Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich, die im Dezember 2021 und Januar 2022 publiziert wurden.

  • StRG ZH, 10. Januar 2022, DB.2021.113 / ST.2021.156: Aufschub der Grundstückgewinnsteuer (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Schwankungsreserven auf börsenkotierten Wertschriften gemäss Art. 960b Abs. 2 OR bilden kein Verlustrisiko per Bilanzstichtag ab und sind deshalb nicht geschäftsmässig begründet. Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, die steuerrechtliche Zulässigkeit von Schwankungsreserven explizit gesetzlich zu verankern, ist das Massgeblichkeitsprinzip durch die üblichen Korrekturvorschriften einzuschränken. Im Übrigen wird dadurch, dass die steuerpflichtige Person die Höhe der Schwankungsreserven selbst festlegen kann, die verlässliche, gleichmässige und objektivierte Bemessung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (E. 2b/cc).
  • StRG ZH, 16. Dezember 2021, DB.2021.2 / ST.2021.2: Rückerstattungsanspruch bei Verrechnungssteuer (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die Steuerpflichtige monierte weder die Veranlagung noch die Einschätzung erhalten zu haben. Die Ehegatten trennten sich kurz vor Versand der Verfügungen, wobei der Steuerpflichtige dies genau einen Tag vor Versand beim Einwohnerdienst der bisherigen Wohngemeinde meldete. Die an beide Ehegatten adressierte Einschätzung und Veranlagung wurde in der Folge wegen eines Nachsendeauftrags des Steuerpflichtigen nur diesem zugestellt und von ihm nicht angefochten. Tatsächlich getrennt lebende Ehegatten haben erst dann Anspruch auf separaten Versand der Veranlagung bzw. Einschätzung, sobald sie ihre Trennung der zuständigen Behörde mitgeteilt haben (E. 6c). Indessen können die Steuerpflichtigen nicht davon ausgehen, dass das zuständige Einwohneramt eine Wegzugsmeldung noch am selben Tag an die zuständige Steuerbehörde weiterleitet. Dass kein separater Versand erfolgt ist, war somit grundsätzlich rechtens (E. 8). Das Steuerrekursgericht bejahte indessen das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes. Ein rechtzeitiges Fristwiederherstellungsgesuch blieb aber aus (E. 8e). Weiter erwog das Gericht, dass es in der vorliegenden Konstellation zu einer schweren Gehörsverletzung und Benachteiligung zulasten der Steuerpflichtigen führt. An dieser trage sie keine Schuld, da sie am bisherigen Wohnsitz verblieb und sie auch keine Meldepflicht traf. Dies führt zur Nichtigkeit der Veranlagung und Einschätzung wegen nicht gehöriger Eröffnung (E. 9). Rückweisung an die Vorinstanz. Die Verfahrenskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  • StRG ZH, 14. Dezember 2021, DB.2021.92 / ST.2021.124: Abgrenzung selbständige Erwerbstätigkeit zu Liebhaberei (dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig): Die Gewinnstrebigkeit bzw. -eignung der von der steuerpflichtigen Person und ihren Töchtern im Jahr 2016 gegründete Pferdepension mit Zuchtbetrieb kann in Anwendung der bundesgerichtlichen Praxis für die strittige Steuerperiode 2018, d.h. für das zweite Geschäftsjahr nach dem Betriebsstart noch nicht beurteilt werden. Daran ändert nichts, dass in den beiden Folgeperioden ebenfalls ein Verlust erzielt wurde. Aufgrund der Art des Betriebs (Luxussegment) und der schwierigen bzw. aufgrund der andauernden Covid-19-Pandemie erschwerten Bedingungen am Markt dürfte sich die Start-up-Phase verlängern bzw. ist eine längere Verlustphase in Kauf zu nehmen, während der sich noch kein zuverlässiges Gesamtbild zeichnen lässt (E. 3b/ee). Aufgrund dieser Erwägungen und der gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der getätigten Investitionen (Liegenschaftenkauf) und des angefallenen (Personal-)Aufwandes, bejahte das Steuerrekursgericht den erwerblichen Charakter der Nebentätigkeit der Steuerpflichtigen in der hier zu beurteilenden Steuerperiode und qualifizierte den anteilig von ihr getragene Verlust als abzugsberechtigt (gesamte E. 3). In antizipierter Beweiswürdigung wurde auf die von den Parteien übereinstimmend beantragte Einholung eines Gutachtens zur tatsächlichen Kapazität der Pferdepension unter Berücksichtigung des Aspekts tiergerechter Pferdehaltung verzichtet werden (E. 1b). Gutheissung von Beschwerde und Rekurs.
  • StRG ZH, 30. November 2021, GR.2021.15: Wirtschaftliches Abbruchobjekt (dieser Entscheid ist rechtskräftig): Die Gemeindesteuerbehörde ging bei der strittigen Handänderung zu Unrecht davon aus, dass die Steuerpflichtigen ein wirtschaftliches Abbruchobjekt verkauft hätten, weshalb bei den Anlagekosten nur der Landwert vor 20 Jahren zu berücksichtigen sei und ein Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung von vornherein nicht in Betracht komme. Die Steuerpflichtigen verkauften ein Grundstück mit einem intakten und sogar überrenovierten Einfamilienhaus. Dass der Erwerber als Nachbar mit grösserem Landbesitz und entsprechenden ausnützungsprivilegierten Überbauungsmöglichkeiten gar kein Interesse am Gebäude hatte, ändert daran nichts. Massgebend für die Frage, ob ein Abbruchobjekt vorliegt, ist allein die Sichtweise der Veräusserer. Mithin sind bei den Anlagekosten die Gebäudekosten inkl. wertvermehrende Aufwendungen zu berücksichtigen und ist auch die Steueraufschubsfrage zu prüfen, womit die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

Die Entscheide des Steuerrekursgerichts Zürich sind hier abrufbar.