Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 16. - 22. September 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 6. September 2024 (A-3375/2023): MWST 2015-2019, Ort der Dienstleistung; die Steuerpflichtige fakturierte einer ausländischen Gesellschaft diverse Leistungen und vereinnahmte Entgelte daraus. Strittig und zu prüfen war, wo sich der Ort dieser Leistungen befindet. Das BVGer stützt die Auffassung der ESTV, wonach die Steuerpflichtige die Beweislast dafür trägt, dass sie Dienstleistungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 MWSTG – mit Ort im Ausland – erbrachte (steuermindernde Tatsache). Dieser Nachweis gelang der Steuerpflichtigen vorliegend nicht. Die Beschwerde sei bereits deshalb abzuweisen – so das BVGer. Weiter kam das BVGer zum Schluss, dass es sich bei der leistungsempfangenden ausländischen Gesellschaft um eine passive Investmentgesellschaft handelt, weshalb zur Ortsbestimmung darauf abzustellen sei, wo sich das Domizil des wirtschaftlich Berechtigten befindet. Da sich der Wohnsitz des wirtschaftlich Berechtigten in der Schweiz befand, läge der Ort der Leistungen auch bei der Annahme, dass es sich um Dienstleistungen i.S.v. Art. 8 Abs. 1 MWSTG handelt, im Inland (steuerbar). Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteile vom 28. August 2024 (A-5956/2023 und A-5962/2023): MWST 2014-18; Vorsteuerkorrektur; der Versicherungsschutz, den die Steuerpflichtige gegen zusätzliches Entgelt für ihre Schulungsprogramme (z.B. Sprachkurse oder Auslandssemester) im Ausland anbietet, ist eine eigenständige Leistung und keine Nebenleistung. Die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerkorrektur (inkl. angewandter Umsatzschlüssel) ist nicht zu beanstanden. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Updates:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.