Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 11. - 17. Dezember 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 30. November 2017 (A-5295/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - USA); Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 26 DBA Schweiz - USA. Diese Bestimmung setzt nicht die Existenz von Betrugsdelikten und dergleichen voraus, sondern es genügt der Verdacht der Begehung solcher Delikte (vgl. zu den Verdachtskriterien BGE 139 II 404, die für Banken gelten, welche qualified intermediaries sind). Vorliegend ergibt sich der Verdacht aus dem Umstand, dass eine Offshore-Gesellschaft ein Bankkonto hält, von welchem der Beschwerdeführer vermutet ist, wirtschaftlich Berechtigter zu sein. Da das Bankkonto letztendlich aber von einem diskretionären Trust (durch die Offshore-Gesellschaft) gehalten wird, ist der Trust intransparent. Unter diesen Umständen gelingt es dem Beschwerdeführer, den Entlastungsbeweis zu erbringen, dass er nicht wirtschaftlich Berechtigter ist, weshalb das Amtshilfeersuchen zu verweigern ist.
- Urteil vom 30. November 2017 (A-6387/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Norwegen); Verfahrenskosten; Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren 2C_643/2016 vom 1. September 2017 (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 26. November 2017).
- Urteil vom 6. Dezember 2017 (A-1123/2017): VOC; Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen; eine formell korrekte Zollausfuhrdeklaration ist ein zwingendes Erfordernis für die Befreiung von ausgeführten VOC im Sinne von Art. 35a Abs. 3 Bst. b USG; bei irrtümlicher Verwendung des Codes 21 (normales Ausfuhrverfahren) statt Code 25 (Rückerstattung / Befreiung der Lenkungsabgabe auf VOC) kann die Abgabe nachgefordert werden; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 5. Dezember 2017 (A-272/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz – Schweden); Informationen über die Besteuerung einer Schweizer Zweigniederlassung sind voraussichtlich erheblich, da die Besteuerung dieses Zinsertrags in der Schweiz darüber entscheidet, ob die schwedische Gesellschaft Anspruch auf den entsprechenden Schuldzinsabzug in Schweden hat; nicht verlangte Information (vorliegend ein vom Beschwerdeführer geforderter Hinweis auf ausländische Quellensteuern) sind nicht zu beschaffen und fallen nicht unter die spontane Amtshilfe; einzelne Teile der Steuererklärung können übermittelt werden, sofern diese voraussichtlich erheblich sind; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 8. November 2017 (A-7956/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - Russland); Entscheid angefochten beim Bundesgericht; für Details zu diesem Entscheid vgl. unseren Beitrag vom 3. Dezember 2017.
- Urteil vom 8. November 2017 (A-8018/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - Russland); Entscheid angefochten beim Bundesgericht; für Details zu diesem Entscheid vgl. unseren Beitrag vom 3. Dezember 2017.
- Urteil vom 17. Dezember 2015 (A-5361/2013): Verrechnungssteuer; die Beschwerdeführerin hat durch den Leerverkauf («cum coupon») keine der Verrechnungssteuer unterliegende Dividende geschaffen; sie ist (bloss) die Verpflichtung zum Verkauf einer Aktie («cum coupon») eingegangen und hat daher lediglich «Short»-Transaktionen über die Dividendenfälligkeit vorgenommen; bei der Zahlung der Beschwerdeführerin an die Aktienkäufer in der Höhe der jeweiligen Nettodividenden handelt es sich daher weder um eine im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG verrechnungssteuerpflichtige Leistung, noch ist gewohnheitsrechtlich oder steuerstrafrechtlich eine Steuer, ein «Steuerersatz» bzw. eine andere Abgabe geschuldet; bei dem von der Verfahrensbeteiligten an die ESTV überwiesenen Betrag handelt es sich mithin nicht um Verrechnungssteuern; die ESTV hat demzufolge rechtlich keine Möglichkeit, mittels hoheitlicher Anordnung Verrechnungssteuern oder andere Abgaben bei Leerverkäufen über den Dividendenstichtag zu erheben; Entscheid bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil vom 21. November 2017 (2C_123/2016); vgl. unseren Beitrag vom 17. Dezember 2017.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.