Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 24. - 29. Januar 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 11. Januar 2023 (A-4943/2020): Direkte Bundessteuer 2015, Veranlagungsort: Das Urteil befasst sich mit der Frage, wo sich der steuerrechtliche Wohnsitz eines Ehepaares befindet. Das Ehepaar wohnte lange Zeit in einer Gemeinde in Zürich und der Ehemann betrieb seine Praxis in dieser Gemeinde. Im September 2015 meldete sich das Ehepaar in einer Gemeinde in Graubünden an, in welcher sie seit 1996 eine Wohnung besitzen. Am 1. Dezember 2015 wurde eine Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge des Steuerpflichtigen in Höhe von ca. CHF 2.5 Mio. fällig. Bei der Feststellung des steuerrechtlichen Wohnsitzes handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache und die Steuerbehörde trägt die Beweislast. Obwohl vorliegend das Ehepaar gewisse Teile der Wohnung renoviert haben und andere Anzeichen, welche für einen Wohnsitz in Graubünden sprachen, vorhanden waren, war die Tatsache, dass das Ehepaar einen grossen Teil ihrer Zeit in Zürich arbeiteten und gelebt haben und sich über Jahre in der Region gesellschaftlich engagiert waren, von grösserer Bedeutung. Insgesamt ist von einer erheblichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Integration auszugehen. Bei einer solch starken Verwurzelung ist eine Verlegung des Lebensmittelpunktes nicht leichthin anzunehmen.
  • Urteil vom 27. Dezember 2022 (A-722/2022): MWST; Steuerperiode 2019 (Vorsteuerabzug); Im vorliegenden Entscheid war strittig, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug für die von ihr in der Steuerperiode 2019 deklarierte Bezugsteuer gewährt werden soll. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass die von der Vorinstanz anhand des in der Rechnung erwähnten Leistungszeitraums vorgenommene Aufteilung des Bezugs der Beratungsleistungen pro rata temporis nicht zu beanstanden ist. Es lägen keine stichhaltigen Anhaltspunkte zu Gunsten der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin konnte den entsprechenden Nachweis für eine steuermindernde Tatsache, welcher ihr obliegt, nicht erbringen. Auch mit den beiden Eventualanträgen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Mit dem ersten Eventualantrag beantragt die Beschwerdeführerin, dass eine vollständige Einlageentsteuerung auf den bezogenen Leistungen zu gewähren sei. Der erste Eventualantrag wird abgewiesen, da diese Art von Beratungsleistungen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht aktivierbar sei - durch die Beratungsleistungen wurde kein immaterieller Wert geschaffen. Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich mit dem zweiten Eventualbegehren, dass die bezogenen Leistungen im Umfang des Erfolgshonorars eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungsleistung darstelle. Infolgedessen sei darauf keine Bezugsteuer geschuldet. Das Bundeserwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, dass vorliegend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine steuerausgenommene Vermittlungsleistung vorliegt. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • Urteil vom 2. Juni 2022 (A-1754/2021): Haushaltsabgabe gemäss RTVG; Abweisung der Beschwerde; Entscheid bestätigt durch BGer (siehe unseren Beitrag vom 22. Januar 2023).

