Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 21. - 27. August 2023 publiziert wurden:
- Urteil vom 15. August 2023 (A-5045/2021): Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzugskürzung (Steuerperioden 2014-2015); Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin Beiträge vom BAKOM, ausgerichtet in Form einer gewährten Ermässigung auf den Zustellpreisen von abonnierten Tageszeitungen durch die Schweizerische Post. Es ist unbestritten, dass es sich bei diesen Beiträgen um (von der Schweizerischen Post) weitergeleitete Subventionen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 MWSTV handelt. Es ist ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeführerin demnach ihre Vorsteuerabzüge in Anwendung von Art. 33 Abs. 2 MWSTG verhältnismässig zu kürzen hat (vgl. oben E. 2.5). Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die von der ESTV angewandte Methode für die Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung im vorliegenden Fall sachgerecht ist. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, dass die ESTV sich bei der von ihr vorgenommenen Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Im Übrigen wird die zahlenmässige Berechnung nicht bestritten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die als objektbezogenen Subventionen erfassten Beiträge zur Presseförderung seien als an sie gewährte Subventionen zu qualifizieren, die eine Vorsteuerkürzung im Verhältnis dieser Mittel zum Gesamtumsatz nach sich ziehen, wird abgewiesen.
- Urteil vom 15. August 2023 (A-5046/2021): Mehrwertsteuer; MWST-Gruppe; Vorsteuerabzug (Steuerperioden 2014-2018); Der vorliegende Entscheid betrifft die MWST-Gruppe, deren Mitglied die Beschwerdeführerin aus Urteil A-5045/2021 ist. Es geht auch in diesem Entscheid um die Sachgerechtigkeit der Vorsteuerkürzungen. Für Einzelheiten bzgl. den Erwägungen des Bundesverwaltungsgericht wird daher an dieser Stelle auf die Zusammenfassung von A-5045/2021 (oben) verwiesen. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 3. August 2023 (A-5065/2021): Zölle; Im vorliegenden Fall ging es um die nachträgliche Unterstellung des Beschwerdeführers unter die Zoll- und Einfuhrsteuerpflicht sowie um den Verzugszins für diese Forderungen, die in der angefochtenen Entscheidung festgesetzt wurden. Gemäss der Zolluntersuchung hat der Beschwerdeführer zwischen September 2016 und dem 24. Januar 2019 insgesamt 39'305.90 kg brutto Rindfleisch in die Schweiz eingeführt oder einführen lassen, ohne dies zu melden. Die Ausführungen der Vorinstanz, welche die kurze Bearbeitungsdauer (1 Tag) des Dossiers des Beschwerdeführers mit ihrer Kenntnis des Dossiers begründet, bieten keinen Anlass zur Kritik. Unter Berücksichtigung des Preises der Ware pro Kilogramm und des Zollsatzes ergibt sich eine Differenz zu Gunsten des Beschwerdeführers; Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
- Urteil vom 9. August 2023 (A-1299/2023): MWST (2016-2020): Antrag auf Wiedererwägung; Beschwerdeentscheidung vom 15. Februar 2023. Da keine Wiedererwägungsgründe vorliegen, wird die Beschwerde abgewiesen.
Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikationen):
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.