Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 17. - 23. Februar 2025 publiziert wurden:

  • Urteil vom 30. Januar 2025 (9C_522/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Wallis); Das Bundesgericht sah das rechtliche Gehör der Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in Grossbritannien durch die Publikation eines Einspracheentscheids im kantonalen Amtsblatt nicht verletzt. Die Steuerpflichtige hatte es trotz mehrmaliger Aufforderung versäumt, ein Zustelldomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu benennen. Auch waren keine Ausstandsgründe gegen den Präsidenten der steuerrechtlichen Abteilung des Walliser Kantonsgerichts gegeben. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 04. Februar 2025 (9C_295/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Zug); Streitig ist die Gewinnaufrechnung im Zusammenhang mit dem Mietaufwand für eine 5.5-Zimmerwohnung sowie dem Fahrzeugaufwand für ein geleastes Fahrzeug. Zu überprüfen ist dabei die vorinstanzliche Beweiswürdigung betreffend den Nachweis der Art der tatsächlichen Nutzung der fraglichen Objekte. Der Steuerpflichtigen gelingt es nicht darzutun, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung willkürlich ist. Soweit sie sich darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise des Sachverhalts darzulegen, genügt sie der Begründungspflicht nicht. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 04. Februar 2025 (9C_513/2024): Wehrpflichtersatzabgabe 2019; A. wurde 2017 im Alter von 31 Jahren eingebürgert. Die im Jahr 2019 erhöhte Altersgrenze nach Art. 3 Abs. 1 WPEG bezieht sich auf das Alter des Wehrpflichtigen im betreffenden Jahr. Das Bundesgericht stellte mit Verweis auf BGE 150 I 144 bzw. Urteil vom 9. Januar 2024 (9C_648/2022) (vgl. hierzu unseren Beitrag vom 21. Januar 2024) klar, dass die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe im Jahr 2019 nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstosse. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 06. Februar 2025 (9C_437/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Zug); Streitig ist die steuerrechtliche Zuordnung von beschlagnahmten Vermögenswerten. A. argumentierte, dass sie während einer Beschlagnahme aufgrund von Art. 266 Abs. 4 StPO über die betroffenen Guthaben und über die darauf entfallenden Erträge nicht mehr hat verfügen können und insbesondere von der Bank keine entsprechenden Zahlungen verlangen konnte. Daher sei ihr Anspruch unsicher und wirtschaftlich wertlos gewesen. Es ist nicht ersichtlich und die Steuerpflichtige macht auch nicht geltend, dass bei der Beschlagnahme – die weder einem Einziehungsentscheid vorgreift noch die zivilrechtlichen Verhältnisse verändert – nicht sie, sondern ihr Bruder zivilrechtlich oder wirtschaftlich an den betroffenen Bankguthaben berechtigt gewesen sein soll. Die Verfügungsmacht der Steuerpflichtigen über ihre Guthaben war einzig aufgrund der hoheitlich angeordneten Beschlagnahme aufgehoben. Dass in solchen Fällen der betroffene Vermögenswert steuerrechtlich bei der grundsätzlich anspruchsberechtigten Person zu berücksichtigen ist, steht ausser Frage. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A.
  • Urteil vom 30. Januar 2025 (9C_219/2024): Direkte Bundessteuer und Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Appenzell-Innerrhoden); Streitig sind die vorgenommenen Wertberichtigungen eines Darlehens an eine Schwestergesellschaft der A. AG. Die geschäftsmässige Begründetheit einer Wertberichtigung kann in jeder Steuerperiode erneut geprüft werden. Die Steuerbehörden durften die Wertberichtigung in der Steuerperiode 2019 unabhängig von ihrer Billigung in früheren Steuerperioden überprüfen. Die A. AG stellt zudem die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Darlehen an ihre Schwestergesellschaft (nachträglich) simuliert gewesen sei, nicht in Abrede. War das Darlehen spätestens im Zeitpunkt des Forderungsverzichts im Jahr 2019 simuliert, stellt es eine geldwerte Leistung und keine Gewährung von Fremdkapital dar. Abweisung der Beschwerde der steuerpflichtigen A. AG.
  • Urteil vom 31. Januar 2025 (9C_348/2024): Abwasseranschlussgebühren 2021 (Stadt Dübendorf ZH); Streitig sind die Abwasseranschlussgebühren. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gebühren im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Abwasserentsorgung festgesetzt wurden und auch das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten ist. Es ist somit keine ungerechtfertigte Belastung der Beschwerdeführerin gegeben. Abweisung der Beschwerde der EMPA Materials Science & Technology.
  • Urteil vom 30. Januar 2025 (2C_219/2022) – zur Publikation vorgesehen: Amtshilfe DBA CH-RU; Strittig war, ob das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der Amtshilfe an Russland (noch vor dem Beschluss des Bundesrates, die Amtshilfe an Russland vorübergehend zu sistieren) zu Recht bestätigt hatte. Das Bundesgericht erachtete zunächst eine weitere Sistierung des Beschwerdeverfahrens unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots als nicht opportun und entschied in der Sache. Dabei hat es anerkannt, dass die aktuellen (und unveränderten) Verhältnisse im Hinblick auf den ordre public und die Wahrung des Spezialitätsprinzips nicht die notwendigen Garantien böten, um die Amtshilfe an Russland als zulässig erscheinen zu lassen. Dies insbesondere auch deshalb, weil es um die Übermittlung von Informationen gehe, die teilweise ukrainische Staatsangehörige beträfen. In Übereinstimmung zur Rechtsprechung betreffend die Leistung von Rechtshilfe verweigerte das Bundesgericht die Leistung von Amtshilfe. Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführer.

Nichteintreten:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.