Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 18. - 24. Januar 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 18. November 2020 (A-2490/2020): und Urteil vom 18. November 2020 (A-2495/2020): MWST; Leistung unter eng Verbundenen (2010-2014); Das Entgelt zwischen eng verbundenen Personen muss dem Grundsatz des Drittvergleichs standhalten. Der vorliegend bezahlte Pachtzins entsprach nicht dem Marktpreis; Die Aufrechnung war teilweise zu hoch; Teilweise Gutheissung der Beschwerden der Steuerpflichtigen; Entscheid angefochten beim BGer (siehe auch unseren Beitrag vom 6. Dezember 2020).
  • Urteil vom 5. Januar 2021 (A-1479/2019): Zoll; Nachforderung; Die Anwendung des Präferenzzollansatzes bedingt, dass die eingeführten Waren über eine Ursprungserklärung verfügen und eindeutig identifiziert werden können. Das Fehlen der entsprechenden Bezeichnung gilt nicht als formeller Fehler wobei sich der Beschwerdeführer die mangelnde Sorgfalt in der Zollanmeldung zuzuschreiben hat. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 29. Dezember 2020 (A-2430/2019): Mehrwertsteuer (Q1 2011 bis Q4 2015); Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betraf eine Steuernachforderung u.a. für durch die Steuerpflichtige gegenüber ihrer Tochtergesellschaft erbrachte Leistungen. Die Steuernachforderung gliederte sich dabei in verschiedene relevante Posten. In Bezug auf die einerseits vorliegend umstrittenen Baunebenkosten erkannte das Bundesverwaltungsgericht an, dass diese als fremdvergleichskonform zu erachten und entsprechend keine der MWST unterliegenden Aufrechnungen angezeigt seien. Die durch die ESTV vorgenommene Aufrechnung unter dem Titel "Steuersatzdifferenzen" wurde dagegen geschützt, da die hier umstrittenen Baunebenkosten zum Normalsatz steuerbar seien (die Beschwerdeführerin hatte eine Art Mischrechnung geltend gemacht). Wertmässig am bedeutendsten war jedoch der Aufrechnungsposten, den die ESTV damit begründete, dass die Beschwerdeführerin diverse weitere mit dem Bauprojekt angefallene Kosten bzw. Leistungsbezüge buchhalterisch aktiviert, diese aber der Tochtergesellschaft nicht weiterverrechnet habe, obwohl eine entsprechende Leistung vorgelegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht kommt diesbezüglich zum Schluss, dass es vorliegend mangels Erfassung in der Erfolgsrechnung keine natürliche Vermutung zugunsten des Vorliegens der strittigen Umsätze gibt. Es sei somit – ohne anderweitigen Nachweis – davon auszugehen, dass die strittigen Umsätze nicht getätigt wurden, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen sei.
  • Urteil vom 5. Januar 2021 (A-642/2020): MWST; Vorsteuerabzugskorrektur/Einlageentsteuerung(2011-2014); Die Steuerpflichtige hatte eine Einlageentsteuerung für Baukosten aus Vorperioden geltend gemacht. In der Vergangenheit hatte sie (nach altem MWST-Recht zu einer Vorsteuerkürzung führende) Spenden sowie Subventionen erhalten. Zudem konnte die Liegenschaft unentgeltlich von einer Tochtergesellschaft verwendet werden. Streitig war vor diesem Hintergrund die Art der Ermittlung der Einlageentsteuerung, wobei die von der ESTV im Nachgang zu einer MWST-Kontrolle angewendete Berechnung (Kombination Vorsteuerkorrektur sowie Vorsteuerkürzung; Letztere auch in Bezug auf die altrechtlichen Spenden) geschützt wurde.

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.