Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 14. - 20. Oktober 2024 publiziert wurden:
- Urteil vom 20. September 2024 (A-5963/2023): MWST, Bezugsteuer (2016 und 2017); im vorliegenden Fall ist umstritten, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin auf in den Steuerperioden 2016 und 2017 bezogenen Dienstleistungen die Bezugsteuer nachzuleisten hat. Gemäss der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für sämtliche aus dem Ausland bezogenen Dienstleistungen die Bezugsteuer nachzuentrichten. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie Dienstleistungen eines Verlegers im Sinne der Verwaltungspraxis (Ziff. 9.2 der MBI 23) bezogen habe, welche von der Steuer ausgenommen seien. Nach eingehender Prüfung kommt das Gericht jedoch zum Schluss, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die Dienstleistungen der «Producer» nicht als Dienstleistungen von Verlegern i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWSTG anzusehen sind. Die streitbetroffenen Dienstleistungen der «Producer» sind damit nicht unter die Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 16 MWST zu subsumieren. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Updates:
- Urteil vom 29. Juni 2023 (A-2585/2022): Mehrwertsteuer; Vermittlung im Finanzbereich; A AG unterstützte Gesellschaften bei der Suche nach Investoren für ihre neu zu emittierenden Aktien und deklarierte ihre Umsätze hieraus als ausgenommene Finanzvermittlung i.S.v. MWSTG 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e; gem. der ESTV liegt eine ausgenommene Vermittlungstätigkeit nur vor, wenn das vermittelte Grundgeschäft ausgenommen sei, was bei der «Vermittlung von Kapitaleinlagen» als Nicht-Entgelte nicht zutreffe; gem. BVGer ergebe sich durch die Auslegung der Norm, dass das vermittelte Grundgeschäft ausgenommen sein muss; Abweisung der Beschwerde der A AG; Entscheid aufgehoben durch BGer.
- Urteile vom 28. August 2024 (A-5956/2023 und A-5962/2023): MWST 2014-18; Vorsteuerkorrektur; der Versicherungsschutz, den die Steuerpflichtige gegen zusätzliches Entgelt für ihre Schulungsprogramme (z.B. Sprachkurse oder Auslandssemester) im Ausland anbietet, ist eine eigenständige Leistung und keine Nebenleistung. Die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerkorrektur (inkl. angewandter Umsatzschlüssel) ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheide angefochten beim BGer.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.