Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die in der Woche vom 26. Februar - 4. März 2018 publiziert wurden.

  • Urteil vom 6. Februar 2018 (2C_685/2017): Erbschaftssteuern (Aargau); die Steuerpflichtige lebte bis zum Tod ihres Bruders mit jenem im Zweifamilienhaus ihrer vorverstorbenen Eltern zusammen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird gemäss § 147 Abs. 1 StG/AG nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenkenden oder zuwendenden Person berechnet. Bezüglich der Verwandtschaftsgrade gelten gemäss § 147 Abs. 2 StG/AG drei Klassen, wobei Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens fünf Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gewohnt haben, der Klasse 1 (lit. a), Geschwister und Grosseltern der Klasse 2 (lit. b) und alle weiteren steuerpflichtigen Personen der Klasse 3 (lit. c) zugeordnet werden. Indem die Vorinstanz eine Wohngemeinschaft bei der Nutzung von zwei komplett ausgestatteten Wohnungen – vor dem Hintergrund, dass in dieser Situation das Leben jederzeit vollumfänglich auf die eigene Wohnung beschränkt werden kann – ausschloss, konnte sie willkürfrei einen gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Bruders verneinen. Des Weiteren liegt ebenfalls keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit vor, da mit dem Bestehen einer einzigen gemeinsamen Wohnung auf ein sachlich gerechtfertigtes Kriterium für die steuerrechtliche Privilegierung abgestellt wird. Die Beschwerde der Steuerpflichtigen ist insoweit abzuweisen. Dagegen erweist sich die vom Verwaltungsgericht erhobene Gerichtsgebühr für das Verfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht angesichts des höchstens mittelschweren und eher wenig aufwändigen Falls als willkürlich, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen wurde. Teilweise Gutheissung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 6. Februar 2018 (2C_87/2018): Verrechnungssteuer; Bestätigung der bundesgerichtlichen Praxis, welche eine spontane Erstmeldung bzw. zumindest eine spontane Nachmeldung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte verlangt; vorliegend erkundigte sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern im Zuge der Bearbeitung der Steuererklärung nach der Dividende, weshalb die Voraussetzungen von Art. 23 VStG nicht erfüllt waren; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 9. Februar 2018 (2C_82/2018): Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2014 (Zürich); eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, kann einzig mit der Begründung angefochten werden, die Veranlagung sei  offensichtlich unrichtig, wobei der Unrichtigkeitsnachweis umfassend anzutreten ist. Wird die Ermessensveranlagung lediglich in weitgehend pauschaler Weise bestritten, reicht dies nicht aus, um den Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen. Dies insbesondere, nachdem die Vorinstanz erkannte, dass es unmöglich ist, den Unterhalt von zwei erwachsenen, im Kanton Zürich lebenden Personen mit einem Nettoeinkommen von nur gut CHF 16'000.00 zu bestreiten. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 8. Februar 2018 (2C_903/2017): Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die Staats- und Gemeindesteuern 2012 (Bern); der Beschwerdeführer als alleinstehende Person mit einem genau einjährigen friedensfördernden Einsatz im Südsudan bleibt während seines Einsatzes in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 14. Februar 2018 (2C_120/2018): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2010 bis 2014 (Fribourg); Ablehnung Fristwiederherstellungsgesuch, da der Steuerpflichtige vor Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr krankgeschrieben war; Abweisung der Beschwerde.
  • Urteil vom 13. Februar 2018 (2C_694/2017): Grundstückgewinnsteuer (Zürich); fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird gemäss Art. 2 VO StG/ZH dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben. Kündigt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Einsprache explizit an, er werde die fehlende Vollmacht nachreichen, braucht es keinen Hinweis auf den Mangel mehr seitens der Steuerbehörde. Ein Nichteintretensentscheid nach fast fünf Monaten Zuwarten verletzt damit Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 2 VO StG/ZH nicht.
  • Urteil vom 19. Februar 2018 (2C_104/2018): Verrechnungssteuer; Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs der Verrechnungssteuer für eine natürliche Person (Art. 23 VStG) wegen fehlender Deklaration in der Steuererklärung. Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin.
  • Nichteintretensentscheide / unzulässige Beschwerden:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.