Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 15. - 21. Juni 2020 publiziert wurden.

  • Urteile vom 3. Juni 2020 (A-7395/2018), vom 3. Juni 2020 (A-7396/2018) und vom 3. Juni 2020 (A-7384/2018): Mehrwertsteuer; Nebenleistung; Steuersatz (2011-2014); In den vorliegenden Fällen qualifiziert der Eintritt ins Hallen-/Wellnessbad, der im Preis für die Beherbergung im Hotel inbegriffen war, nicht als akzessorische Nebenleistung, weshalb dieser nicht zum Sondersatz abgerechnet werden kann; Abweisung der Beschwerden des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 27. Mai 2020 (A-5789/2018): Bezugsteuer 2010 – 2012 (neues MWST-Gesetz). Die Beschwerdeführerin (Zweigniederlassung Zürich) bezweckt Versicherungsaktivitäten und ist Teil des internationalen Konzerns. Als Versicherer realisierte die Zweigniederlassung von der Steuer ausgenommene Versicherungsumsätze und war demzufolge für die Inlandsteuer nicht als Mehrwertsteuerpflichtige registriert. In den strittigen Steuerperioden bezog sie von der ausländischen Konzern-Servicegesellschaft steuerbare Dienstleistungen, wobei sie teilweise die Bezugsteuer ablieferte (Anteil, welcher gemäss ihrer Ansicht nicht für die ausgenommene Versicherungsvertretertätigkeit eingesetzt wurde). Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler wirken als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern auf den Abschluss von Verträgen hin; sie führen also diejenigen Parteien zusammen. Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt. Dies ist vorliegend nicht gegeben, wobei die Bezugsteuer auf sämtlichen Dienstleistungen geschuldet ist. Eine indirekte Stellvertretung liegt ebenfalls nicht vor wobei die Beschwerdeführerin als Empfängerin der genannten Dienstleistungen gilt. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 27. Mai 2020 (A-5786/2018): Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland; 2008-2009 (altes MWST-Gesetz). Die Beschwerdeführerin (Zweigniederlassung Zürich) bezweckt Versicherungsaktivitäten und ist Teil des internationalen Konzerns. Als Versicherer realisierte die Zweigniederlassung von der Steuer ausgenommene Versicherungsumsätze und war demzufolge für die Inlandsteuer nicht als Mehrwertsteuerpflichtige registriert. In den strittigen Steuerperioden bezog sie von der ausländischen Konzern-Servicegesellschaft steuerbare Dienstleistungen, wobei sie teilweise die Bezugsteuer ablieferte (Anteil, welcher gemäss ihrer Ansicht nicht für die ausgenommene Versicherungsvertretertätigkeit eingesetzt wurde). Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler wirken als Intermediäre zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern auf den Abschluss von Verträgen hin; sie führen also diejenigen Parteien zusammen. Um eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter handelt es sich nach der Praxis dann, wenn jemand im Auftrag von Versicherern Abschlüsse von Versicherungsverträgen gegen Provision vermittelt. Dies ist vorliegend nicht gegeben, wobei die Bezugsteuer auf sämtlichen Dienstleistungen geschuldet ist. Eine indirekte Stellvertretung liegt ebenfalls nicht vor wobei die Beschwerdeführerin als Empfängerin der genannten Dienstleistungen gilt. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 3. Juni 2020 (A-703/2019): Zolltarif (Adventskalender mit Schokolade); Als Bemessungsgrundlage gilt nicht die Eigenmasse der Schokoladepralinen, sondern auch das Gewicht des bedruckten Kartons mit Türchen und der Kunststoffeinsatz, da diese als zusammengesetzte Ware zu qualifizieren sind; Abweisung der Beschwerde der Zollpflichtigen.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.