Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 15. - 21. Juli 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 4. Juli 2024 (A-4978/2022): MWST; Telekommunikations- und elektronische Dienstleistung 2013-2017; strittig ist die obligatorische Steuerpflicht der in Malta domizilierten A Ltd, die im Bereich von Online-Sportwetten tätig ist. Entgegen der Ansicht der A Ltd handelt es sich beim Anbieten von Sportwetten mangels deren Darbietung vor Publikum nicht um Unterhaltsleistungen i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c MWSTG (Leistungsort am Tätigkeitsort im Ausland). Hieran ändert nichts, dass die Wette sich auf einen Sportanlass bezieht, der vor Publikum erbracht wird. Mangels Nachweises unterliegen die Leistungen dem Empfängerortsprinzip nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Weiter wird die Qualifikation als elektronische Dienstleistungen bestritten. Gemäss BVGer beschränke sich die menschliche Intervention primär auf die Preisgestaltung (Festsetzung der Wettquoten) als Vorbereitungshandlung, die eigentliche Wettdienstleistung wird jedoch automatisiert erbracht. Da die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um eine elektronische Dienstleistung. Die Steuerausnahme nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 23 MWSTG greift nicht, da die Umsätze der A Ltd im Inland keiner Sondersteuer unterliegen und nicht für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Aufgrund des Erbringens der elektronischen Dienstleistung im B2C-Verhältnis und Überschreitung der Umsatzschwelle, ist die A Ltd rückwirkend ins Mehrwertsteuerregister einzutragen und die MWST auf steuerbaren den Leistungen nachträglich abzuliefern. Lediglich Gutheissung der Beschwerde der A Ltd in Bezug auf die absolut verjährte Steuerperiode 2013, im Übrigen Abweisung.
  • Urteil vom 3. Juli 2024 (A-204/2023): MWST; Bezugsteuer 2014-2017; umstritten war insbesondere, ob die zu beurteilenden Dienstleistungen an die schweizerische Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft (A. SA im Staat A) oder an eine in einem anderen Staat (Staat B) gelegene Betriebsstätte erbracht worden sind. Die Beschwerdeführerin (die schweizerische Zweigniederlassung) bzw. die A. SA betreibt eine Online-Plattform zur Vermittlung von Geschäftspartnern (B2B) im Bereich von Recycling-Dienstleistungen. Der Betrieb der Plattform (inkl. Call-Center, Kundendienst und IT-Abteilung) erfolgte nach Ansicht der Beschwerdeführerin in einer Betriebsstätte im Staat B, konkret in den Räumlichkeiten der B. Sàrl. Die B. Sàrl sei von der A. SA beauftragt worden, verschiedene Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Plattform sowie eines Call-Centers zu erbringen. Entgegen der Auffassung und Darstellung der Beschwerdeführerin wird am Sitz der B. Sàrl keine Betriebsstätte der schweizerischen Zweigniederlassung der A. SA begründet, welche als Leistungsempfängerin der B. Sàrl anzusehen wäre. Leistungsempfängerin ist vielmehr die Zweigniederlassung selbst, womit die Bezugsteuer auf den streitgegenständlichen Leistungen geschuldet ist und von der ESTV zu Recht nachgefordert wurde. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Urteil vom 11. Juli 2024 (A-938/2023):  MWST; Vergütungszinsen 2010-2019; aus den Akten ergibt sich vorliegend, dass die ESTV der Beschwerdeführerin Mehrwertsteuern in Höhe von CHF 422'315.15 zurückvergütet hat. Keine Einigkeit und folglich zu prüfen war, in welcher Höhe die Vorinstanz Vergütungszinsen schuldet bzw. wann der Vergütungszinsenlauf beginnt. Die Frist von 60 Tagen, nach deren Ablauf ein Vergütungszins geschuldet ist, beginnt mit der Einreichung eines schriftlichen Rückerstattungsantrags bei der ESTV. Somit beginnt die Verzinsung ab dem 61. Tag nach der Geltendmachung bzw. Einreichung eines schriftlichen Rückerstattungsantrags durch die steuerpflichtige Person zu laufen. Nicht relevant für den Beginn des Vergütungszinsenlaufs sind daher – entgegen der Beschwerdeführerin – der nach dem mittleren Verfall berechnete Tag der Zahlung oder etwa der Zeitpunkt der falschen Abrechnung; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.

Updates / Weiterzug:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.