Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Verwaltungsgerichts Zürich, die im August und September 2021 publiziert wurden.
- VGr ZH, 17. Mai 2021, SB.2021.00018: Aufrechnung eines pauschalen Verwaltungshonorars an eine Schwestergesellschaft (dieser Entscheid ist rechtskräftig):
Umstritten ist das von der Steuerpflichtigen verbuchte pauschale Verwaltungshonorar von Fr. 70'000.- an eine Schwestergesellschaft. Die Steuerpflichtige machte geltend, es handle sich dabei um Honorare für von der Schwestergesellschaft geführte Bauleitungen. Vertragliche Vereinbarungen oder sonstige schriftliche Aufzeichnungen, welche dies hätten belegen können, reichte sie bis vor Verwaltungsgericht nicht ein. Die vor Verwaltungsgericht erstmals offerierte Einsichtnahme in Pläne, Offerteinholungen etc. berücksichtigte das Verwaltungsgericht aufgrund des Novenverbots nicht. Es kam zum Schluss, es sei nicht belegt, dass die Schwestergesellschaft jemals Bauleitungs-/Planungsarbeiten zugunsten der Pflichtigen ausgeführt habe, weshalb dem entsprechenden Aufwand die steuerliche Anerkennung seitens der Vorinstanz zu Recht versagt worden sei. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen, soweit darauf eingetreten wurde. - VGr ZH, 26. Mai 2021, SB.2021.00037: Ausstandsbegehren gegen Steuerkommissär (Beschwerde am Bundesgericht hängig): Der Beschwerdeführer rügt, der zuständige Steuerkommissär habe die Fürsorgepflicht als Verfahrensleiter und den Vertrauensschutz verletzt, indem er gelogen und ihn von der Akteneinsicht abgehalten habe. Nach eingehender Prüfung der erhobenen Rügen kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Gründe ersichtlich sind, die auf eine Befangenheit des involvierten Steuerkommissärs schliessen lassen würden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- VGr ZH, 21. April 2021, SB.2021.00011: Kognition des Verwaltungsgerichts und das Novenverbot (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Mangels ausreichender Begründung trat das Steueramt auf die Einsprache der Steuerpflichtigen gegen die Ermessensveranlagung nicht ein. Auch vor dem Steuerrekursgericht haben sie ihre Sachdarstellung nur unwesentlich ergänzt. Damit haben die Steuerpflichtigen die versäumten Mitwirkungshandlungen weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren in rechtsgenügender Weise nachgeholt und infolgedessen den ihnen obliegenden Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht. Das kantonale Steueramt ist daher auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
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