Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 9. - 15. Mai 2022 publiziert wurden:

  • Urteil vom 12. April 2022 (A-4452/2021, A-4454/2021): Mehrwertsteuer (1. - 4. Quartal 2016); Verzugszins; Zusammengefasst rügte die Steuerpflichtige, dass angesichts der seit zehn Jahren faktisch fehlenden Teuerung ein Verzugszins von 4 % nicht mehr einen Ausgleich für einen beim Gläubiger erlittenen Zinsnachteil infolge Säumnis des Schuldners darstelle; Gemäss Urteil besteht eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen; Der Verzugszinssatz von 4 % ist «marktüblich» und erscheint, auch in Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers, als gesetzmässig; Der Verzugszins ist weder eine strafrechtliche Sanktion, noch kommt in der Feststellung, dass Verzugszins geschuldet sei, ein strafrechtlich relevanter Vorwurf zum Ausdruck; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 28. April 2022 (A-3107/2021): Zoll; Sicherstellungsverfügung; Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht unbestrittenermassen erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht. Da das Bundesverwaltungsgericht auf verspätete Beschwerden nicht eintritt, ist es nicht mit der Sache befasst; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 27. April 2022 (A-3346/2020): AlkG; Brennereikonzession; Spirituosensteuer; Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 entzog die Eidgenössischen Zollverwaltung , dem Abgabepflichtigen insbesondere die Lohnbrennerei- und die Gewerbebrennereikonzession und forderte die Spirituosensteuer ein; Die Abgabepflichtige hatte mehrfach gegen die mit den Konzessionen verbundenen Bedingungen und Auflagen und somit gegen die Alkoholgesetzgebung verstossen; Er hat insbesondere seit 2016 überhaupt keine Alkoholbuchhaltung über seine Tätigkeit als Gewerbebrenner geführt, welche als Basis für die Steueranmeldung dient; Den der Einsprache und der Beschwerde beigelegten Arztzeugnissen ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum, während er die Buchhaltungsunterlagen, Steuerlageranmeldungen und Produktionserklärungen hätte erstellen bzw. einreichen müssen, handlungsunfähig war; Die Vorinstanz war gezwungen, die Veranlagung auf Grund eigener Feststellungen sowie teilweise ermessensweise vorzunehmen ; Zu Recht stellte die Vorinstanz vorliegend auf den Lagerbestand ab, da die Steuerforderung unter anderem bei der Überführung von gebrannten Wassern aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr entsteht; Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 13. April 2022 (A-6558/2020): MWST; Leistungen an eng verbundene Personen; Drittpreis; Subvention (1. Quartal 2012 - 4. Quartal 2016): Mietpreise zwischen dem Minderheitsaktionär und der Beschwerdeführerin müssen dem Drittvergleich standhalten wobei dies nach Durchführung eines Gutachtens als erfüllt angesehen wird. Mittel, welche von Institutionen (wie beispielsweise der Loterie Romande oder Swisslos) stammen und welche durch diese, durch Intermediäre (z.B. Sport-Toto-Gesellschaft) oder durch ein Gemeinwesen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verteilt werden, gelten als Subventionen. Die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerkürzung erweist sich als berechtigt. Teilweise Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.


Entscheide im Bereich der Amtshilfe / Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.