Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen 18. - 24. April 2022 publiziert wurden:

  • Urteile vom 6. April 2022 (A-1704/2021 und A-1726/2021): Nacherhebung Einfuhrabgaben; Die beschwerdeführende GmbH bestellte aus Italien stammende Produkte (Esswaren) bei einer (Schweizer) Einzelfirma. Deren Inhaber führte die Ware ohne entsprechende Deklaration aus Italien in die Schweiz ein. Das BVGer kam zum Schluss, dass die GmbH ihn insofern dazu gebracht hatte, ihr Ware zu liefern, von der sie wusste oder annehmen musste, dass sie sich im Ausland befand und zwecks Bestellerfüllung importiert werden musste. Sie ist daher in den weit auszulegenden Begriff des Auftraggebers einzubeziehen, d.h. der Person, auf deren Rechnung die Waren eingeführt werden. Sie fällt somit in den direkten Anwendungsbereich von Art. 70 Abs. 2 ZG und haftet direkt für die Einfuhrabgaben. Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 12. April 2022 (A-4878/2020): MWST; Ermessenseinschätzung (2014-2015): Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für die Vermietung der Liegenschaft von der Alleinaktionärin einen Jahresmietzins vereinnahmt hat (Bruttorendite 3.02%). Da die ESTV diesen Mietzins als nicht drittpreiskonform erachtet, hat sie eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. Vorab ist festzuhalten, dass die von der ESTV vorgebrachte Argumentation, wonach sich nicht mehr alle anfallenden Kosten und Renditeerwartungen eines Investors decken liessen,wenn die Abschreibung nicht mehr auf 50 Jahre, sondern in Anlehnung an den Zeitwert bei unbeweglichen Gegenständen gemäss Art. 31 Abs. 3 MWSTG auf 20 Jahre ausgerichtet wäre, nicht zu überzeugen vermag. Als Basis für ihre schätzungsweise erfolgte Beurteilung, ob der streitbetroffene Mietzins dem Marktpreis entspricht, hat der ESTV ausschliesslich die durchschnittlich erzielte Bruttorendite einer einzigen angeblichen Vergleichsliegenschaft gedient. Weder aus dem Kontrollbericht, noch aus der Verfügung, noch aus dem Einspracheentscheid der Vorinstanz geht hervor, inwiefern die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vermietung auch betreffend Nutzfläche, Zustand der Bausubstanz, Ausstattung und Zielmieterschaft mit der von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsliegenschaft derart vergleichbar ist, dass die darauferzielte Bruttorendite von 6 % als Grundlage für den Marktpreis herangezogen werden kann; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen und Rückweisung an ESTV.
  • Urteil vom 6. April 2022 (A-4191/2020, A-4193/2020): MWST (1. Quartal 2012 bis 4. Quartal 2016); Strittig im vorliegenden Fall war, ob Fahrzeuge der Beschwerdeführerin an den Aktionär und Geschäftsführer sowie nahestehende Personen zur Verfügung gestellt wurden und sodann deren mehrwertsteuerliche Behandlung, d.h., ob die ESTV dazu berechtigt und verpflichtet war, das entsprechende Entgelt annäherungsweise zu ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass verschiedene Fahrzeuge dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wurden. Allerdings weist das Bundesverwaltungsgericht auch darauf hin, dass nicht für alle Fahrzeuge Indizien ersichtlich sind, dass diese dem Geschäftsführer, dem Vater des Geschäftsführers oder anderweitigen Personen zur Verfügung gestellt wurden. Sodann kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schätzung des steuerbaren Entgelts für die betreffenden Fahrzeuge, wo eine steuerbare Leistung vorlag, nicht sachgerecht erscheint. Gutheissung der Beschwerde.
  • Urteil vom 10. März 2022 (A-4347/2019): Rückerstattung der Verrechnungssteuer; stellvertretende Liquidation; Die A. SA (Beschwerdeführerin) hatte 2013 sämtliche Aktien an der SI. SA (offene Reserven rund CHF 500'000) zu einem Preis von rund CHF 7.3 Mio. von einem ausländischen Aktionär erworben. Das wesentlichste Aktivum der SI. SA war eine Liegenschaft mit Buchwert von rund CHF 5.1 Mio. Am selben Tag veräusserte die A. SA die Liegenschaft der SI. SA an die C.-Stiftung zum Preis von CHF 18.2 Mio. Die SI. SA. realisierte so einen handelsrechtlichen Gewinn von rund CHF 12.6 Mio. 2015 beschloss die GV der SI. SA eine Dividendenausschüttung in Höhe von rund CHF 10 Mio. Die ESTV verweigerte diesbezüglich das Meldeverfahren sowie anschliessend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer aufgrund Steuerumgehung (stellvertretende Liquidation). Das Bundesverwaltungsgericht bejahte aufgrund der Gesamtumstände ebenfalls das Vorliegen einer Steuerumgehung. Namentlich das Vorbringen der A. SA, sie habe die Liegenschaft ursprünglich halten, aber die sich bietende ausserordentlich gute Verkaufsgelegenheit nutzen wollen, verfängt gemäss Bundesverwaltungsgericht nicht. Eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Umfang von 15% mit dem Argument, der bisherige Aktionär hätte sich auf ein DBA berufen können, verweigerte das Bundesverwaltungsgericht sodann ebenfalls mit dem Hinweis, die Rechtsprechung habe in anderen Fällen eine Rückerstattungsmöglichkeit in Steuerumgehungsfällen bereits gänzlich verweigert.  Sodann sei die DBA-Berechtigung des früheren Aktionärs ohnehin nicht erstellt. Abweisung der Beschwerde.

Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Updates aufgrund Weiterzugs ans BGer):

Nichteintreten (inkl. Updates aufgrund Weiterzugs ans BGer):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.