Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 21. - 27. Oktober 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 15. Oktober 2024 (A-3761/2021): Emissionsabgabe; Die erfolgte Einlage mehrerer Beteiligungen in die Steuerpflichtige qualifiziert mangels Kapitalerhöhung nicht als Quasifusion; sie kann auch nicht mit früheren Transaktionen zusammen betrachtet und als Umwandlung einer Einzelunternehmung qualifiziert werden; entsprechend liegt kein Umstrukturierungstatbestand vor, der die Einlage von der Emissionsabgabe ausnehmen würde. Die Steuerpflichtige kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Die vorgenommene Bewertung der Einlage wird ebenfalls geschützt. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 16. Oktober 2024 (A-149/2023): Bezugsteuer (1. Quartal 2014 bis 4. Quartal 2017); Unterhält die Schweizer MWST-Pflichtige Gesellschaft ausländische Betriebsstätten, liegt keine reine (nicht MWST-pflichtige) Domizilgesellschaft vor wobei eine Geschäftsaktivität anzunehmen ist. Die bezogenen Leistungen unterliegen somit nicht der Bezugsteuer. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen
  • Urteil vom 21. Oktober 2024 (A-6887/2023): Mehrwertsteuer, Leistungen an eng verbundene Personen (Steuerperioden 2015 bis 2018); Die ESTV hat die Beweislosigkeit zu tragen, sofern es ihr nicht gelingt, den Nachweis zu erbringen, dass die MWST-pflichtige Verkaufstätigkeit der Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Oktober 2024 (A-5658/2023): MWST (2014 bis 2018); Ort der Leistung, Vorsteuerkorrektur; Bei steuerausgenommenen Bildungsleistungen, für welche nicht optiert wurde, ist für ein allfälliges Vorsteuerabzugsrecht entscheidend, wo sich der Leistungsort befindet. Bei online Fernkursen inkl. Live-Unterricht ist der Leistungsort am Sitz der Steuerpflichtigen (im Inland) anzunehmen, da dort die (technische) Koordination durch die Beschwerdeführerin vorgenommen wird. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 18. Oktober 2024 (A-6645/2023): Erlass (Zollabgaben, Einfuhrsteuer, Verzugszins); in Bezug auf einen Teil der in Frage stehenden Zeitspanne ist ein Erlassgrund gegeben. Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Updates:

  • Urteil vom 5. August 2024 (A-5811/2023): MWST (2017 bis 2021); Nichteintreten (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 18. August 2024); Das BGer ist gegen eine hiergegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten.
  • Urteil vom 17. September 2024 (A-5812/2023): MWST; Die ESTV trug die Steuerpflichtige von Amtes wegen rückwirkend ins Mehrwertsteuerregister ein mit der Begründung, dass die Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2015 elektronische Dienstleistungen auch an nicht steuerpflichtige Empfänger erbracht habe. Damit sei ihre Steuerpflicht hinsichtlich der im streitbetroffenen Zeitraum erzielten Inlandumsätze gegeben. Nach der Verwaltungspraxis könne auf eine Nachbelastung verzichtet werden, wenn die Steuerpflichtige nachweise, dass auf den Leistungen bereits die Bezugsteuer durch die Leistungsempfängerentrichtet wurde. Im Sinne eines Sonderfalles könne aufgrund der grossen Anzahl von Leistungsempfängern auf einen expliziten Nachweis der abgerechneten Bezugsteuer durch Einreichen von Einzelbestätigungen der Leistungsempfängerverzichtet werden. Sie (die ESTV) habe auf der Grundlage der von der Steuerpflichtigen eingereichten Excel-Auflistung mit den Kundendaten der Steuerpflichtigen eine annäherungsweise Ermittlung der abgerechneten Bezugsteuern gestützt auf Art. 80 MWSTG zugelassen bzw. selbst vorgenommen. Den Einblick in die fraglichen Unterlagen verweigerte die ESTV der Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten. Die steuerliche Würdigung sowie das Vorgehen der ESTV ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde; Entscheid angefochten beim BGer.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.