Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 3. - 9. Februar 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 19. Dezember 2024 (9C_173/2024): Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Zürich); Steuerdomizil; Vorliegend ist streitig, ob die Ehegatten A.A. und B.A. ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2019 in den Kanton Graubünden verlegt haben, oder ob sie weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Zürich unterliegen. Die Vorinstanz hat verschiedene Indizien untersucht und festgestellt, dass die Wohnverhältnisse an beiden Orten vergleichbar sind, jedoch die Liegenschaft in Zürich noch umfangreich renoviert wurde. Auch die familiären Kontakte sprachen nicht für eine Wohnsitzverlegung in den Kanton Graubünden. Der überwiegende Bezug von Bargeld (18 von 22 Bezügen) fand zudem ebenfalls im Raum Zürich statt. Weiter wurden auch Stromrechnungen überprüft und der Wasserverbrauch. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass unter Würdigung aller Umstände keine verstärkte Beziehung zum Kanton Graubünden bestand. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen Ehegatten.
  • Urteil vom 15. Januar 2025 (9C_447/2024): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2020 (Tessin); Steuerdomizil (Wegzug); Streitgegenständlich war die Frage, ob das steuerpflichtige Ehepaar - wie geltend gemacht - seinen Wohnsitz tatsächlich Mitte Dezember 2020 vom Kanton Tessin in den Kanton Zug verlegt hatte. Im vorinstanzlichen Verfahren fiel insbesondere ins Gewicht, dass die Eheleute weiterhin vollzeitlich bei Arbeitgebern im Kanton Tessin beschäftigt waren und bis Frühjahr 2021 eine Wohnung im Kanton Tessin gemietet hatten. Dies führte zur Bestätigung der Steuerhoheit des Kantons Tessin für das Jahr 2020. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz konnten die Steuerpflichtigen vor Bundesgericht nicht darlegen, soweit dies überhaupt substantiiert gerügt wurde. Abweisung der Laienbeschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 20. Januar 2025 (9C_499/2024): Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2012-2017 (Tessin); geldwerte Leistungen; zweidimensionaler Sachverhalt; Der Beschwerdeführer war Alleinaktionär und Organ einer Aktiengesellschaft. Für die umstrittenen Jahre nahm die Steuerverwaltung Aufrechnungen von geldwerten Leistungen vor, die insbesondere in der Gewinnvorwegnahme bestanden. In den persönlichen Veranlagungen nahm die Steuerverwaltung spiegelbildliche Aufrechnungen vor, wogegen sich der Steuerpflichtige bis vor Bundesgericht wehrte. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus bestehe. In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast müsse ein Gesellschafter, der zugleich Organ und/oder beherrschender Aktionär der Gesellschaft sei, das Vorliegen und die Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung substantiiert bestreiten. Unterlasse er dies oder beschränke er sich auf pauschale Ausführungen, dürfe die Veranlagungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass die auf Ebene der Gesellschaft rechtskräftig veranlagte Aufrechnung auch gegenüber dem Anteilsinhaber gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Beschwerdeführer auf pauschale Ausführungen, was zur Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen führte.

Nichteintreten:

Abschreibungsentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.