Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 30. Juli - 5. August 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 19. Juli 2018 (A-7054/2017): Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid infolge Fristversäumnis. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 25. Juli 2018 (A-3045/2017): Zoll; Einfuhrveranlagung. Zolltarif; fraglich war die Tarifeinreihung von Haferbrei; Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Amtshilfe:
- Urteil vom 30. Juli 2018 (A-1488/2018): Amtshilfe (DBA Schweiz - Frankreich). Am 11. Mai 2016 richtete die französische Steuerbehörde (DGFP) gestützt auf Art. 28 DBA CH-FR ein Amtshilfeersuchen an die ESTV. Als vom Ersuchen betroffene Personen wurden mutmasslich in Frankreich steuerpflichtige Personen genannt, die anhand von dem Amtshilfeersuchen beigelegten Listen mit mehreren Tausend Kontonummern der UBS Switzerland AG identifizierbar seien. Zwecks Prüfung, ob diese Personen ihren Steuerpflichten betreffend die Steuerjahre 2010-2015 nachgekommen sind, ersuchte die DGFP die ESTV um Übermittlung der Namen, Geburtsdaten sowie die Kontostände der mit den Kontonummern im Zusammenhang stehenden Personen. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass gestützt auf die Vereinbarung vom 25. Juni 2014 über die Änderung des Zusatzprotokolls die Regelung, wonach ein Amtshilfeersuchen den Namen der betroffenen Person nicht zu nennen braucht, erst für Sachverhalte ab dem 1. Februar 2013 gilt. Daher können nur Informationen ausgetauscht werden, die Zeitperioden nach dem 1. Februar 2013 betreffen (E. 3.2.3 f.). Betreffend die verbleibenden Steuerperioden wird ausgeführt, dass die vom Bundesgericht entwickelten Kriterien für Gruppenersuchen analog auf «Listenersuchen» anwendbar sind (E. 3.6). Von diesen in BGE 143 II 628 E. 5.2 sowie BGE 143 II 136 E. 6.1.2 genannten Kriterien war das zweite Kriterium nicht erfüllt, wonach das Amtshilfeersuchen das anwendbare Steuerrecht und die Motive nennen muss, die es erlauben davon auszugehen, dass die vom Gruppenersuchen umfassten Steuerpflichtigen ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben. Es wird nicht konkret und rechtsgenügend substantiiert vorgebracht, die mittels Liste identifizierbaren Steuerpflichtigen hätten ihre Pflichten nicht erfüllt. Das Halten eines Kontos in der Schweiz ist dabei kein genügender Anhaltspunkt (E. 3.9.3.3) Gutheissung der Beschwerde soweit darauf eingetreten wird; vgl. hierzu auch die Medienmitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018 (PDF), die Medienmitteilung und weitere Hinweise sind zudem hier verfügbar.
Amtlich publizierte Entscheide
- Auszug aus dem Urteil A–4277/2017 vom 11. Oktober 2017 (BVGE 2017 III/1): Internationale Amtshilfe in Steuersachen; vgl. zum Urteil vom 11. Oktober 2017 (A-4277/2017) auch unseren Beitrag vom 22. Oktober 2017.
- Auszug aus dem Urteil A–6950/2016 vom 26. Januar 2017 (BVGE 2017 III/2): Beschlagnahme des mit einem Zollpfandrecht belasteten Gegenstandes; vgl. zum Urteil vom 26. Januar 2017 (A‒6950/2016) auch unseren Beitrag vom 20. August 2017.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.