Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 9. - 15. Dezember 2024 publiziert wurden:
- Urteil vom 26. November 2024 (A-556/2024): MWST Q1 2014 - Q4 2018; Finanzvermittlung; Vorsteuerabzug; Die ESTV hat die durch die Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen zu Recht als ausgenommene Finanzumsätze gem. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG qualifiziert und das Vorsteuerabzugsrecht entsprechend verneint.
- Urteile vom 13. und 14. November 2024 (A-6130/2020; A-6146/2020; A-6335/2020; 6440/2020): Einfuhrsteuer; vorübergehende Verwendung; Die Nachforderungsverfügungen betreffend die streitigen Antiquitäten sind vorbehältlich gewisser Korrekturen bei der Bemessungsgrundlage zu bestätigen. Überwiegende Abweisung der Beschwerden.
Updates:
- Urteil vom 22. Juli 2024 (A-620/2023): Mehrwertsteuer; Gemischte Verwendung; Vorsteuerkorrekturen; Im vorliegenden Fall wurde die sog. Drei-Topf-Methode
angewandet. Da sich die Vorinstanz bei der Ermittlung des Vorsteuerabzuges an den eingereichten Unterlagen der Steuerpflichtigen orientierte, wurde die Korrektur anhand objektiver Kriterien und mit zulässigem Aufteilungsschlüssel berechnet, weshalb das BVGer einen Ermessensmissbrauch sowie eine willkürliche
Berechnung verneinte. Teilweise Gutheissung der Beschwerde infolge Verjährung der Steuerperiode 2013. Das BGer ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten. - Urteil vom 15. Februar 2024 (A-2528/2022): Mehrwertsteuer; Leistungsempfänger; Strittig war, wer bei erhobenen Gebühren im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens Leistungsempfänger war (entweder inländische Handling Agents oder in- und ausländische Fluggesellschaften). Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, liegt der Ort der Leistung im Inland (Handling Agents) oder im Ausland (ausländische Fluggesellschaften) oder die Leistung ist von der Mehrwertsteuer befreit (inländische Fluggesellschaften). Da die Beschwerdeführerin sowohl die Verträge bezüglich der BRTS- (Nutzung von Applikationen bez. Passagieren und Gepäckstücken) und CUTE-Gebühren (Nutzung Applikation und Terminals) mit den Fluggesellschaften abgeschlossen hatte, diesen sodann auch in Rechnung gestellt hat und die der Gebühr zur Grunde liegende Leistung auch primär diesen diente, gelten die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger. Auch bei den EVA-Gebühren (Energie- und Klimaversorgung der Flugzeuge) gelten die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger, da die Leistung unmittelbar den Fluggesellschaften zu Gute kommt. Bei den GSA Gebühren (Nutzung Gepäcksortieranlage) sind die Handling Agents Leistungsempfänger, da dies mehrheitlich der schriftlichen Regelung entspricht und die Nutzung der Anlage primär den Handling Agents zu Gute kommt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. Entscheid teilweise bestätigt durch BGer.
- Urteil vom 15. Oktober 2024 (A-3761/2021): Emissionsabgabe; Die erfolgte Einlage mehrerer Beteiligungen in die Steuerpflichtige qualifiziert mangels Kapitalerhöhung nicht als Quasifusion; sie kann auch nicht mit früheren Transaktionen zusammen betrachtet und als Umwandlung einer Einzelunternehmung qualifiziert werden; entsprechend liegt kein Umstrukturierungstatbestand vor, der die Einlage von der Emissionsabgabe ausnehmen würde. Die Steuerpflichtige kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die vorgenommene Bewertung der Einlage wird ebenfalls geschützt. Abweisung der Beschwerde. Entscheid angefochten beim BGer.
- Urteil vom 18. Oktober 2024 (A-5658/2023): MWST (2014 bis 2018); Ort der Leistung, Vorsteuerkorrektur; Bei steuerausgenommenen Bildungsleistungen, für welche nicht optiert wurde, ist für ein allfälliges Vorsteuerabzugsrecht entscheidend, wo sich der Leistungsort befindet. Bei online Fernkursen inkl. Live-Unterricht ist der Leistungsort am Sitz der Steuerpflichtigen (im Inland) anzunehmen, da dort die (technische) Koordination durch die Beschwerdeführerin vorgenommen wird. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. Entscheid angefochten beim BGer.
Amtshilfe (inkl. Updates):
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.