Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 9. - 15. Oktober 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 28. September 2017 (A-4178/2016): Zölle; Einfuhrveranlagung von Fruchtwein und Monopolgebühr; Einreihung in die Tarifnummer 2208; erfasst werden unter dieser Tarifnummer unter anderem alkoholische Getränken mit Zusatz von Zucker (z.B. alkoholische Getränke, welche durch Mischen von Ethylalkohol mit Säften hergestellt werden); der Fruchtwein erfüllt die von Gesetz und Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an sog. «Alcopops» und unterliegt damit der Monopolabgabe von CHF 116.- je Liter reinen Alkohols; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 28. September 2017 (A-2388/2017): Erlassgesuch Mehrwertsteuer; Verkauf von Kunstgegenständen auf der Onlineplattform «www.ricardo.ch»; es reicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Steuererlass nicht aus, dass sich die steuerpflichtige Person aus Rechtsunkenntnis über ihre Steuerpflicht im Irrtum befand; es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich bei einer Fachperson oder direkt bei der ESTV über die Rechtslage zu erkundigen; kein «entschuldbarer Grund» im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG; ein Erlass ist nicht zulässig; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 24. August 2017 (A-1462/2016): Verrechnungssteuer; Rückerstattungsantrag; Auslegung des Ansässigkeitsbegriffs gemäss DBA Schweiz-USA; Abweisung des Antrags wegen fehlender Ansässigkeit in den USA; vorliegend ist der Antragsteller nicht in den USA sondern in UK als «non domiciled» ansässig; Rückerstattung der Verrechnungssteuer seitens der ESTV; wenn sich die Rückerstattung nicht auf Art. 51 VStG stützen kann, sind Art. 62 ff. OR auf öffentlichrechtliche Forderungen sinngemäss anwendbar; Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
- Urteil vom 3. Oktober 2017 (A-5069/2016): Mehrwertsteuer (subjektive Steuerpflicht); die Steuerausnahme nach Art. 21 Ziff. 19 Bst. e MWSTG erfordert wie bereits unter altem Recht, dass eine direkte Stellvertretung vorliegt; die von der ESTV diesbezüglich vorgenommene Praxisänderung in MBI 14 ist gesetzeswidrig; die von der Beschwerdeführerin (im Ausland) erbrachten Leistungen betreffen das Zuführen von Kunden und würden damit selbst dann nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 21 Ziff. 19 Bst. e MWSTG fallen, wenn sie in der Schweiz erbracht würden; vorliegend hat die Beschwerdeführerin fristgerecht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet; Gutheissung der Beschwerde.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.