Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 3. - 16. April 2023 publiziert wurden:
- Urteil vom 27. März 2023 (A-360/2022): Direkte Bundessteuer 2015; Feststellung des Veranlagungsortes und Verwirkung des Einspracherechts bei der direkten Bundessteuer; A AG verlegte ihren Sitz im 2015 vom Kt. ZH in den Kt. ZG, wobei das BGer in einem vorangegangenen Streitverfahren entschied, der Ort der tatsächlichen Verwaltung der A AG habe sich in der fraglichen Steuerperiode im Kt. ZH befunden und diese habe aufgrund ihres treuwidrigen Verhalts im Veranlagungsverfahren im Kt. ZG ihr Beschwerderecht zur Geltendmachung einer interkantonalen Doppelbesteuerung bzgl. der Kantons- und Gemeindesteuern verwirkt (siehe unseren Beitrag vom 10. Mai 2020); nach dem besagten Urteil stellte die ESTV mittels Verfügung fest, der Kt. ZH sei auch für die Veranlagung der DBSt zuständig und die A AG habe ihr Anfechtungsrecht gegen die Veranlagungsverfügung des Kt. ZG betreffend DBSt ebenfalls verwirkt; gegen die besagte Verfügung der ESTV führt A AG vorl. Beschwerde; gem. BVGer ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwirkung des Einspracherechts aufgrund treuwidrigem Verhalten im kantonalen Veranlagungsverfahren für die DBSt nicht anwendbar; bei der DBSt sei einzig die Steuerhoheit des Bundes betroffen, womit die doppelte Erhebung eine verfassungswidrige Überschreitung der Steuererhebungskompetenz des Bundes wäre; dies sei vorliegend nicht rechtfertigbar; Gutheissung der Beschwerde der A AG.
- Urteil vom 27. März 2023 (A-4410/2021): Mehrwertsteuer; Steuerumgehung / gemischte Verwendung (Steuerperioden 2012 bis 2016); Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf den seit dem Jahr 2015 von ihr gehaltenen Helikopter den Vorsteuerabzug infolge einer teilweisen Steuerumgehung zu korrigieren hat. Die ursprüngliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestand darin, Flugzeuge an Fluggesellschaften zu vermieten. Bis Mitte 2015 wurden die zuvor vermieteten Flugzeuge verkauft. In der Steuerperiode 2015 machte die Beschwerdeführerin die mit dem Erwerb eines Helikopters angefallene Vorsteuer gegenüber der ESTV geltend. Das Bundesverwaltungsgericht hält nach eingehender Sachverhaltsprüfung fest, dass eine (partielle) Steuerumgehung bei einer geschäftlichen resp. unternehmerischen Nutzung von mehr als 50 % nicht per se ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall überwiegt die Nutzung des Luftfahrzeugs für geschäftliche Zwecke die private Nutzung lediglich minim. Abgesehen von vereinzelten Flügen habe der Helikopter allerdings dauernd für die Beschwerdeführerin am Flughafen bereit gestanden und damit für die zu beurteilenden Steuerperioden 2015 und 2016 in erster Linie den privaten Belangen gedient. Entsprechend sei, so das Bundesverwaltungsgericht, eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Was die Höhe der Vorsteuerkorrektur anbelangt, wurde diese im Ergebnis zu Recht nur anteilsmässig anerkannt. Die Beschwerde wird lediglich im Umfang der die Steuerperiode 2012 betreffenden Steuerforderung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde dagegen abgewiesen.
- Urteil vom 29. März 2023 (A-3491/2022): Mineralölsteuer; Steuererleichterungen für Biotreibstoff. Rechtsverweigerung und ungerechtfertigte Rechtsverzögerung; Die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer erfolgt auf Grundlage von objektiven Kriterien wie Komplexität des Falls, Untersuchungsdauer sowie Bedeutung des Verfahrens auf die Verfahrensbeteiligten. Abschreibung der Beschwerde aufgrund Gegenstandslosigkeit.
Entscheide im Bereich der Amtshilfe (inkl. Updates/Wiederpublikation):
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.