Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 23. - 29. April 2018 publiziert wurden.
- Urteil vom 27. Juni 2017 (A-2800/2016): Mehrwertsteuer (MWST); Vorsteuerabzug in Bezug auf den Kauf eines Kunstwerkes; die Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. April 2018 (2C_730/2017) gutgeheissen und aufgehoben (vgl. unseren Beitrag vom 22. April 2018)
- Urteil vom 18. April 2018 (A-1328/2018): Mehrwertsteuer; Fristwiederherstellungsgesuch; Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-69/2018 vom 19. Februar 2018; auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
- Urteil vom 18. April 2018 (A-1329/2018): Mehrwertsteuer; Fristwiederherstellungsgesuch; Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-70/2018 vom 19. Februar 2018; auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
- Urteil vom 18. April 2018 (A-1330/2018): Mehrwertsteuer; Fristwiederherstellungsgesuch; Revisionsbegehren betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-71/2018 vom 19. Februar 2018; auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
- Urteil vom 18. April 2018 (A-592/2016): Verrechnungssteuer 2005 - 2008 (Erhebung). Es ist zulässig, im Verfahren der Erhebung und/oder Nachforderung von Verrechnungssteuern ohne Teilnahmemöglichkeit des Steuerpflichtigen Auskunftspersonen resp. Zeugen (soweit überhaupt zulässig) zu befragen, soweit die Befragung nur auf diese Weise ihren Zweck erreichen kann. Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Beisein des Steuerpflichtigen und dessen Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu stellen, die Sachverhaltsermittlung erheblich behindern würden und das Interesse an der noch nicht abgeschlossenen Untersuchung das Interesse des Steuerpflichtigen an der Ausübung seiner Teilnahmerechte überwiegt (E. 4.2.4.2); Beweislastverteilung und Mitwirkungspflicht bei geldwerten Leistungen (E. 5.6); die ESTV durfte rechtmässig davon ausgehen, dass ein Grossteil zweier gewährter Darlehen von Nahestehenden an die Gesellschaft am selben Tag (grösstenteils) wieder zurückbezahlt worden waren. Der Ausweis einer Darlehensverbindlichkeit am Bilanzstichtag dieser Steuerperiode stellt somit insofern eine geldwerte Leistung dar (E. 11 ff.). Auch in den Folgejahren diesbezüglich verbuchte Darlehenszinsen qualifizieren als geldwerte Leistung (E. 14). Ebenso als geldwerte Leistung qualifiziert eine Pfandbestellung ohne Verlangen einer Drittpfandkommission (E. 15). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen (nur betreffend Bewertung der Drittpfandkommission) und Rückweisung an die Vorinstanz zur Ermittlung einer drittvergleichskonformen Drittpfandkommission. Hinweis: Im vorliegenden Verfahren hatte sich das BVGer bereits vorgängig im Rahmen eines Teilurteils und Zwischenentscheids (datierend vom 22. Juni 2017) namentlich zur Frage der Verjährung einer allfälligen Verrechnungssteuerforderung sowie zum Verhältnis zwischen Steuererhebungs-/Nachforderungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Verrechnungssteuerrecht geäussert (vgl. unseren Beitrag vom 9. Juli 2017).
- Urteil vom 18. April 2018 (A-550/2016): Verrechnungssteuer 2005-2008 (Erhebung); Parallelverfahren zum voran stehenden BVGer A-592/2016. Aufrechnung einer geldwerten Leistung mangels Verlangen einer Drittpfandkommission (E. 9) sowie von Zinsen, denen keine (bzw. nur eine fiktive Darlehensschuld zugrunde lag) (E. 11). Der Betrag der aufzurechnenden Zinsen ist für jedes Jahr gesondert zu ermitteln (E. 12). Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen (nur betreffend Bewertung der Drittpfandkommission und Berechnung der aufzurechnenden Zinsen) und Rückweisung an die Vorinstanz zur Ermittlung einer drittvergleichskonformen Drittpfandkommission und der aufzurechnenden Zinsen. Im Übrigen kann auf die voranstehenden Ausführungen zu BVGer A-592/2016 verwiesen werden. Hinweis: Im vorliegenden Verfahren hatte sich das BVGer bereits vorgängig im Rahmen eines Teilurteils und Zwischenentscheids (datierend vom 22. Juni 2017) namentlich zur Frage der Verjährung einer allfälligen Verrechnungssteuerforderung sowie zum Verhältnis zwischen Steuererhebungs-/Nachforderungs- und Verwaltungsstrafverfahren im Verrechnungssteuerrecht geäussert (vgl. unseren Beitrag vom 9. Juli 2017).
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Amtshilfe:
- Urteil vom 19. Juni 2017 (A-3361/2016): Amtshilfe DBA Schweiz - USA; das Bundesgericht ist auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Juli 2017 (2C_596/2017) sowie mit Urteil vom 29. März 2018 (2C_598/2017) nicht eingetreten (vgl. unseren Beitrag vom 23. Juli 2017 sowie unseren Beitrag vom 22. April 2018).
- Urteil vom 9. April 2018 (A-2523/2015): Amtshilfe (DBA Schweiz - Spanien); Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 6. Juli 2018 (A-1674/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz – Niederlande); Zulässigkeit von Gruppenersuchen gestützt auf das DBA Schweiz - Niederlande; Abweisung der Beschwerde; das Bundesgericht hat den Entscheid mit Urteil vom 9. April 2018 (2C_646/2017) bestätigt (vgl. unseren Beitrag vom 29. Mai 2018).
- Urteil vom 9. April 2018 (A-2322/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Frankreich); Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 4. April 2018 (A-4819/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - Frankreich); Abweisung der Beschwerde.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatum.