Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 13. - 19. Februar 2023 publiziert wurden:
- Urteil vom 16. Januar 2023 (A-3279/2019): Umsatzabgabe; Übertragung von Beteiligungen im Konzern, Gewährung von performance share units (PSU) oder restricted stock units (RSU) an Mitarbeitende: Der Kauf eines zusätzlichen Anteils von 14.9% an einer ausländischen Beteiligung, an der die Beschwerdeführerin (Schweizer Effektenhändlerin) bisher mittelbar zu 25% beteiligt war, von einer ausländischen Gruppengesellschaft, an der die Beschwerdeführerin mittelbar zu 100% beteiligt ist, qualifiziert als von der Umsatzabgabe ausgenommene Transaktion. Die Übertragung von PSU oder RSU durch eine Effektenhändlerin an ihre Mitarbeitende erfolgt nicht unentgeltlich sondern in einem Tauschverhältnis. Es ist davon auszugehen, dass zwischen der Ausstellung von PSU oder RSU und der Ausführung der Arbeit durch die dadurch an das Unternehmen gebundenen Begünstigten ein enger Zusammenhang besteht, da die PSU- oder RSU-Pläne im Falle eines Ausscheidens der Arbeitnehmenden erlöschen. Dazu muss die Gegenleistung der Mitarbeitenden nicht ausdrücklich beziffert werden oder aus einem Geldbetrag bestehen. Die Übertragung des Eigentums an den Aktien der Beschwerdeführerin (Ausübung der Mitarbeiteroptionen) unterliegt der Umsatzabgabe. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie die Beteiligungsübertragung im Konzern betrifft.
- Urteil vom 27. Januar 2023 (A-1138/2021): Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen; Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Unternehmen habe von März bis Mai 2020, aufgrund der vom Bundesrat verordneten Schliessung sämtlicher Restaurants zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie, kein Radio oder Fernsehen konsumiert werden können. Die Jahresgebühr sei demnach um 2 Monate zu reduzieren. Das BVGer hält dagegen, die Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen ist voraussetzungslos und gegenstandslos geschuldet. Es handelt sich um eine "geräteunabhängige Abgabe". Die Auswirkungen des Lockdowns sind zumindest indirekt bei der Berechnung der Unternehmensabgabe mittels Umsatz-Stufentarif berücksichtigt. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 31. Januar 2023 (A-947/2022): Verrechnungssteuer (Erhebung); Vorliegend kommt eine Globalbetrachtung von Leistungen und Gegenleistungen in Zusammenhang mit einem (isoliert betrachtet unterpreislichem Beteiligungsverkauf) zur Anwendung. Gesamthaft betrachtet ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung zu verneinen. Gutheissung der Beschwerde.
- Urteil vom 19. Januar 2023 (A-4666/2020): Einfuhrabgaben; Nacherhebung; die Beschwerdeführerin wurde zu Recht als Solidarschuldnerin der verkürzten Einfuhrabgaben erfasst. Allerdings sind für die hier fraglichen Erzeugnisse, die aus Freizonen stammen, aber nicht die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung erfüllen, und deren Einfuhr zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Schweiz vollständig mit frischem Gemüse versorgt ist, die reduzierten Ausserkontingentszollsätze anzuwenden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz.
- Urteil vom 7. Februar 2023 (A-2823/2020): Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen; Bestritten ist die rechtliche Qualifikation der durch den Geschäftsführer bezogenen Leistungen als verrechnungssteuerrechtlich relevante geldwerte Leistung, insbesondere in der Form der verdeckten Gewinnausschüttung. Im Kern macht die Beschwerdeführerin geltend, bei den ausgerichteten Leistungen habe es sich in der Sache um Entschädigungen an den Geschäftsführer für dessen Leistungen beim Aufbau der Gesellschaft gehandelt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, wenn es sich bei den ausgerichteten Beträgen um – wie auch immer zivilrechtlich zu qualifizierende – Entschädigungen für das Engagement des Geschäftsführers gehandelt hätte, so hätte dies in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin entsprechend ausgewiesen werden müssen. Lediglich in einem Punkt, als ein Betrag von Fr. 435.27 als geschäftsmässig begründete Auslage anerkannt wird, obsiegt die Beschwerdeführerin. Dies macht im Vergleich zum insgesamt im Streit stehenden Betrag von Fr. 37'126.95 lediglich einen Anteil von 0.4 % aus. Die Beschwerde wird teilweise folglich gutgeheissen, wobei allerdings keine Reduktion der auferlegten Verfahrenskosten erfolgt, da die Beschwerdeführerin mehrheitlich unterliegt.
Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikation):
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.