Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 10. - 16. März 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 03. März 2025 (A-2791/2023): Mehrwertsteuer; Leistungen an eng verbundene Personen, Vorsteuerabzug, gemischte Verwendung (2014 - 2017); Im vorliegenden Fall geht es um Aufrechnungen im Zusammenhang mit der Mietentgeltsberechnung für ein Zweitfahrzeug und der Drittpreisberechnung für eine Ferienwohnung. Die Beschwerdeführerin hat eine Ferienwohnung in den streitbetroffenen Steuerperioden für Fr. 10’000.– (inkl. Mehrwertsteuer) pro Jahr exklusiv an eine eng verbundene Person vermietet. Nach eingehender Prüfung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Bezug auf die Drittpreisberechnung für die Ferienwohnung eine pflichtwidrige Schätzung vorliegt. Die Vorinstanz habe den Drittpreis für die Vermietung der streitbetroffenen Ferienwohnung im Sinne der publizierten Praxis festzulegen. Die Beschwerde wird damit in diesem Punkt gutgeheissen. Was die mehrwertsteuerliche Behandlung der Fahrzeuge angeht, ist unbestritten, dass die streitbetroffenen Fahrzeuge den Verwaltungsräten der Beschwerdeführerin unentgeltlich für deren private Zwecke überlassen wurden, und die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung ohne Weiteres erfüllt sind. Auch in diesem Punkt kommt das Gericht zum Schluss, dass bei der Ermittlung der Privatanteile für die private Nutzung der streitbetroffenen Fahrzeuge vorliegend eine Neuberechnung notwendig ist. Die Beschwerde wird auch in diesem Sinne gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.
  • Urteil vom 04. März 2025 (A-2792/2023): Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug, Leistungen an eng verbundene Personen (2014 - 2017); Im vorliegenden Fall geht es um die mehrwertsteuerliche Behandlung von durch die Beschwerdeführerin ihren Aktionären überlassenen Kunstgegenständen, namentlich eines Bergkristalls und eines Eichensockels. Im Folgenden wird geprüft, ob die Vorinstanz ihre Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat. Dabei wird untersucht, ob die vorinstanzliche Schätzung bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig erscheint. Das Gericht stellt ein pflichtwidriges Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des drittpreiskonformen Mietentgelts für die streitbetroffenen Gegenstände fest. Die  Beschwerde wird gutheissen und an die Vorinstanz zur Neuberechnung zurückgewiesen.
  • Urteil vom 3. März 2025 (A-6284/2024): MWST (2018 - 2020); Vorliegend ist streitig, ob die Leistungen der A. AG unter den Vermittlungsbegriff i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG fallen und damit von der Steuer ausgenommen sind oder, ob es sich dabei um steuerbare Leistungen handelt. Die ESTV stellt sich auf den Standpunkt, dass die konkreten Leistungen der A. AG darin bestanden haben, diversen Gesellschaften bei der Suche von (Neu)-Investoren zu helfen. Die Leistungen der A. AG würden daher das Bewerben der Produkte der Gesellschaft sowie das Zuführen, Pflegen und Betreuen von Kundenkontakten umfassen. Eine eigenständige Vermittlertätigkeit liege somit nicht vor. Eine von der Steuer ausgenommene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a - e MWSTG liegt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben.  Aus den dargestellten Verträgen geht hervor, dass die A. AG bestehende und neue Kontakte pflegt bzw. gewinnt und diese auf die Möglichkeiten hinweist, bei ihren Auftraggeberinnen zu investieren. Damit ist die Tätigkeit der A. AG im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine von der Steuer ausgenommene Vermittlungstätigkeit zu qualifizieren. Gutheissung der Beschwerde der A. AG.
  • Urteil vom 4. März 2025 (A-2297/2024): Radio und Fernsehen; Haushaltabgabe; der Abgabepflichtige begründet seine Behauptung, wonach er keine Radio- und Fernsehabgabe schulde, trotz gewährter Verbesserungsmöglichkeit, mit keinem Wort. Die in Rechnung gestellten Abgaben und die Beseitigung des Rechtsvorschlags halten vor Bundesrecht stand. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.

Amtshilfe:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.