Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 12. - 18. Februar 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 1.Februar 2024 (A-5711/2022): MWST; nicht-unternehmerischer Bereich; Ermittlung des Vorsteueranspruchs 2013-2018; das BVGer prüft im vorliegenden Entscheid, ob die Beschwerdeführerin neben dem unternehmerischen auch einen nicht-unternehmerischen Bereich aufweist. Weiter ist vorliegend umstritten, ob der Presseförderungsbeitrag eine Subvention oder eine Preisreduktion bzw. Entgeltsminderung (so die Beschwerdeführerin) ist. Vorliegend erbringt die Beschwerdeführerin die Leistungen im gemeinnützigen Bereich ohne Gegenleistung. Es l also kein Entgelt vor, das den Leistungen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt werden könnte. Es liegt somit ein nicht-unternehmerischer Bereich vor. Die beiden Bereiche weisen, so die Richter, auch eine gewisse Eigenständigkeit auf. Dies führt dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuern zu korrigieren sind, soweit diese für Gegenstände oder Dienstleistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden. Ausserdem geht das Gericht darauf ein, ob es sich beim Presseförderungsbeitrag um eine Subvention handelt oder nicht. Nach Auslegung der entsprechenden Bestimmungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich bei den Beiträgen zur Presseförderung, die die Beschwerdeführerin erhält, um eine Subvention handelt, was zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führt. Da die MWST-Nachforderung für das Jahr 2013 allerdings verjährt ist, wird die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2013 gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen.
  • Urteil vom 29. Januar 2024 (A-2253/2022): MWST; Leistungen an eng verbundene Personen 2014-2018; die A AG ist ein Architekturbüro mit C als einzigem VR-Mitglied; C beauftragte die A AG mit der Realisierung des Baus von zwei Mehrfamilienhäusern, wobei eine Wohnung für C gedacht war; bei einer Kontrolle kam die ESTV unter Anwendung der Preisvergleichsmethode (Vergleich der Kaufpreise der unterschiedlichen Wohnungen) zum Schluss, dass die Leistungen an C nicht zu Drittpreis verrechnet wurden; gem. BVGer bestehe Spielraum bei der Wahl der Bewertungsmethode und die Wahl der Preisvergleichsmethode sei vorliegend nicht zu beanstanden; der SIA-Tarif, zu dem die A AG ihre Architekturleistungen an C fakturierte, sei als Drittpreis anerkannt, jedoch seien die Bauleistungen nicht zu Drittpreis verrechnet worden; darauf deute die Bauabrechnung hin, die von der Verrechnung der "Gestehungskosten" an C spreche; die Preisdifferenz lässt sich daher nicht einzig auf die Unterschiede zwischen den beiden Wohnungen zurückführen; die Vorinstanz hat den Drittpreis damit grundsätzlich korrekt berechnet. Zu Unrecht ist sie jedoch von einem Drittpreis inkl. MWST ausgegangen, was zu einer Reduktion der geschuldeten Steuer von CHF 69 führt. Die Beschwerde der A AG wird in diesem bescheidenen Umfang gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen.
  • Urteil vom 31. Januar 2024 (A-2978/2022): MWST, Leistungen an eng verbundene Personen 2012–2017; die A AG hatte die Leistungen, die sie an das Baukonsortium erbracht hatte, in ihren Buchhaltungen und Deklarationen nicht erfasst. Das Baukonsortium ist vorliegend als einfache Gesellschaft unter eigenem Namen nach aussen aufgetreten und damit ist die Voraussetzung der subjektiven Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b MWSTG erfüllt. Die Vorinstanz hat die Leistungen der A AG zu Recht als mehrwertsteuerlich relevante Aussenumsätze qualifiziert und darauf die Mehrwertsteuer nachgefordert. Die Beschwerde der A AG wird teilweise gutgeheissen (für die Steuerperioden 2012 und 2013 ist die Festsetzungsverjährung eingetreten; Gutheissung des Eventualantrags betreffend Reduktion der Mehrwertsteuernachforderung für die Steuerperiode 2016 aufgrund übereinstimmender Anträge), im Übrigen aber abgewiesen.
  • Urteil vom 20. Dezember 2023 (A-3395/2023): MWST 2014-2017; bei den Veranstaltungsgebühren, welche der beschwerdeführende Verein A vom Veranstalter (teilweise verrechnungsweise) erhält, handelt es sich um Entgelt für steuerbare Leistungen des Vereins A an den Veranstalter im Zusammenhang mit der Durchführung der Sportveranstaltung; die ESTV hat diese Veranstaltungsgebühren zu Recht als steuerbares Entgelt qualifiziert, die Anwendung der Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 15 MWSTG nachträglich verweigert und dem beschwerdeführenden Verein A CHF 340'902 zuzüglich Verzugszins nachbelastet. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen Vereins A.

Amtshilfe

Updates:

  • A-5911/2019 (Mehrwertsteuer 2015; Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 14.04.2021 (2C_345/2020))
  • A-947/2022 (Verrechnungssteuer (Erhebung); Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 08.01.2024 (9C_207/2023))
  • A-2315/2021 (Mehrwertsteuer 2013-2018; Ermessenseinschätzung; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.12.2023 (9C_306/2023))
  • A-2316/2021 (Mehrwertsteuer 2013-2018; Ermessenseinschätzung; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.12.2023 (9C_307/2023))
  • A-2321/2021 (Mehrwertsteuer 2016-2018; Ermessenseinschätzung; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.12.2023 (9C_310/2023))
  • A-2320/2021 (Mehrwertsteuer 2013-2018; Ermessenseinschätzung; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.12.2023 (9C_309/2023))
  • A-2310/2021 (Mehrwertsteuer 2013-2018; Ermessenseinschätzung; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 19.12.2023 (9C_308/2023))
  • A-1573/2022 (Mehrwertsteuer 2013-2016; Zuordnung von Leistungen; Entscheid angefochten beim BGer)
  • A-6002/2022 (Mehrwertsteuer (1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009), Entscheid angefochten beim BGer)
  • A-5485/2021 (Amtshilfe (DBA CH-HU); das BGer ist mit Entscheid vom 19.01.2024 auf die Beschwerde nicht eingetreten (2C_27/2024))
  • A-539/2021, A-546/2021 e A-548/2021 (Amtshilfe (DBA CH-NL); Entscheid angefochten beim BGer)

Nichteintretensentscheide

  • A-4015/2022 (Amtshilfe (Betrugsbekämpfungsabkommen); die angefochtene Zwischenverfügung ist zwar als (selbständig eröffnete) Zwischenverfügung zu qualifizieren, jedoch bewirkt sie durch die vorliegende Beschlagnahme von Belegen und Ordnern keinen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 115i Abs. 2 ZG und ist folglich nicht selbständig mittels Beschwerde beim BVGer anfechtbar).

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.