Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in den Wochen vom 29. Juni - 12 Juli 2020 publiziert wurden.

  • Urteil vom 18. Juni 2020 (A-6209/2019): Radioempfangsgebühren: Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. November 2005 an der X-Adresse für Radio und Empfangsgebühren an, ab Oktober 2009 wurden die Gebühren jedoch nicht mehr bezahlt. Am 12. Januar 2017 wurde bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer anderen Adresse wohnt. Die Nacherhebung für die Jahre 2009-2017 bezahlte der Beschwerdeführer nicht, da er in dem besagten Zeitraum bei seinen Eltern gewohnt habe. Die Gebührenpflicht besteht solange keine schriftliche Abmeldung erfolgt. Eine rückwirkende Abmeldung ist nicht möglich. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 8. Mai 2020 (A-2286/2017): Verrechnungssteuer; Geldwerte Leistung; Vorliegend ist keine Sistierung des Verfahrens angebracht (insbesondere Prozessbeschleunigung), selbst wenn vorliegend Straf- und Verwaltungsverfahren gegen die Organe noch offen sind; Insbesondere Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichts (2C_382/2017), welches eine andere Steuerperiode betraf (vgl. unseren Beitrag vom 20. Januar 2019), aber auch auf die im Streit liegende Periode angewendet werden kann und vom Beschwerdeführer trotz neuer Erkenntnisse aus den anderen Verfahren nicht entkräftet werden kann; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheid angefochten beim Bundesgericht; vgl. auch unseren Beitrag vom 24. Mai 2020.
  • Urteil vom 6. Mai 2020 (A-5601/2019): MWST; Edelmetallgeschäfte (2011 - 2014); die Beschwerdeführerin ist Teil eines internationalen Konzerns und tätigte verschiedene Edelmetallgeschäfte. In verschiedenen Konstellationen nahm sie Industrie- und Edelmetallabfälle entgegen und leitete diese zur Verarbeitung an eine Konzerngesellschaft weiter. Der Umfang und Bestand der Lieferungen wurde (teilweise) auf einem (Edelmetall-)Konto gutgeschrieben. Da die Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Verfügungsmacht oder Nutzungsberechtigung an den Edelmetallen erhalten hat, liegt kein MWST-relevanter Leistungsaustausch vor; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen; Entscheid angefochten beim Bundesgericht; vgl. auch unseren Beitrag vom 24. Mai 2020.
  • Urteil vom 30. April 2020 (A-2978/2019): MWST (1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2012). Verjährung, Vertrauensschutz, Spenden; Die gemeinnützige Stiftung A. bat die ESTV um Mitteilung bezüglich der Steuerbarkeit ihrer Leistungen im Bereich der CO2-Kompensation. Die ESTV hielt fest, dass Zuwendungen von juristischen Personen, die mit einer Gegenleistung verbunden seien, nicht in einen steuerfreien (Spende) und einen steuerbaren Anteil (Kommunikations- und Marketingdienstleistungen) aufgeteilt werden könnten, sondern gesamthaft steuerbar seien. Ebenfalls hielt sie fest, dass der Handel mit CO2-Emissionsrechten ab dem 1. Juli als von der Steuer ausgenommener Umsatz gelte. Anlässlich einer MWST-Kontrolle wurden diverse Nachbelastungen verfügt gegen welche die A. Beschwerde erhob. Die Unterbrechung der Verjährung kann auch durch eine mangelhafte Verfügung erfolgen. Sofern die Voraussetzung des Vertrauensschutzes erfüllt sind, ist dieser höher zu Gewichten als die (abweichende) neue Rechtsprechung. Eine Spende liegt nur vor, sofern die Nennung des Zuwendenden in neutraler Form und ohne Werbeslogan versehen ist. Teilweise Gutheissung der Beschwerde; Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
  • Urteil vom 9. Dezember 2019 (A-957/2019): Zoll; Nachforderung von Einfuhrabgaben; vgl. für Details unseren Beitrag vom 22. Dezember 2019; Entscheid bestätigt mit Urteil vom 18. Mai 2020 (2C_97/2020); vgl. hierzu unseren Beitrag vom 7. Juni 2020.
  • Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2019 (A-714/2018): Einfuhr von Kunstwerken durch Herrn Schwarzenbach); vgl. hierzu unseren ausführlichen Beitrag vom 3. Februar 2019; Entscheid bestätigt durch das Bundesgericht mit den Urteilen vom 27. April 2020 (2C_217/2019 und 2C_219/2019); vgl. unseren Beitrag vom 7. Juni 2020.
  • Urteil vom 28. Februar 2018 (A-7299/2016): Verrechnungssteuer (Rückerstattung); umstritten war die Rückerstattung der Verrechnungssteuer in einem EU-Konzernverhältnis für eine von der schweizerischen Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividende an ihre Aktionärin (eine irische Muttergesellschaft); aufgrund der Personalunion der «boards of directors» zwischen der Geschäftsführung der Muttergesellschaft und der Grossmuttergesellschaft konnte weder die Erzielung noch die Verwendung der strittigen Dividende als im Belieben der Muttergesellschaft gelten, weshalb ihr die Nutzungsberechtigung abzusprechen war; Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin; Entscheid bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 20. April 2020 (2C_354/2018); vgl. hierzu auch unseren Beitrag vom 28. Juni 2020.
  • Urteil vom 22. August 2018 (A-1951/2017): Verrechnungssteuer; Rückerstattung; DBA (Schweiz - Grossbritannien); Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf einer Dividende nach DBA CH - GB. Wirtschaftliche Berechtigung der Empfängerin verneint, weil verpönte Weiterleitungspflicht an eine Gegenpartei im Sinne der BGer-Rechtsprechung vorliegt. Es liegt in der Tat eine Interdependenz zwischen der Erzielung der Dividende und den Ausgleichszahlungen an die Gegenpartei vor (E 4.4). Die Frage, ob ein bestimmtest Konstrukt steuerlich motiviert ist, spielt bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Berechtigung keine Rolle, sondern ist erst in Bezug auf die Frage eines allfälligen Missbrauchs zu prüfen. Vorliegend muss dies aber nicht geklärt werden. (E. 4.5). Entscheid bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 19. Mai 2020 (2C_880/2018); vgl. unseren Beitrag vom 12. Juli 2020.
  • Urteil vom 23. Juni 2020 (A-2950/2019): Mehrwertsteuer; Steuerbefreiung nach Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG; In ihrem Begleitschreiben zur MWST-Abrechnung (Q1/2018) teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie auf das «Einkassieren» der Mehrwertsteuer bis zu einem Einkaufsbetrag von Fr. 300.-- verzichte und deshalb im Abrechnungsformular den Umsatz der nicht eingezogenen Mehrwertsteuer vom steuerbaren Umsatz abgezogen habe. Im Gegenzug habe sie auch die Vorsteuer auf dem Einkauf dieser Produkte korrigiert. Die Steuerpflichtige begründete ihr Vorgehen im Wesentlichen mit der Wertfreigrenze beim Grenzübertritt am Zoll und der daraus resultierenden Benachteiligung der im Inland einkaufenden Kundinnen und Kunden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich zu klären, ob die Beschwerdeführerin alle ihre steuerbaren Leistungen – und nicht nur jene, deren Entgelt Fr. 300.-- übersteigt zum massgebenden Steuersatz zu versteuern habe. Das Bundesverwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, dass eine analoge Anwendung der Wertfreigrenze gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG – wie sie die Beschwerdeführerin beansprucht – auf gegen Entgelt im Inland erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung des Legalitätsprinzip nicht möglich ist. Inwieweit die genannten Bestimmungen gegen Gesetzes- bzw. Verfassungsrecht verstossen, kann vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht untersucht werden, da dies einer unzulässigen abstrakten Normenkontrolle gleichkäme. Abweisung der Beschwerde.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.