Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 2. - 8. Oktober 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 25. September 2017 (A-7466/2016): Automobilsteuer; Nachforderungsverfügung/Ursprungsnachweis; Anmeldung von sieben Personenwagen im elektronischen Verfahren (e-dec) zwecks abgabebefreiter (präferenzieller) Einfuhr; Ursprungsnachweis für die sieben Personenwagen; streitig ist, ob trotz der Präferenzgewährung Einfuhrabgaben nachgefordert werden können, weil die Beschwerdeführerin auf eine mehr als eineinhalb Jahre später an sie ergangene Aufforderung hin den Originalursprungsnachweis zu den eingeführten Automobilen nicht vorgelegt hat; kein Anspruch auf Präferenzbehandlung; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 7. September 2017 (A-2540/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz-Indien); Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt; keine verbotene «fishing expedition»; keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentlichen Rechts; Schwärzung von voraussichtlich nicht relevanten Angaben zu Personen, die in keinem Zusammenhang mit dem Amtshilfegesuch stehen (diesbezüglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen); Entscheid angefochten beim Bundesgericht.
- Urteil vom 28. September 2017 (A-5691/2015): Verrechnungsteuer; Solidarhaftung des Liquidators; die Voraussetzungen für die Annahme einer faktischen Liquidation und damit einer Solidarhaftung des Liquidators sind vorliegend nicht erfüllt.
- Urteil vom 25. September 2017 (A-3061/2015): Verrechnungssteuer; Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA Schweiz - Frankreich). Betreffend das DBA Schweiz-Frankreich gibt es – im Gegensatz zu anderen DBA – keine Verordnung, welche das Rückerstattungsverfahren der Verrechnungssteuer regelt. In solchen Fällen ist die im Zusammenhang mit anderen DBA geltende Lösung sinngemäss anzuwenden bzw. die Verfügungen der ESTV sind mittels Beschwerde direkt vor dem BVGer anfechtbar, dies im Gegensatz zum Verfahren nach internem Recht, welches zuerst eine Einsprache vorsieht (so auch im BVGer-Entscheid A-4693/2013). Das DBA Schweiz-Frankreich regelt das Rückerstattungsverfahren und insbesondere die Prüfung der Rückerstattungsberechtigung nicht bzw. Art. 31 Abs. 2 ist diesbezüglich zu wenig ausführlich, weshalb Art. 48 Abs. 1 VStG anwendbar ist. Vorliegend waren die von der ESTV verlangten Auskünfte (u.A. Identität der Vertragsparteien) von Bedeutung und deren Verlangen für die Antragstellerin zumutbar.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.