Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 25. - 31. Oktober 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. Oktober 2021 (A-4642/2020): Verrechnungssteuer, geldwerte Leistung; Eine geldwerte Leistung im Sinne der Verrechnungssteuer kann auch vorliegen, sofern übersetzte Lohnzahlungen oder Entschädigungen an nahestehende Personen bezahlt werden. Übersetzte Honorare an die wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft sowie an einen im Ausland ansässigen Direktor einer Gruppengesellschaft qualifizieren als geldwerte Leistung sofern deren Angemessenheit nicht nachgewiesen wird. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 27. September 2021 (A-2953/2020): Mehrwertsteuer (2012-2016); Entscheid vom 12. März 2020; Im vorliegenden Verfahren war strittig, ob die rückwirkende Berichtigung, der seitens der Beschwerdeführerin erhobenen MWST auf der Miete für die Gebäude rechtens war oder ob die umstrittene Fakturierung der Mieten mit MWST einer Optierung für die MWST gleichkommt, wobei eine nachträgliche Korrektur nach Ablauf der entsprechenden Fristen nicht mehr möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Revision in casu nicht erfüllt sind. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 23. September 2021 (A-4316/2020): Zoll; Tarifierung («Sugar coated Cashews, Peanuts»); Im vorliegenden Verfahren war die Einreihung der eingeführten Ware in die Tarifnummer 1704.9020 (Zuckerwaren aller Art mit Früchten, einschliesslich Fruchtpasten, Nougat, Marzipan und dergleichen) oder in die Tarifnummer 2008.1990 (Zubereitungen von Gemüse, Früchten oder anderen Pflanzenteilen) strittig. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, wonach davon ausgegangen werden könne, dass die die Nüsse einen Überzug aus Zucker aufweisen. Aufgrund des Überzugs der Nüsse mit Zucker (und Honig) seien diese der Tarifnummer 1704.9020 zuzuordnen. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 12. Oktober 2021 (A-1336/2020): Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2007 - 2012 (Ermessenseinschätzung); Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin kein tagfertiges Kassabuch geführt hat, womit die Voraussetzung für eine Ermessenseinschätzung gegeben sind. Die Vorinstanz hat sich bei der vorliegenden Schätzung auf Erfahrungszahlen von Taxi-Betrieben abgestützt, was rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden ist. Die absolute Verjährung der Mehrwertsteuerforderung aus dem Jahr 2010 trat am 1. Januar 2021 ein. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird in Bezug auf die Steuerperiode 2010 gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.