Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesverwaltungsgerichts, die in der Woche vom 10. - 16. April 2017 publiziert wurden.

  • Urteil vom 5. April 2017 (A-5198/2016): Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOC-Abgabe); nicht genügend erstellter Sachverhalt; genauere Beweiserhebung erforderlich; die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen; die angefochtene Verfügung der Eidgenössischen Oberzolldirektion (OZD) wird aufgehoben; die Sache wird zwecks weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  • Urteil vom 5. April 2017 (A-6231/2016): Mehrwertsteuer (subjektive Steuerpflicht); Steuerperiode 2014; Qualifikation der von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG); fraglich war die Qualifikation der kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsstätigkeit unter dem Titel „Osteopathin oder Osteopath“ (Bewilligung zur Titelführung) als Berufsausübungsbewilligung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG, unabhängig davon, dass die Tätigkeit als Osteopathin im Kanton Zürich bewilligungsfrei möglich ist (E. 3 und E. 3.1); gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Bewilligung zur Titelführung des Kantons Zürich nicht als Berufsausübungsbewilligung zu qualifizieren (E. 3.2); die Leistungen der Beschwerdeführerin unter dem Titel „Osteopathin oder Osteopath“ kann aufgrund der fehlenden Berufsausübungsbewilligung nicht als von der Steuer ausgenommene Heilbehandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG gelten; die Beschwerdeführerin unterliegt der obligatorischen Steuerpflicht; der vorinstanzliche Entscheid erweist sich als rechtmässig; die Beschwerde wird abgewiesen (E. 3.5).

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.