZH, 1. April 2020, SB.2019.00108: Hauptsteuerdomizil einer natürlichen Person (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Der 30-jährige Pflichtige arbeitet im Kanton Zürich, wo er als Wochenaufenthalter gemeldet ist. Sein Hauptsteuerdomizil soll in seinem Heimatkanton liegen. Mit Vorentscheid beanspruchte das kantonale Steueramt ab 2015 die Steuerhoheit. Gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht die natürliche Vermutung, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz eines ledigen, 30-jährigen Beschwerdeführers am Ort des Wochenaufenthalts befindet. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis von vorrangigen Beziehungen zu seinem Heimatkanton nicht gelungen ist und damit die natürliche Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsorts nicht entkräftet wurde. Abweisung der Beschwerde.
- VGr ZH, 1. April 2020, SB.2019.00100/101: Ermessenseinschätzung bei der Grundstückgewinnsteuer (Beschwerde am Bundesgericht hängig); Der Pflichtige verkaufte 15 Wohnungen eines Mehrfamilienhauses an verschiedene Käufer und reichte lediglich eine Grundstückgewinnsteuererklärung ein. Der mehrfachen Aufforderung bzw. Mahnung pro Handänderung eine Grundstückgewinnsteuererklärung einzureichen, kam er nicht nach, weshalb das Gemeindesteueramt zu Ermessenseinschätzungen schritt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, der Pflichtige habe den Beweis, dass die vorliegende Schätzung der wertvermehrenden Kosten offensichtlich zu tief bzw. das Abstellen auf die Schätzungsverfügung willkürlich sei, nicht erbracht. Abweisung der Beschwerden.
- VGr ZH, 26. März 2020, SB.2020.00008: Verfahrenspflichten inaktiver Gesellschaften / unentgeltliche Rechtspflege bei juristischen Personen (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Die GmbH wurde für die Steuerperiode 25.8.–31.12.2016 nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt, nachdem sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte. Die Pflichtige machte geltend, sie sei in der streitbetroffenen Periode inaktiv gewesen, weshalb das Ausfüllen einer Steuererklärung unverhältnismässig sei. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass auch eine inaktive Gesellschaft eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen habe. Es hiess die Beschwerden der Pflichtigen aber gut, weil die streitbetroffene Periode das Gründungsjahr darstellte und die Pflichtige gestützt auf § 83 Abs. 3 StG/Art. 31 Abs. 2 StHG erst im Folgejahr (als überlanges Geschäftsjahr) verpflichtet war, eine Steuererklärung einzureichen.
- VGr ZH, 11. März 2020, SB.2018.000132: Vermögenssteuerwert der Aktien eines Hotelbetriebs (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Streitgegenstand ist der Vermögenssteuerwert der Aktien eines Hotelbetriebes. Unbestritten ist, dass der Unternehmenswert anhand der Praktikermethode ermittelt werden soll. Umstritten ist der Substanzwert der Unternehmung und im speziellen die Frage, wie hoch der Verkehrswert der Hotelliegenschaft zu veranschlagen ist. Das Steuerrekursgericht holte zur Bestimmung des Verkehrswerts ein Gutachten ein. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, dass das Gutachten vor allem hinsichtlich des Diskontierungs- und Kapitalisierungssatzes nicht genügend begründet worden sei und deshalb auf den damit ermittelten Verkehrswert nicht abgestellt werden könne. Rückweisung an das Steuerrekursgericht zur erneuten Beurteilung.
- VGr ZH, 11. März 2020, SB.2019.000117: Steuerdomizil eines im Kanton Zürich wohnhaften und im Kanton Zug arbeitenden deutschen Staatsangehörigen (Beschwerde am Bundesgericht hängig); Der Pflichtige kam 2007 aus beruflichen Gründen von Deutschland in den Kanton Zürich und bewohnte mit seiner Freundin, die ihm im Laufe des Jahres 2008 folgte, eine 5,5-Zimmerwohnung. Er arbeitete im Kalenderjahr 2009 als Geschäftsführer (CEO) im Kanton Zug, wo er ab März 2009 eine Räumlichkeit mietete und sich auch anmeldete. Das Verwaltungsgericht hatte zu prüfen, ob das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers in der Steuerperiode 2009 aufgrund seiner leitenden Stellung am Arbeitsort lag. Es verneinte dies, da die am Arbeitsort gemieteten Räumlichkeiten keine Dusch- und Kochmöglichkeiten boten und es somit bereits an einer geeigneten Wohnstätte fehlte. Es liess offen, ob der Pflichtige als leitender Angestellter im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt. Abweisung der Beschwerde.
- VGr ZH, 11. März 2020, SB.2020.000003: Fehlende Gewinnerzielungsabsicht eine Modeboutique-Betreiberin (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Die Pflichtige betreibt seit 2007 ein Einzelunternehmen im Modehandel. Anfänglich wurden die Produkte über einen Online-Shop vertrieben; seit 2013 verfügt die Pflichtige über eine physische Modeboutique. 2007-2018 erzielte das Unternehmen nur Verluste. Das Verwaltungsgericht erwog, der Schluss der Vorinstanz, wonach das Modegeschäft der Pflichtigen eine dauernde verlustreiche Tätigkeit sei, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe mit der Eröffnung der physischen Modeboutique entgegen der Ansicht der Pflichtigen mit Blick auf die von den Steuerbehörden zu akzeptierende Verlustphase keine neue Zeitrechnung begonnen, weshalb sie sich 2016 nicht erst im vierten Geschäftsjahr befunden habe. Abweisung der vereinigten Beschwerden.
- VGr ZH, 19. Februar 2020, SB.2019.000112: Gewerbsmässiger Liegenschaftenhandel vs. Private Vermögensverwaltung (dieser Entscheid ist rechtskräftig); Der heute 72-jährige Pflichtige kaufte im Jahr 2002 und 2009 je eine Landparzelle und lies darauf ein Mehrfamilienhaus erstellen. Bis heute verkaufte er davon zwei Wohnungen, beide mit Verlust; zwei weitere Wohnungen übertrug er im Rahmen einer gemischten Schenkung an seine Kinder. Die Verluste machte er steuerlich nicht geltend und wurde bis anhin auch nicht als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler eingestuft. Um seine Aktiengesellschaft seinem Sohn übertragen zu können, kaufte er 2005 seiner Aktiengesellschaft eine Gewerbeliegenschaft ab. Einen Teil dieser Liegenschaft verkaufte er 2015 an eine langjährige Mieterin und wurde aufgrund dieses Verkaufs als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler veranlagt. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die kurze Besitzesdauer der beiden mit Verlust verkauften Wohnungen und die Häufigkeit der Transaktionen vorliegend nicht für eine Gewerbsmässigkeit sprechen würden. Zudem lasse sich aus dem Verhalten des Pflichtigen keine gewerbsmässige Gewinnabsicht ableiten. Es bejahte hingegen die Arbeitsbeschaffung, welche jedoch aufgrund des tiefen Umsatzes von geringer Bedeutung sei und die Berufsnähe des Beschwerdeführers. Gesamthaft erkannte es keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit. Gutheissung der Beschwerde.
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