Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 24. Februar - 2. März 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 3. Februar 2025 (6B_90/2024): Verrechnungssteuerhinterziehung 2014; Das Kantonsgericht des Kantons Waadt verurteilte A. in zweiter Instanz wegen eventualvorsätzlicher Hinterziehung von Verrechnungssteuern in der Höhe von rund CHF 200'000 zu einer Busse von CHF 8'000. Die erste Instanz hatte A. noch freigesprochen. Das Kantonsgericht war der Ansicht, A. habe es in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher für das Rechnungs- und Steuerwesen der B. AG zumindest eventualvorsätzlich unterlassen, geldwerte Vorteile für das Geschäftsjahr 2014 der ESTV zu melden (vgl. zur Strafbarkeit des Beraters: Urteil 6B_93/2024 vom 3. Februar 2025). Vor Bundesgericht war in materieller Hinsicht im Wesentlichen umstritten, ob A. bei Ablauf der Deklarationspflicht Kenntnis von steuerbaren geldwerten Leistungen hatte, die in der übersetzten Verzinsung eines Darlehens von einer Konzerngesellschaft bestanden. Das Bundesgericht schützte die Beurteilung der Vorinstanz, wonach A. – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – angesichts der vom kantonalen Steueramt für Gewinnsteuerzwecke vorgenommenen Aufrechnung, die auf einer einvernehmlichen Vereinbarung beruhte, sehr wohl Kenntnis von der Steuerbarkeit der Leistungen hatte, da die Aufrechnung vor Ablauf der Deklarationsfrist für die Zwecke der Verrechnungssteuer erfolgte. Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 3. Februar 2025 (6B_93/2024): Verrechnungssteuerhinterziehung 2014 (Anstiftung); Das Kantonsgericht des Kantons Waadt verurteilte A. in zweiter Instanz wegen Anstiftung zur Hinterziehung von Verrechnungssteuern in der Höhe von rund CHF 200'000 zu einer Busse von CHF 8'000. Wie im Verfahren betreffend den Haupttäter (vgl. Urteil 6B_90/2024 vom 3. Februar 2025) bestand die steuerbare Leistung in übersetzten Zinsen auf konzerninternen Darlehen. A. war diesbezüglich als Berater für die B. AG tätig und verfasste ein Memorandum über die mit der Verzinsung verbundenen steuerlichen Risiken. Das Kantonsgericht war der Ansicht, dass insbesondere das Memorandum und interne Notizen der B. SA, wonach die Verrechnungssteuer nur im Falle einer Kontrolle durch die ESTV zu entrichten sei, beweisen würden, dass A. zur Hinterziehung der Verrechnungssteuer angestiftet habe. Das Bundesgericht verwarf diese Schlussfolgerung als offensichtlich unhaltbar und verneinte, dass die Risikoanalyse als Empfehlung gelesen werden könne, in Bezug auf die Verrechnungssteuer nichts zu unternehmen. Zudem sei nicht erwiesen, dass die internen Notizen der B. AG auf Mitteilungen von A. beruhten. Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers.
