Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 1. - 7. April 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 22. März 2024 (A-581/2023): MWST, Nachleistung 2009; im vorliegenden Entscheid wird geprüft, ob die Vorinstanz zu Recht eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat. Die ESTV hatte mittels Verfügung ein Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen wegen diverser Steuerdelikte eingeleitet. Gemäss dem Kontrollergebnis der ESTV seien Parkplätze ohne Abrechnung der Mehrwertsteuer an das Personal vermietet worden. Weiter sei ein Bankkonto nicht in der Buchhaltung des Einzelunternehmens aufgeführt worden. Es seien zudem Bücher, in denen handschriftlich Einnahmen verzeichnet waren, gefunden worden, welche nicht in der Geschäftsbuchhaltung erfasst worden seien. Schliesslich seien Vorsteuerabzüge auf Aufwendungen geltend gemacht worden, für welche die ESTV keinen nachweislich geschäftlich begründeten Zweck gefunden habe. Das BVGer kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz verpflichtet war, eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall ist die absolute Verjährung zudem noch nicht eingetreten. Allerdings stellt das Gericht auch eine leichte (und heilbare) Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers fest, was bei der Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen ist. Die Beschwerde wird daher im Umfang von CHF 1'766 teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde aber abgewiesen.
  • Urteil vom 21. März 2024 (A-1007/2023): MWST, Steuerbarkeit von Managed-Care-Leistungen 2017-2019; die Beschwerdeführerin erbrachte Managed-Care-Leistungen an die Krankenversicherer. Diese Leistungen stellen keine Heilbehandlungen im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn dar und sind steuerbar. Erst mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des MWSTG fallen Managed-Care-Leistungen, die an den Krankenversicherer als Leistungsempfänger erbracht werden, aber im Zusammenhang mit Heilbehandlungen stehen, unter die neue Steuerausnahme gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG. Abweisung der Beschwerde.

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Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.