Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 9. - 15. Dezember 2019 publiziert wurden.
- Urteil vom 23. August 2019 (A-458/2017): Verrechnungssteuer; Geldwerte Leistungen in den Steuerperioden 2006, 2007, 2008; Steuerhinterziehung; Verletzung des rechtlichen Gehörs; Verletzung der Verfahrensrechte; Verjährung der Verrechnungssteuer (vgl. unseren Beitrag vom 20. Oktober 2019). Entscheid bestätigt vom Bundesgericht mit Entscheid vom 6. November 2019 (2C_867/2018); vgl. unseren Beitrag vom 1. Dezember 2019.
- Urteil vom 29. Oktober 2019 (A-2442/2019): Revisionsgesuch vom 16./29. Mai 2019 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2018 vom 24. April 2019; das Bundesgericht ist mit Entscheid vom 11. November 2019 (2C_925/2019) auf die Beschwerde nicht eingetreten; vgl. unseren Beitrag vom 1. Dezember 2019.
- Urteil vom 29. Oktober 2019 (A-6828/2017): Emissionsabgabe; Entscheid teilweise bestätigt durch das Bundesgericht mit Entscheid vom 12. November 2019
(2C_1071/2018); vgl. unseren Beitrag vom 8. Dezember 2019. - Urteil vom 24. Oktober 2019 (A-2242/2018): Mehrwertsteuer (MWST); Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
- Urteil vom 28. Oktober 2019 (A-355/2018): Mehrwertsteuer (MWST); Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
- Urteil vom 5. Dezember 2019 (A-1378/2019): Unternehmensabgabe für Radio und Fernsehen (RTVG); die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insofern teilweise gutgeheissen, als festgestellt wird, dass die in Art. 67b Abs. 2 RTVV festgelegte Tarifabstufung im vorliegenden Anwendungsfall gegen das verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot verstösst. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat in Folge dieses Entscheids am 13. Dezember 2019 eine Mitteilung publiziert, in der sie festhält, dass gemäss dem vorliegenden Entscheid die in der Radio- und Fernsehverordnung vorgesehene Anzahl von lediglich sechs Tarifstufen für die Festlegung der Unternehmensabgabe zwar als verfassungswidrig zu beurteilen ist, dass aber trotz der Verfassungswidrigkeit keine Rückzahlung oder Reduzierung der Unternehmensabgabe zu erfolgen hat und die aktuelle «Regelung bis zum Erlass einer Neuen weiterhin anzuwenden» ist, «um die Rechtssicherheit und die laufende Finanzierung des verfassungsmässigen Leistungsauftrages von Radio und Fernsehen zu gewährleisten». Die ESTV hält in ihrer Mitteilung zudem fest, dass sie bis auf Weiteres das Inkasso der Unternehmensabgabe für Radio und TV weiterführen wird. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts soll sorgfältig analysiert und anschliessend entschieden werden, ob das Urteil weitergezogen wird. Weitere Informationen können der Mitteilung der ESTV vom 13. Dezember 2019 entnommen werden.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.