Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 23. - 29. September 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 17. September 2024 (A-5812/2023): Die ESTV trug die Steuerpflichtige von Amtes wegen rückwirkend ins Mehrwertsteuerregister ein mit der Begründung, dass die Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2015elektronische Dienstleistungen auch an nicht steuerpflichtige Empfänger erbracht habe. Damit sei ihre Steuerpflicht hinsichtlich der im streitbetroffenen Zeitraum erzielten Inlandumsätze gegeben. Nach der Verwaltungspraxis könne auf eine Nachbelastung verzichtet werden, wenn die Steuerpflichtige nachweise, dass auf den Leistungen bereits die Bezugsteuer durch die Leistungsempfängerentrichtet wurde. Im Sinne eines Sonderfalles könne aufgrund der grossen Anzahl von Leistungsempfängern auf einen expliziten Nachweis der abgerechneten Bezugsteuer durch Einreichen von Einzelbestätigungen der Leistungsempfängerverzichtet werden. Sie (die ESTV) habe auf der Grundlage der von der Steuerpflichtigen eingereichten Excel-Auflistung mit den Kundendaten der Steuerpflichtigen eine annäherungsweise Ermittlung der abgerechneten Bezugsteuern gestützt auf Art. 80MWSTG zugelassen bzw. selbst vorgenommen. Den Einblick in die fraglichen Unterlagen verweigerte die ESTV der Steuerpflichtigen aufgrund ihrer Geheimhaltungspflicht gegenüber Dritten. Die steuerliche Würdigung sowie das Vorgehen der ESTV ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde.

Updates:

  • Urteil vom 5. August 2020 (A-2905/2020): Rückweisungsentscheid / Einfuhr von Kunstwerken; Im vorliegenden Fall war aufgrund der Rückweisung einzig noch zu prüfen, ob auch mit Bezug auf ein "Consignment Agreement" zwischen dem Beschwerdeführer und der Galerie von einem simulierten Kommissionsverhältnis auszugehen ist (vgl. bereits unsere Beiträge vom 7. Juni 2020 und 3. Februar 2019); Das Bundesverwaltungsgericht bejaht die Simulation; Die Beschwerde wird abgewiesen, jedoch betreffend Kostenauflage sowie Parteienentschädigung teilweise gutgeheissen; Entscheid bestätigt durch BGer.
  • Urteil vom 15. Februar 2024 (A-2528/2022): Mehrwertsteuer; Leistungsempfänger; Strittig war, wer bei erhobenen Gebühren im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Flughafens Leistungsempfänger war (entweder inländische Handling Agents oder in- und ausländische Fluggesellschaften). Je nachdem, wie diese Frage beantwortet wird, liegt der Ort der Leistung im Inland (Handling Agents) oder im Ausland (ausländische Fluggesellschaften) oder die Leistung ist von der Mehrwertsteuer befreit (inländische Fluggesellschaften). Da die Beschwerdeführerin sowohl die Verträge bezüglich der BRTS- (Nutzung von Applikationen bez. Passagieren und Gepäckstücken) und CUTE-Gebühren (Nutzung Applikation und Terminals) mit den Fluggesellschaften abgeschlossen hatte, diesen sodann auch in Rechnung gestellt hat und die der Gebühr zur Grunde liegende Leistung auch primär diesen diente, gelten die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger. Auch bei den EVA-Gebühren (Energie- und Klimaversorgung der Flugzeuge) gelten die Fluggesellschaften als Leistungsempfänger, da die Leistung unmittelbar den Fluggesellschaften zu Gute kommt. Bei den GSA Gebühren (Nutzung Gepäcksortieranlage) sind die Handling Agents Leistungsempfänger, da dies mehrheitlich der schriftlichen Regelung entspricht und die Nutzung der Anlage primär den Handling Agents zu Gute kommt. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheid angefochten beim BGer.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.