Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 11. - 17. September 2023 publiziert wurden:
- Urteil vom 29. August 2023 (A-1485/2022): Zoll; Einfuhrsteuer; Fristwiederherstellungsgesuch; Im vorliegenden Fall ist zu klären, ob die Vorinstanz zu Recht die Nachforderung von Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben verfügt hat. Dieser Prüfung liegt die Frage zu Grunde, ob die Beschwerdeführerin betreffend das ein- und in Form von Milchschokolade wieder ausgeführte koschere Milchpulver ihren Pflichten aus dem Verfahren der aktiven Veredelung nachgekommen ist. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz halten übereinstimmend fest, dass die Erstere bis zum Ablauf der in den jeweiligen Bewilligungen für die strittigen Einfuhren statuierten Fristen keine entsprechenden Gesuche um definitive Zollbefreiung gestellt hat. Die vorgebrachte Unkenntnis von rechtlichen Vorschriften gilt nicht als unverschuldetes Hindernis, welches eine Fristwiederherstellung rechtfertigt. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 4. September 2023 (A-2121/2020): Verrechnungssteuer (Rückerstattung); Vorliegend strittig ist die Frage, ob eine in Dänemark ansässige Bank einen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen Bundesobligationen hat und dabei insbesondere, ob sie als Nutzungsberechtigte der Zinserträge qualifiziert. Hintergrund der Zweifel an der Nutzungsberechtigung sind sogenannte «Cross Currency Swaps», mit denen die dänische Bank ihre Anleihenkäufe absicherte. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass zwar keine rechtliche Weiterleitungsverpflichtung bestand, jedoch eine ebenso schädliche doppelte Weiterleitungsverpflichtung vorliegt, da die Pflicht zur Weiterleitung über die «Cross Currency Swaps» von der Erzielung der Einkünfte aus den Bundesanleihen abhing und der Anleihenszins nur erzielt werden konnte, wenn die Bank im Gegenzug bereit war, die «Cross Currency Swaps»-Verträge einzugehen. Dem Umstand, dass die Bank das Kreditausfallrisiko trug – im Gegensatz bspw. zu «Total Return Swap»-Geschäften, mass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da bei einer Restlaufzeit von einem bis zwei Jahren und der Eidgenossenschaft als Schuldnerin von Mündelsicherheit gesprochen werden kann. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 19. Juni 2023 (A-2397/2022): MWST 2018; Entgeltsminderung; Die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen vermögen nach erfolgter freier Beweiswürdigung nicht nachzuweisen, dass er die von seinem ehemaligen Mandanten vereinnahmten Honorarvorschüsse je gegenüber der ESTV als Entgelt abgerechnet hat. Folglich sind die Voraussetzungen für die vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Entgeltsminderung in der Höhe von rund CHF 40'000 nicht erfüllt. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 6. September 2023 (A-1446/2021): Verrechnungssteuer 2011 und 2012 (Erhebung, geldwerte Leistungen); Die Verrechnungssteuer wird nicht für eine bestimmte Periode erhoben, sondern auf einzelnen Leistungen. Dementsprechend ist die Entstehung und Fälligkeit der Steuerforderung auch nicht vom Abschluss eines Steuerjahres abhängig, sondern grundsätzlich von der Fälligkeit ebendieser fraglichen Leistung. Einzig im subsidiären Falle, dass anstelle der (zivilrechtlich bestimmten) Fälligkeit der Leistung die Genehmigung der Jahresrechnung als Leistungsdatum zum Zuge käme, spielt in der Form des Rechnungsjahres eine gewisse Periodisierung eine Rolle. Abweisung der Beschwerde.
Weiterzug / Update:
- A-2585/2022: Mehrwertsteuer; Vermittlung im Finanzbereich 2018 bis 2020: Entscheid angefochten beim BGer
- A-3053/2021, A-3055/2021: MWST Steuerperioden 2012 bis 2016 (ambulant erbrachteTCM-Leistungen): Entscheid teilweise bestätigt durch BGer mit Urteil vom 24.08.2023 (9C_87/2023)
Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikationen):
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.