  • Urteil vom 30. Januar 2025 (9C_537/2024): Direkte Bundessteuer 2018 (Zürich); Strittig ist vorliegend, ob A als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler qualifiziert. Aufgrund einer Gesamtwürdigung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass die Tätigkeit von A. über die private Vermögensverwaltung hinausging. Die Kombination aus hoher Fremdfinanzierung, beruflicher Expertise im Immobilienbereich, Nutzung der Liegenschaft zur Arbeitsbeschaffung, systematischem Vorgehen und Gewinnorientierung führte dazu, dass der erzielte Gewinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht als steuerfreier privater Kapitalgewinn eingestuft wurde. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 11. Februar 2025 (9C_689/2024): Verwaltungsgebühren des Kantons Wallis; Entgegen dem Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, inwiefern es willkürlich, treuwidrig oder sonstwie verfassungswidrig sein soll, wenn die Vor- und die Unterinstanz für die von ihnen gefällten Entscheide Kosten erheben. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 27. Januar 2025 (9C_226/2024): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2011-2012 (Genf); Der steuerpflichtige A. hat mit der F. Ltd., einer Tochtergesellschaft der B., wo er angestellt war, am 18. Mai 2009 einen Optionsvertrag abgeschlossen. A. hatte das ausschliessliche Recht seine Aktien an E. zu einem bestimmten Preis zu verkaufen (Put-Option) während F. das ausschliessliche Recht hatte, die Aktien von E. die sich im Besitz des Steuerpflichtigen befanden, sowie die Aktien die er zu einem späteren Zeitpunkt erwerben konnte, zu kaufen oder zurückzukaufen (Call-Option). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat A. keine Mitarbeiteroptionen erworben, sondern sich verpflichtet, die gehaltenen (oder noch zu erwerbenden) Aktien zu den vereinbarten Bedingungen an F. weiterzuverkaufen. Die Besteuerung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Optionsvertrags ist nicht korrekt, da A. nicht über die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Aktien verfügte. Die Realisierung des Einkommens fand zum Zeitpunkt statt, als der Steuerpflichtige die Aktien weiterverkaufte im Jahr 2012. Zudem beging A. eine versuchte Steuerhinterziehung, da er die Aktien von E. in den Jahren 2011 und 2012 nicht in seiner Steuererklärung deklarierte. Abweisung der Beschwerde des steuerpflichtigen A.
  • Urteil vom 30. Januar 2025 (9C_206/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Bern); Der Steuerpflichtige tätigte unmittelbar nach seiner Scheidung zur Schliessung seiner scheidungsbedingten Vorsorgelücke regelmässig Wiedereinkäufe in die 2. Säule und bezog das Guthaben bei seiner Pensionierung im Jahr 2019 in Kapitalform. Den letzten Einkauf im Pensionierungsjahr liess die Steuerbehörde aufgrund Steuerumgehung nicht zum Abzug zu. Das Bundesgericht entschied gegen eine Steuerumgehung, da die Wiedereinkäufe unmittelbar und regelmässig nach der Scheidung erfolgten. Der Umstand, dass zwischen dem letzten Einkauf und dem Kapitalbezug nur wenige Monate lagen, wäre nur dann relevant, wenn in den Vorjahren keine oder unbeachtliche Wiedereinkäufe getätigt worden wären (was hier nicht zutraf). Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 4. Februar 2025 (9C_714/2023): Kantons- und Gemeindesteuern 2014-2019 (Bern); Strittig ist vorliegend der steuerrechtliche Wohnsitz eines EDA-Mitarbeiters A., der von 2014-2019 in verschiedenen Ländern im Ausland tätig war (im Durchschnitt rund 9 Monate pro Jahr). Das Bundesgericht entschied, dass ein steuerrechtlicher Wohnsitz nicht nur durch den physischen Aufenthalt bestimmt wird, sondern vor allem durch die Gesamtheit der objektiven Lebensumstände. Obwohl A. sich für längere Zeiträume im Ausland aufhielt, kehrte er regelmässig in die Schweiz zurück, wo er seine Wohnadresse hatte, seine sozialen Kontakte pflegte und seine berufliche Basis behielt. Seine Auslandseinsätze waren jeweils befristet, er baute an den Einsatzorten keine tiefgehenden persönlichen oder gesellschaftlichen Bindungen auf und verfügte dort nicht über eine feste Wohnsituation. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 10. Februar 2025 (9C_390/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Luzern); Strittig ist, ob den Steuerpflichtigen für ihre als Landwirtin in Ausbildung stehende Tocher der nach kantonalem Recht erhöhte Kinderabzug zu gewähren ist. Zusammenfassend ist im angefochtenen Urteil keine Willkür ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substanziiert gerügt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
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Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.