Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 5. - 11. Dezember 2022 publiziert wurden:
- Urteil vom 17. November 2022 (A-1399/2020): Zollabgaben; passive Veredelung mit Äquivalenzverkehr (Ausfuhr Kartoffeln – Einfuhr Kartoffelchips); Streitig war die Auflage des BAZG, wonach die Ausfuhr der Kartoffeln und die Abrechnung innerhalb einer Ausfuhrfrist von 3 Monaten seit der Einfuhr der Kartoffel-Chips zu erfolgen haben, sofern im Rahmen eines Äquivalenzverkehrs das Veredelungserzeugnis eingeführt wird, bevor die entsprechende Kartoffelmenge ausgeführt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die Auflage im vorliegenden Fall nicht zumutbar war. Gutheissung der Beschwerde.
- Urteil vom 24. November 2022 (A-2706/2020): Rückerstattung der Steuer wegen Wiederausfuhr; Frau A. und Herr B. sind Kunstsammler. Im 2016 erwarben sie bei der Firma C. in New York das Werk X. Das Werk sollte in ihre Sammlung in der Schweiz aufgenommen werden und wurde im 2016 durch den Spediteur eingeführt, der die Zollformalitäten beim Zollamt erledigte. Die Einfuhrsteuer wurde ordnungsgemäss entrichtet. Der von den Beschwerdeführern beauftragte Sachverständige bezweifelte die Echtheit und die Herkunft des Bildes und schätzte seinen Wert auf weniger als ein Zwanzigstel des Kaufpreises. Die Beschwerdeführer haben zwei weitere Experten hinzuzogen, welche statuierten, dass insbesondere die schlechte Erhaltung des Werkes keine Gewissheit zulasse und dass sein Wert überbewertet worden sei. Nach Gesprächen zwischen den Beteiligten wurde vereinbart, das Werk in den Räumlichkeiten von C. in New York weiter zu analysieren. Das Werk wurde daher im 2019 über den Spediteur im Rahmen des Verfahrens der vorübergehenden Ausfuhr ausgeführt. Später in 2019 legte der Spediteur der Zollstelle eine korrigierte Ausfuhranmeldung vor, der eine Handelsrechnung mit dem Vermerk "Return to seller" beigefügt war. Danach stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer aufgrund von Wiederausfuhr, welches abgewiesen wurde. Das Gemälde konnte von den Beschwerdeführern drei Jahre lang, also eine nicht unerhebliche Zeitspanne, frei ausgestellt und betrachtet werden - was im Wesentlichen die Nutzung eines Kunstwerks darstellt. Die von den Experten geäußerte Kritik behinderte nicht die Nutzung des Bildes, da die Beschwerdeführer die freie Verfügung darüber behielten, d. h. es frei genießen konnten. Daraus folgt, dass das Gemälde von den Beschwerdeführern im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. a MWSTG verwendet wurde. Im vorliegenden Fall muss mit der Vorinstanz festgestellt werden, dass die eingereichten Unterlagen in keiner Weise belegen, dass der Verkauf annulliert worden wäre. Aus dem Austausch zwischen den Beschwerdeführern und der Firma C. geht höchstens hervor, dass letztere anbot, das Gemälde weiterzuverkaufen und dafür auf ihre Provision verzichtete. Da die Rückgängigmachung der Lieferung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Bst. b MWSTG eine Rückkehr zur ursprünglichen Situation bedeutet - d.h. eine Rückgabe des Gegenstands und eine Rückerstattung des Preises, kann die vorliegende Situation nicht damit gleichgesetzt werden; der ursprüngliche Leistungsaustausch bleibt nämlich gültig, da die Gespräche zwischen den Parteien des Kaufvertrags den Abschluss eines neuen Vertrags zum Gegenstand haben. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 24. November 2022 (A-4119/2021): Zollabgaben, MWST; Die streitigen Waren, die von der Abgabepflichtigen an ihren Zweitwohnsitz in der Schweiz eingeführt, aber von ihr bei der Ausreise aus der Schweiz nicht wieder ausgeführt wurden, können nicht als persönliche Gebrauchsgegenstände qualifiziert werden. Eine entsprechende Abgabenbefreiung entfällt. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 21. November 2022 (A-5088/2020): MWST 2005 - 2009, Vorsteuerabzug, Flugzeug; Die MWST-Gruppe (A-D) konnte die geschäftsmässige Begründetheit von streitbetroffenen Flügen des Inhabers E, welcher keine Geschäftsführungsfunktion oder ein Anstellungsverhätlnis hatte, nicht nachweisen, weshalb die Vorsteuer zu Recht gekürzt wurden. Weiter handelt es sich beim Verkauf (2009) eines Flugzeuges (Kauf 2006) um einen Entnahmetatbestand, da es für einen unternehmensfremden Zweck verwendet bzw. bereits 2007 in das Privatvermögen des Inhabers E überführt wurde: Als Verkäuferin trat der revocable Trust auf, welcher von dem Inhaber E selber und nicht dessen Einzelunternehmen B gegründet wurde. Aus dem Umstand, dass beim Tod des Settlors der revocable Trust zu einem irrevocable Trust wird, erhellt sich, dass nur natürliche Personen einen revocable Trust errichten können. Somit ist der Verkauf nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb dieser keinen Anspruch auf Einlageentsteuerung zusteht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Wiederpublikationen / Updates bzgl. Weiterzug):
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.