Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 24. - 30. März 2025 publiziert wurden:
- Urteil vom 17. März 2025 (A-6956/2023): Radio- und Fernsehabgabe; die Beschwerdeführerin wurde zu Recht der Abgabe unterstellt; die Beseitigung des entsprechenden Zahlungsbefehls ist rechtmässig erfolgt. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 10 März 2025 (A-126/2023): Direkte Bundessteuer, Bestimmung des Steuerdomizils 2015; Der Beschwerdeführer mit langjähriger Steuerpflicht im Kanton Genf konnte nachweisen, dass er seinen Lebensmittelpunkt mit der Absicht des dauernden Verbleibs bereits Ende 2015 in den Kanton Schwyz verlegt hat. Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 13. März 2025 (A-8064/2024): Neuverlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung; Die Steuerpflichtige hatte im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Steuerforderung für die Steuerperiode 2011 (infolge Verjährung) vollumfänglich und betreffend die Steuerforderungen für die Steuerperioden 2012-2015 jeweils zur Hälfte obsiegt; Somit hat diese in diesem Verfahren gesamthaft im Umfang von gut 3/5 bzw. zu 60% anstatt zu 45% obsiegt; Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 13. März 2025 (A-1719/2024): Mehrwertsteuer 2016 - 2020; Im vorliegendem Fall ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Fahrzeuges, welchen sie 2017 für einen Kaufpreis von CHF 339'639 (inkl. MWST) als Neuwagen erworben hatte; Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, muss vorliegend aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug ihr eng verbundenen Personen zur Verfügung gestellt hat; Eine Schätzung des Mietentgelts als Drittpreis unter Beizug der «Vollkostenrechnung» ist grundsätzlich und vorliegend sachgerecht; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
- Urteil vom 14. März 2025 (A-5246/2023): Mehrwertsteuer 2014-2018; Die von der ESTV mit Einschätzungmitteilung vom 10. Dezember 2019 nachgeforderte MWST ist mangels Reaktion der Steuerpflichtigen und mangels weiterer Unterbrechungshandlungen der ESTV zwei Jahre nach Eröffnung der Einschätzungsmitteilung verjährt (relative Verjährung). Die Zustellung eines Kontoauszugs bzgl. der MWST-Schuld gilt dabei nicht als Unterbrechungshandlung. Die rechtskräftige Steuerforderung für die streitigen Steuerperioden entsprechen den Selbstdeklarationen der Steuerpflichtigen. Gutheissung der Beschwerde.
- Urteil von 6. März 2025 (A-2484/2023): Mehrwertsteuer 2015-2019; Betrieb einer Notfalltriagestelle; Bei den Entschädigungen, welche die Steuerpflichtige für das Erbringen von Triagetätigkeiten und den Notfalldienst ausbezahlt erhält, handelt es sich mehrwertsteuerlich um ein Entgelt aufgrund eines Leistungsverhältnisses und nicht um eine Subvention. Zudem qualifiziert die Tätigkeit der Steuerpflichtigen nicht als ausgenommene Heilbehandlung. Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 25. März 2025 (A-5705/2024): Verrechnungssteuer; Rückerstattung; Die Beschwerdeführerin ist eine in Liechtenstein ansässige Anstalt. Im Nachgang zu mehreren Dividendenausschüttungen der schweizerischen B. SA beantragte die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine stiftungsähnliche Anstalt. Ihr Kapital ist nicht in Anteile zerlegt. Da sie von der Gründerrechtsinhaberin, der Stiftung B und deren Stifter kontrolliert wird, ist sie als transparent zu betrachten, und die Dividenden sind ihr nicht zuzurechnen. Folglich hat sie keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Abweisung der Beschwerde.
Amtshilfe (inkl. Updates):
- Urteil vom 17. März 2025 (A-4936/2024): Amtshilfe (MAC)
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.