Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 6. - 12. November 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 18. Oktober 2023 (A-5392/2021): MWST 2020, Vorsteuerabzug, Einlageentsteuerung; die Steuerpflichtige wurde per 1. Januar 2018 ins MWST-Register aufgenommen. Für Q1-Q3/2020 machte sie Vorsteuern für Beratungsdienstleistungen geltend, die sie in den Jahren 2015-2017 bezogen und belastet hatte, welche ihr aber erst Ende Q3/2020 in Rechnung gestellt wurden. Das BVGer hält fest, dass die Steuerpflichtige für die Jahre 2015-2017, mangels Steuerpflicht (materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug), nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Weiter könne die Steuerpflichtige die Vorsteuern auch nicht unter dem Titel der Einlageentsteuerung abziehen, weil die bezogenen Beratungsdienstleistungen bereits im Zeitpunkt ihres Bezugs verbraucht und nicht mehr vorhanden waren (vgl. Art. 72 Abs. 2 MWSTV). Auf den zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerabzügen ist zudem ein Verzugszins geschuldet (Art. 87 Abs. 1 MWSTG), weil Art. 87 Abs. 2 MWSTG nicht dahingehend zu verstehen sei, dass die Nachbelastung auf einen Fehler (der Steuerpflichtigen) zurückzuführen sein muss (i.c. versäumte Geltendmachung des Vorsteuerabzugs 2015-2017), der – wäre er unterblieben – nicht zu einem Steuerausfall geführt hätte, sondern so zu interpretieren sei, dass dem Bund selbst dann kein Steuerausfall entstanden sein dürfte, wenn der Steuerfall auf Grundlage der fehlenden Angaben des Steuerpflichtigen abgewickelt worden wäre. Hätte die ESTV vorliegend die zu Unrecht abgezogenen Vorsteuern nicht bemerkt, hätte dies zu einem Steuerausfall im Umfang des Vorsteuerabzugs beim Bund geführt. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Zwischenverfügung vom 29. August 2023 (A-1348/2023); Direkte Bundessteuer, Veranlagungsort; Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerde vom 8. März 2023 rechtzeitig, das heisst innert Frist, erhoben wurde. Hierfür ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die angefochtene Verfügung in den Machtbereich der Rechtsvertretung gelangt ist. Die Rechtsvertretung wirkt ihrerseits als Hilfsperson der Beschwerdeführenden und hat sich das Verhalten der Post anrechnen zu lassen, sofern eine Spezialzustellungsvereinbarung vorliegt. Die streitbetroffene Sendung war an die Korrespondenzadresse des Rechtsanwaltes adressiert. Den Angaben im «Track & Trace» Auszug der Post zufolge wurde die Sendung am Freitag, 3. Februar 2023, um 16:30 Uhr per A-Post Plus zum Versand aufgegeben. Die besagte Sendung konnte am Samstag, 4. Februar 2023, nach der Ankunft um 10:55 Uhr an der Abhol-/Zustellstelle dem Empfänger gemäss «Track & Trace» Auszug nicht erfolgreich zugestellt werden (Vermerk «Nicht erfolgreiche Zustellung») und die Zustellung erfolgte schliesslich am Montag, 6. Februar 2023, um 8:40 Uhr. Die Vorinstanz erachtet vorliegend den Samstag, 4. Februar 2023, als massgeblichen Zustellungszeitpunkt. Als Begründung erklärt sie zusammengefasst, die Post habe den Beschwerdeführenden bzw. deren Rechtsvertretung die Verfügung vom 3. Februar 2023 gestützt auf eine mündliche Abmachung mit der Rechtsvertretung am Samstag, 4. Februar 2023, gar nicht zugestellt. Das BVGer kommt zum Schluss, dass entgegen dem Vermerk durch die Post am Samstag, 4. Februar 2023, gar kein erfolgloser Zustellversuch an die Rechtsvertretung unternommen wurde. Zudem gelingt es der Vorinstanz nicht darzulegen, dass eine Spezialzustellungsvereinbarung existierte. Die Beschwerde gegen die Verfügung der ESTV ist somit rechtzeitig erfolgt. Auf die Beschwerde wird eingetreten.
  • Urteil vom 18. Oktober 2023 (A-4862/2022): Erlass der Einfuhrsteuer wegen Insolvenz des steuerpflichtigen Importeurs. Aufgrund des verspäteten Erlassgesuchs ist die Beschwerde abzuweisen. Des Weiteren trägt die Beschwerdeführerin die Beweislast, dass die Forderung uneinbringbar ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikationen):

Updates:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.