Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im März 2021 publiziert wurden.
- StRG ZH, 23. Februar 2021, DB.2019.173 / ST.2019.226: Privilegierte Besteuerung einer Freizügigkeitsleistung verweigert (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung wurde zu Unrecht beansprucht, da innerhalb eines Jahres ab Wegfall des obligatorischen Versicherungsschutzes wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Die angeblich kurz nach Beginn der Aufnahme eingetretene Arbeitsunfähigkeit kann die Rechtmässigkeit der privilegierten Besteuerung nicht belegen. Nachzuweisen ist vielmehr rein objektiv die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit. Weil auch keine Rückleistung der Barauszahlung erfolgte, unterliegt diese der ordentlichen Besteuerung nach Art. 36 DBG und § 35 StG. Die Besteuerung im Jahr der Auszahlung ist gemäss Zuflussprinzip nicht zu beanstanden. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweis der Bedürftigkeit sowie Aussichtslosigkeit.
- StRG ZH, 23. Februar 2021, ST.2020.225: Ort der tatsächlichen Verwaltung bei Verteilung der Geschäftsleitung auf eine Vielzahl von Standorten (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die beiden Aktionäre und Partner der Gesellschaft übten ihre Geschäftstätigkeit in der Regel direkt vor Ort bei ihren Kunden aus. Deswegen benötigte die Gesellschaft grundsätzlich keine festen Einrichtungen. Den Sitz hatte die Gesellschaft nach Zug verlegt, wobei es sich unbestrittenermassen nicht um den Ort der tatsächlichen Verwaltung handelte. Verteilt sich die Geschäftsleitung wie im vorliegenden Fall auf viele einzelne Orte, ist unter diesen Orten der Schwerpunkt zu ermitteln. Im Gegensatz zu Betriebsstätten muss der Ort der tatsächlichen Verwaltung dabei keine absolute quantitative Erheblichkeit aufweisen. Indem das kantonale Steueramt einfach auf den Wohnsitz eines der beiden Partner abstellte, anstatt den Schwerpunkt der Geschäftsleitung zu ermitteln, verletzte es seine Untersuchungspflicht. Im Übrigen wurde durch das Steueramt auch nicht untersucht, ob die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte gegeben sind. Rückweisung.
- StRG ZH, 21. Dezember 2020, GR.2020.11: Innerkantonale Verlustverrechnung bei der Grundstückgewinnsteuer (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Pflichtige mit ausserkantonalem Domizil beantragt zu Unrecht, im Zusammenhang mit dem Gewinn aus der Veräusserung ihrer Zürcher Liegenschaft per 2016 müsse bei der Grundstückgewinnsteuer der ausserkantonale Verlust berücksichtigt werden bzw. es könne dort maximal ihr per 2016 ausgewiesene Reingewinn besteuert werden. Der fragliche Verlust erweist sich als innerkantonaler Verlust. Solche Verluste konnten bis Ende 2018 nicht berücksichtig werden. Im Übrigen ist die geschäftsmässige Begründetheit des Aufwands, welcher dem Verlust zugrunde liegt, nicht ausgewiesen und wurde dieser auch periodenfremd verbucht. Abweisung.
- StRG ZH, 17. Dezember 2020, DB.2020.83 / ST.2020.97: Partielle Ermessenseinschätzung bei Belegarzt (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Einkünfte eines Belegarztes wurden teilweise nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt, da dieser keine hinreichenden Unterlagen zu seiner selbständigen Erwerbstätigkeit einreichte. Unklar war namentlich die vertragliche Zusammenarbeit zwischen ihm und den Kliniken sowie einer Drittgesellschaft, die für ihn administrative Tätigkeiten übernahm. Da er sich nie zu den Bruttohonoraren äusserte (er belegte nur die ihm ausbezahlten Nettohonorare), war die Höhe seines tatsächlichen Einkommens nicht hinreichend nachgewiesen. Eine direkte Verrechnung der Bruttoerträge mit Aufwendungen ohne Offenlegung der einzelnen Positionen erachtete das Steuerrekursgericht als unzulässig (E. 3e/bb). Ebenfalls nicht nachgewiesen war das Verhältnis der erwirtschafteten Einkünfte auf die Standorte im Kanton Zürich und im Drittkanton. Die partielle Ermessenseinschätzung wurde dementsprechend bestätigt. Deren Höhe erwies sich nicht als willkürlich. Abweisung.
- StRG ZH, 24. September 2020, DB.2018.33 / ST.2018.43: Unterpreislich Vermietung an Alleinaktionär / Kostenmiete als drittvergleichskonformer Preis (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Eine AG vermietet die von ihr erstellte und auf die Bedürfnisse des Alleinaktionärs zugeschnittene Liegenschaft diesem zu einem nicht marktkonformen Preis. Wegen der Besonderheit des Objekts (luxuriös ausgebaute Villa mit einer ausserordentlich grossen Haupt- und Nebennutzfläche mit ungewöhnlich gross dimensionierten Räumen auf einem grosszügigen Grundstück an schöner Aussichtslage) besteht kaum ein Mietmarkt. Für die Ermittlung der dem Aktionär zugeflossenen geldwerten Leistung ist unter diesen Umständen nicht auf die (nicht zuverlässig schätzbare) Marktmiete, sondern auf die Kostenmiete abzustellen.
Die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich sind hier abrufbar.