Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 18. - 24. September 2017 publiziert wurden.
- Urteil vom 7. September 2017 (A-2540/2017): Amtshilfe (DBA Schweiz - Indien); Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 26 DBA Schweiz - Indien; Behauptung der betroffenen Person, die dem Amtshilfeesuchen zugrundeliegenden Informationen aus der sog. HSBC-Liste (gestohlene Daten von Hervé Falciani) seien in unzulässiger Weise verwertet worden; eine Verwendung entwendeter Bankdaten durch einen ersuchenden Staat verstösst gemäss dem Bundesgericht nicht gegen Treu und Glauben im Sinne des Völkerrechts (Verweis auf BGE 143 II 224, resp. 2C_1000/2015, vgl. unseren Beitrag vom 5. April 2017); keine Zusicherung von Indien im Rahmen der Abkommensverhandlungen, auf die Verwendung von Informationen, die durch gemäss Schweizer Recht strafbaren Handlungen erlangt worden sind, zu verzichten; Abgrenzung zwischen Amtshilfe auf Ersuchen und spontaner Amtshilfe; letztere liegt gemäss dem BVGer im konkreten Fall nicht vor; voraussichtliche Erheblichkeit: diese ist auch dann gegeben, wenn die betroffene Person den dem Ersuchen zugrundeliegenden Steuerbetrag bereits bezahlt hat; Pflicht der ESTV Informationen zu schwärzen, welche Personen betreffen, die in keinem Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen stehen und für die Beurteilung der Steuersituation des Steuerpflichtigen nicht voraussichtlich relevant sind.
- Urteil vom 15. August 2017 (A-4154/2016): Amtshilfe (DBA Schweiz - Frankreich); das Bundesgericht ist mit Urteil vom 5. September 2017 (2C_723/2017) auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht eingetreten (vgl. unseren Beitrag vom 17. September 2017).
- Urteil vom 14. August 2017 (A-4453/2015): Amtshilfe (DBA Schweiz - Russland); Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 25a DBA Schweiz - Russland; rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV); Nichtigkeit der Schlussverfügung der ESTV, wenn diese nicht nachweisen kann, dass die betroffene Person über das sie betreffende Amtshilfeverfahren informiert worden ist; gemäss Art. 14 Abs. 5 StAhiG gilt die Veröffentlichung im Bundesblatt als letzte Massnahme in der Kaskade von Art. 14 StAhiG; da sich Art. 14 StAhiG an die ESTV richtet kommt es nicht in Frage, dass das BVGer das fehlende rechtliche Gehör selbst heilt bzw. nachholt, weshalb die Angelegenheit an die ESTV zurückzugewiesen wird, damit diese die betroffene Gesellschaft mittels einer konformen Zustellung über das Amtshilfeverfahren informiert.
- Urteil vom 14. September 2017 (A-6390/2016, A-6393/2016): Mehrwertsteuer; Ermessenseinschätzung (Steuerperioden 2009-2012); aufgrund des Barverkehrs in ihrem Gastronomiebetrieb besteht rechtsprechungsgemäss eine Pflicht, zumindest ein einfaches ordentliches Kassabuch zu führen; die Vornahme von Ermessenseinschätzungen ist zulässig und wurde korrekt vorgenommen; die Aufzeichnungen auf den Registrierkassenstreifen ist zeitnah in ein Kassabuch zu übertragen; Anwendung des Umlageverfahrens; die Beschwerde wird abgewiesen.
- Urteil vom 13. September 2017 (A-6516/2016): Mehrwertsteuer (1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009); Subjektive Steuerpflicht eines Zentrums zur Entwicklung der traditionellen chinesischen Medizin (TCM); vorliegend keine ausgenommene Leistung nach Art. 18 Ziff. 3 aMWSTG, da TCM-Praktizierende keine Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinne des waadtländischen Gesundheitsrechts sind und keine formelle Berufsausübungsbewilligung bzw. Zulassung benötigen; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 13. September 2017 (A-389/2017): Mehrwertsteuer (Steuerperioden 2010 und 2011); subjektive Steuerpflicht eines Zentrums zur Entwicklung der traditionellen chinesischen Medizin (TCM); vorliegend keine ausgenommene Leistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG, da TCM-Praktizierende keine Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinne des waadtländischen Gesundheitsrechts sind und keine formelle Berufsausübungsbewilligung bzw. Zulassung benötigen; Abweisung der Beschwerde.
- Urteil vom 12. September 2017 (A-6503/2016): Mehrwertsteuer (1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2013); subjektive Steuerpflicht eines Zentrums zur Entwicklung der traditionellen chinesischen Medizin (TCM); vorliegend keine ausgenommene Leistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG, da TCM-Praktizierende keine Angehörigen von Gesundheitsberufen im Sinne des waadtländischen Gesundheitsrechts sind und keine formelle Berufsausübungsbewilligung bzw. Zulassung benötigen; Abweisung der Beschwerde.
Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.