Updates/Wiederpublikation:

  • Urteil vom 20. Dezember 2022 (A-4111/2021): Nachforderung der Einfuhrabgaben; Aufgrund der gesamten Umständen und des Nichtvorliegens der Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunde (RZU) ist vorliegend nicht von einer abgabebefreiten Einfuhr des Schiffs auszugehen; die Nachforderung der Einfuhrabgaben rechtmässig war. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 22. November 2022 (A-1876/2021): Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer; Die Beschwerdeführerin ist in den weiten Kreis der Zollschuldner einzubeziehen und zwar als (juristische) Person, welche die Einfuhr der Waren mit veranlasst hat (Auftraggeberin). Wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft der betreffenden Person, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch sie mitveranlasst. Die Beschwerdeführerin gehört daher zum Kreis der Zollschuldner und haftet solidarisch. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass festgestellt wurde, wonach für die 1'329.45 kg erhaltenen Lebensmittel keine Abgaben erhoben wurden, womit die Beschwerdeführerin importierte und nicht verzollte Waren angenommen hat. Dass die Beschwerdeführerin vom Umstand, dass die Waren nicht verzollt waren, nichts gewusst haben will, ist unerheblich. Die Beschwerde wird abgewiesen. Neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 22. November 2022 (A-1875/2021): Zölle und MWST (Nachforderung der Einfuhrabgaben); Im Zeitraum von 2016 bis 2017 importierte eine Einzelfirma Käse und Metzgerei-Fleischwaren ohne Zollanmeldung und ohne Einfuhrsteuer aus Italien in die Schweiz. Beschwerdeführerin A Sàrl bestellte die italienischen Spezialitäten direkt bei der Einzelfirma und beglich deren Rechnungen ohne Zoll und Einfuhrsteuer. Streitig war die Abgabepflicht der A Sàrl. Wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft der betreffenden Person, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch sie mitveranlasst. Diese weit gefasste Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der geschuldeten Zollabgaben zu garantieren. Der Rückgriff unter den Solidarschuldnern richtet sich nach dem Zivilrecht. Mit der Annahme von importierten und nicht verzollten Waren ist der Beschwerdeführerin ein unrechtmässiger Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung entstanden. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen. Neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 22. November 2022 (A-1872/2021): Zölle und MWST (Nachforderung der Einfuhrabgaben): Die Beschwerdeführerin A AG bestellte über die F Sàrl bei einer Schweizer Einzelfirma unverzollte Waren aus Italien, worauf die EZV die Bezahlung des Zolles und der Mehrwertsteuer inkl. Verzugszins verfügte. Die Beschwerdeführerin ist als Auftraggeberin, welche die Einfuhr der Waren veranlasst hat, zollpflichtig. Auch wenn die Ware im Zeitpunkt der Bestellung bereits in der Schweiz ist, wird durch die generelle Bereitschaft der betreffenden Person, diese Ware abzunehmen, deren Einfuhr durch sie mitveranlasst. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen. Neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 21. November 2022 (A-5088/2020): MWST 2005 - 2009, Vorsteuerabzug, Flugzeug; Die MWST-Gruppe (A-D) konnte die geschäftsmässige Begründetheit von streitbetroffenen Flügen des Inhabers E, welcher keine Geschäftsführungsfunktion oder ein Anstellungsverhätlnis hatte, nicht nachweisen, weshalb die Vorsteuer zu Recht gekürzt wurden. Weiter handelt es sich beim Verkauf (2009) eines Flugzeuges (Kauf 2006) um einen Entnahmetatbestand, da es für einen unternehmensfremden Zweck verwendet bzw. bereits 2007 in das Privatvermögen des Inhabers E überführt wurde: Als Verkäuferin trat der revocable Trust auf, welcher von dem Inhaber E selber und nicht dessen Einzelunternehmen B gegründet wurde. Aus dem Umstand, dass beim Tod des Settlors der revocable Trust zu einem irrevocable Trust wird, erhellt sich, dass nur natürliche Personen einen revocable Trust errichten können. Somit ist der Verkauf nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb dieser keinen Anspruch auf Einlageentsteuerung zusteht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. Neu angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 8. September 2022 (A-2357/2021): Zoll; Restauration eines beschlagnahmten Kunstwerks; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; Verfahren vor BGer abgeschrieben.
  • Urteil vom 8. September 2022 (A-880/2022): Zoll; Restauration eines beschlagnahmten Kunstwerks; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist;
  • Verfahren vor BGer abgeschrieben.
  • Urteil vom 7. September 2022 (A-2497/2021): Zoll; Freigabe eines als Zollpfand beschlagnahmten Kunstwerks; Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist; Verfahren vor BGer abgeschrieben.
  • Abschreibungsentscheid vom 6. Dezember 2022 (A-648/2020): Verrechnungssteuer; geldwerte Leistungen; Aufgrund des eingestellten Konkursverfahrens wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben; neu angefochten beim BGer.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikation):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.