Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 6. - 12. Juni 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 12. Mai 2022 (A-587/2021): Zoll (Nichteintreten); zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf Eintreten der Vorinstanz auf ihre Eingabe vom 10. Dezember 2020 zustand. Die Vorinstanz hat die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht als verspätet qualifiziert. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit zu bestätigen. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit darauf eingetreten werden kann.
  • Urteil vom 24. August 2021 (A-584/2020): Zoll; Beschlagnahmung; Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 11. Mai 2022 (2C_798/2021) (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 5. Juni 2022).
  • Urteil vom 6. August 2021 (A-5196/2020): Mehrwertsteuer; Einheit der Unternehmung / von der Steuer ausgenommene Leistungen (Steuerperioden 2012 bis 2015); Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 11. Mai 2022 (2C_727/2021) (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 5. Juni 2022).
  • Urteil vom 31. Mai 2022 (A-4155/2021): Mehrwertsteuer; geldwerte Leistungen an eng verbundene Personen; Drittpreis (Steuerperioden 2013 bis 2017); Mehrwertsteuerrechtlich hat die Beschwerdeführerin [X. AG] dem Ehepaar [A. und B.], also ihr eng verbundenen Personen, eine Dienstleistung im Bereich des Personalverleihs erbracht. Das Entgelt für den Personalverleih hat die Vorinstanz geschätzt, indem sie zum Lohn, der auf die Arbeiten beim Ehepaar [A. und B.] entfällt, einen Zuschlag von 20 % für Arbeitgeberbeiträge, Infrastruktur und Gewinn hinzugerechnet hat. Die Arbeitgeberbeiträge ergeben sich jedoch konkret aus der Buchhaltung der Beschwerdeführerin. Inwiefern ein Zuschlag für die Infrastruktur einer pflichtgemässen Ermessenseinschätzung durch die Vorinstanz gerecht wird, ist nicht nachvollziehbar, stellt doch die Beschwerdeführerin für die Arbeiten beim Ehepaar [A. und B.] keine Infrastruktur zur Verfügung. Nicht zu beanstanden ist ein Gewinnzuschlag, wobei die Vorinstanz nicht ausführt, wie hoch sie diesen bemessen hat. Eine Neuberechnung durch das BVGer ist damit nicht möglich. Zwar könnte dieses selbst eine Annahme treffen, allerdings ginge die Beschwerdeführerin dann einer Instanz verlustig. Damit ist die Sache in Bezug auf den Personalverleih zur Neuberechnung der Mehrwertsteuer an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vorinstanz gelingt es zudem nachzuweisen, dass der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwestergesellschaft vereinbarte Mietzins für eine Liegenschaft nicht marktkonform ist. Die konkret von der Vorinstanz gewählte Methode zur Festsetzung einer drittpreiskonformen Miete muss nachvollziehbar sein. In Anbetracht dessen, dass die Berechnung vorliegend jedoch nicht nachvollzogen werden kann, lässt sich nicht beurteilen, ob die Schätzung und die Wahl der Methode pflichtgemäss vorgenommen wurden. Damit erscheint die Vorgehensweise der Vorinstanz zumindest in Bezug auf die konkrete Berechnung nicht sachgerecht. Die Sache ist somit in Bezug auf die Festsetzung einer drittpreiskonformen Miete zur Neuberechnung und allenfalls Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen wird insofern gutgeheissen, als die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.