Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 24. Februar - 2. März 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 14. Februar 2025 (A-8209/2024): MWST; Berichtigung des Dispositivs im Urteil A-4545/2022; Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil A-4545/2022 den an die Beschwerdeführerin zurückzuerstattenden Restbetrag des Kostenvorschusses versehentlich falsch ermittelt. Das Dispositiv ist deshalb von Amtes wegen zu berichtigen.
- Urteil vom 30. Januar 2025 (A-1496/2025; A-1499/2024): MWST 2010-2014; Verzugszinsen; Das BVGer hatte vorliegend keine materiellen Fragen zu beurteilen. Streitig und zu prüfen war insbesondere, ob die Vorinstanz betreffend den Verzugszins der Steuerperioden 2010-2014 zu Recht keine materielle Verfügung erlies, sondern einen Nichteintretensentscheid fällte. Das BVGer kam zum Schluss, dass die Verzugszinspflicht vorliegend materiell bereits rechtskräftig beurteilt worden sei. Die ESTV sei zu Recht von einer «res iudicata» ausgegangen, da sie an die Dispositive der ergangenen Bundesgerichtsurteile gebunden gewesen sei. Die ESTV sei zudem zu Recht auf Wiedererwägungsgesuche der Steuerpflichtigen nicht eingetreten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 07. Februar 2025 (A-1339/2024): MWST 2017-2021; Sprungbeschwerde, Ort der Dienstleistung; Die Steuerpflichtige betreibt unter anderem eine Forschungseinrichtung und führt darin in Zusammenarbeit mit internationalen Partnern Experimente durch. Sie arbeitet dabei mit über zwanzig Organisationen aus verschiedenen Ländern zusammen. Diese beteiligen sich an den Kosten der Experimente und ihnen wird das Recht eingeräumt, die gewonnen Informationen und Ergebnisse zu nutzen (Einräumung von nicht exklusiven Verwertungsrechten). Streitig und zu prüfen war, ob sich der Ort dieser Forschungsdienstleistungen in der Schweiz oder aber im Ausland befindet. Insbesondere zu klären war, ob sich der Ort dieser Dienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG nach dem Empfängerortsprinzip oder gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c MWSTG nach dem Tätigkeitsortprinzip richtet. Das BVGer kam vorliegend zum Schluss, dass sich der Ort der streitbetroffenen Forschungsdienstleistungen gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG nach dem Empfängerortsprinzip richtet. Da sich der Sitz der Empfänger der streitbetroffenen Dienstleistungen unbestrittenermassen im Ausland befindet, gelten sie als im Ausland erbracht. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Teilurteil vom 14. Februar 2025 (A-2221/2024): Zoll; Nacherhebung. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte den Antrag auf Rückgabe einer beschlagnahmten Uhr als unzulässig. Für die Behandlung des Rückgabeantrags sei das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zuständig. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 27. Januar 2025 (A-1782/2023): Mehrwertsteuer 2020; Zuordnung von Leistungen, Schätzung, Wiedererwägung 2015-2019; Der Beschwerdeführer bestritt seine Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Erotik-Etablissements und verlangte die Wiedererwägung früherer Steuerperioden. Das Gericht bestätigte die Steuerpflicht des Beschwerdeführers und die von der ESTV festgesetzte Steuerforderung, da keine neuen relevanten Beweismittel oder Umstände vorgebracht wurden, die eine Wiedererwägung rechtfertigen würden. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 11. Februar 2025 (A-5973/2024): MWST 2018 - 2021; Bildung; Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin angebotenen Kurse von der Steuer ausgenommen sind. Dabei kommt aufgrund der Ziele der Angebote jeweils eine Erziehungs- oder Unterrichtsleistung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a MWSTG), eine Betreuungsleistung (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG) oder eine Bildungsleistung durch einen Kurs oder eine andere Veranstaltung wissenschaftlicher oder bildender Art (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG) in Betracht. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Schulworkshops die Voraussetzungen einer Unterrichts- und/oder Erziehungsleistung bzw. eines Kurses für Kinder und Jugendliche nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a MWSTG erfüllen und somit von der Steuer ausgenommen sind. Die Ferienkurse sind aufgrund der Betreuungsleistung für unbegleitet teilnehmende Kinder und Jugendliche von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG erfasst und ebenfalls von der Steuer ausgenommen. Der Lehrer-Workshop erfüllt als überwiegend der Wissensvermittlung für Erwachsene dienend die Voraussetzungen einer Veranstaltung bildender Art gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. b MWSTG. Entsprechend wird die Beschwerde diesbezüglich gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin kann hingegen nicht nachweisen, dass die Kindergeburtstage und die Erwachsenenkurse die Anforderungen an eine Steuerausnahme gestützt auf Art. 21 Abs. 1 MWSTG erfüllen. In diesen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen.
- Urteil vom 27. Januar 2025 (A-6147/2020): Einfuhrsteuer; Nacherhebung; Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Nacherhebung von Einfuhrabgaben auf archäologischen Gegenstände, die ohne ausreichende Dokumentation in die Schweiz eingeführt wurden. Es liegen weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch Fehler in der Beweiswürdigung vor. Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Höhe der Einfuhrsteuer.
- Urteil vom 12. Februar 2025 (A-6203/2020): Einfuhrsteuer; Nacherhebung; Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Nachforderung von Einfuhrabgaben in Höhe von ca. 1.6 Mio. Franken für die nicht deklarierte Einfuhr von archäologischen Objekten. Teilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Höhe der Einfuhrsteuer.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.