Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 31. Mai - 6. Juni 2021 publiziert wurden.

  • Urteil vom 12. Mai 2021 (A-2703/2020): Mehrwertsteuer (1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009); Steuerumgehung. Vorliegend wurde geprüft, ob die ESTV hinsichtlich der Nutzung eines Flugzeugs zu Recht von einer teilweisen Steuerumgehung durch die Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz im Umfang der privaten Nutzung des Flugzeugs durch den wirtschaftlichen Berechtigten («Eigennutzung») zu Recht von einer Steuerumgehung i.S. eines teilweisen Durchgriffs ausgegangen ist. Die Beschwerde wird jedoch insofern teilweise gutzuheissen, als sich die Vorsteuerabzugskorrektur zugunsten der Beschwerdeführerin reduziert aufgrund von (partiellen) Nutzungsänderungen und da die Beschwerdeführerin – entgegen der Vorinstanz – keine von der Steuer ausgenommene und das Vorsteuerabzugsrecht ausschliessende Bildungsleistungen erbracht hat. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, jedoch im Übrigen abgewiesen.
  • Urteil vom 19. März 2021 (A-3365/2020): Nachforderung von Einfuhrsteuer und Automobilsteuer; Die Beschwerdeführerin hat diverse Fahrzeuge nach dem folgenden Muster eingeführt. Die Fahrzeuge wurden in einem ersten Schritt über die Zollgrenze gebracht und im Verfahren der vorübergehenden Verwendung angemeldet. Zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte die Anmeldung zur definitiven Einfuhr bzw. zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Als Bemessungsgrundlage gilt dasjenige Entgelt, welches gemäss (bereits abgeschlossenem) Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Kunden im Inland vereinbart wurde. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen (neu angefochten beim BGer).
  • Urteil vom 22. März 2021 (A-944/2020): Erlass der Emissionsabgabe. Auch bei einer im Versicherungswesen tätigen Gesellschaft ist die Frage der ausreichenden Kapitalisierung vor der Sanierung anhand des KS ESTV Nr. 6 betreffend verdecktes Eigenkapital zu prüfen. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen (neu Nichteintreten durch BGer 2C_374/2021).
  • Urteil vom 6. April 2021 (A-2668/2019): MWST; Teakbauminvestment (2012-2016); Die Leistungen (Teakbauminvestments), welche die Beschwerdeführerin erbringt, gelten als im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG von der Steuer ausgenommen Leistungen und der entsprechende (mit diesen Leistungen im Zusammenhang stehende) Vorsteuerabzug ist somit ausgeschlossen. Abweisung der Beschwerde (neu angefochten beim BGer).
  • Urteil vom 29. März 2021 (A-2727/2019): MWST (Q1/2011-Q4/2015); Die Beweislast, dass der Dienstleistungsort im Ausland ist (namentlich bei Offshore-Gesellschaften), liegt beim Steuerpflichtigen, auch bei dem Berufsgeheimnis unterliegenden Anwaltskanzleien. Diesen Nachweis hat die steuerpflichtige Anwaltskanzlei nicht erbracht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen (neu angefochten beim BGer).
  • Urteil vom 1. April 2021 (A-3330/2020): Revisionsentscheid vom 28. Mai 2020 (Nichteintreten); Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen (neu angefochten beim BGer).
  • Urteil vom 7. September 2020 (A-6249/2018): MWST; Steuerperioden 2011-2014; Reduktion des steuerbaren Entgelts; für Details vgl. unseren Beitrag vom 20. September 2020 (Entscheid aufgehoben durch Bundesgericht 2C_845/2020).

Entscheide im Bereich der Amtshilfe / Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.