Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die zwischen dem 11. - 17. März 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 26. Februar 2024 (A-4565/2021): Einfuhr von Kunst- und Ausstellungsgegenständen für Museen; Für jedes Kunstwerk ist ein einzelnes, vor der Einfuhr zu stellendes Gesuch erforderlich. Mittels «Ruling» wird die einzelne künftige Einfuhr eines Kunstwerks keineswegs pro futuro pauschal bestätigt. Ob sich die Parteien auf ein zweistufiges Verfahren verständigt haben oder nicht, spielt keine Rolle. Demnach ist – angesichts des im Abgaberecht vorherrschenden Legalitätsprinzips – vorliegend allein entscheidend, dass die zollrechtlichen Voraussetzungen für die abgabenfreie Einfuhr von Kunstgegenständen im Zeitpunkt der Einfuhr gegeben sind. Vorliegend ist es an den Beschwerdeführenden, die so verstandene öffentliche Zugänglichkeit ihres «Museums» bzw. privaten Gebäudes als abgabebefreienden Umstand nachzuweisen. Vorliegend scheitert die Gewährung des Museumsstatus an der mangelnden öffentlichen Zugänglichkeit. Abweisung der Beschwerde der Abgabepflichtigen.

Updates / Wiederpublikationen:

  • Urteil vom 28. Februar 2023 (A-4703/2020): Einfuhrabgaben; Nacherhebung; Der Schweizer Importeur ist Zollschuldner und für die Einfuhrabgaben (solidarisch) haftbar und nachleistungspflichtig, wenn der Exporteur die Waren unter Verletzung der Zollvorschriften exportiert hat. Die solidarische Haftung entfällt nur dann, wenn der Schweizer Importeur nachweisen kann, dass die Zollanmeldungen der Art und Menge der eingeführten Waren entsprachen und die Zollvorschriften eingehalten wurden. Mit der Annahme von importieren und nicht verzollten Waren ist der Schweizer Importeurin ein unrechtmässiger Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung entstanden, da die Abgaben nicht im Kaufpreis der Waren eingerechnet wurden. Die Beschwerde wird betr. anwendbarer Zollsätze zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und damit teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. Entscheid bestätigt durch BGer.
  • Urteil vom 28. Februar 2023 (A-4700/2020): Einfuhrabgaben; Nacherhebung; Der Schweizer Importeur ist Zollschuldner und für die Einfuhrabgaben (solidarisch) haftbar und nachleistungspflichtig, wenn der Exporteur die Waren unter Verletzung der Zollvorschriften exportiert hat. Die solidarische Haftung entfällt nur dann, wenn der Schweizer Importeur nachweisen kann, dass die Zollanmeldungen der Art und Menge der eingeführten Waren entsprachen und die Zollvorschriften eingehalten wurden. Mit der Annahme von importieren und nicht verzollten Waren ist der Schweizer Importeurin ein unrechtmässiger Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung entstanden, da die Abgaben nicht im Kaufpreis der Waren eingerechnet wurden. Die Beschwerde wird betr. anwendbarer Zollsätze zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen und damit teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen. Entscheid bestätigt durch BGer.
  • Urteil vom 19. Januar 2023 (A-4666/2020): Einfuhrabgaben; Nacherhebung; die Beschwerdeführerin wurde zu Recht als Solidarschuldnerin der verkürzten Einfuhrabgaben erfasst. Allerdings sind für die hier fraglichen Erzeugnisse, die aus Freizonen stammen, aber nicht die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung erfüllen, und deren Einfuhr zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Schweiz vollständig mit frischem Gemüse versorgt ist, die reduzierten Ausserkontingentszollsätze anzuwenden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz. Angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 1.Februar 2024 (A-5711/2022): MWST; nicht-unternehmerischer Bereich; Ermittlung des Vorsteueranspruchs 2013-2018; das BVGer prüft im vorliegenden Entscheid, ob die Beschwerdeführerin neben dem unternehmerischen auch einen nicht-unternehmerischen Bereich aufweist. Weiter ist vorliegend umstritten, ob der Presseförderungsbeitrag eine Subvention oder eine Preisreduktion bzw. Entgeltsminderung (so die Beschwerdeführerin) ist. Vorliegend erbringt die Beschwerdeführerin die Leistungen im gemeinnützigen Bereich ohne Gegenleistung. Es l also kein Entgelt vor, das den Leistungen der Beschwerdeführerin gegenübergestellt werden könnte. Es liegt somit ein nicht-unternehmerischer Bereich vor. Die beiden Bereiche weisen, so die Richter, auch eine gewisse Eigenständigkeit auf. Dies führt dazu, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuern zu korrigieren sind, soweit diese für Gegenstände oder Dienstleistungen ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit verwendet werden. Ausserdem geht das Gericht darauf ein, ob es sich beim Presseförderungsbeitrag um eine Subvention handelt oder nicht. Nach Auslegung der entsprechenden Bestimmungen kommt das Gericht zum Schluss, dass sich bei den Beiträgen zur Presseförderung, die die Beschwerdeführerin erhält, um eine Subvention handelt, was zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führt. Da die MWST-Nachforderung für das Jahr 2013 allerdings verjährt ist, wird die Beschwerde betreffend das Steuerjahr 2013 gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen. Angefochten beim BGer.
  • Urteil vom 9. Februar 2024 (A-2765/2022): MWST (2016 - 2020); Vorsteuerabzugskürzung; Subvention; Spende; Liegen weitgehende, vertragliche Pflichten im Zusammenhang mit den erhaltenen Förderbeiträgen vor, ist von einer Subvention auszugehen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen. Angefochten beim BGer.

Amtshilfe (inkl. Updates / Wiederpublikationen):

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.