Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 26. Februar - 3. März 2024 publiziert wurden:

  • Urteil vom 22. Januar 2024 (9C_613/2023): Direkte Bundessteuer 2019; Gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler; Vorliegend streitbetroffen war die Qualifikation des Steuerpflichtigen als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler, wobei das Bundesgericht im Wesentlichen auf die in seiner langjährigen Rechtsprechung entwickelten Beurteilungskriterien zurückgriff (planmässiges Vorgehen, Häufigkeit der Transaktionen, etc.). Daneben war vorliegend von besonderer Bedeutung, dass der Steuerpflichtige die Akquisition der Liegenschaft vollständig fremdfinanzierte. Da er nur fremde Mittel einsetze, befand das Bundesgericht, dass es sich gar nicht um eine schlichte Verwaltung privaten Vermögens handeln könne. Daran änderte auch nichts, dass der Steuerpflichtige die Liegenschaft unterpreislich erwarb. Abweisung der Beschwerde des Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 31. Januar 2024 (9C_758/2023): Erbschaftssteuer 2019 (Basel-Stadt); Vorliegend wurden die Verzugszinsen zu Recht erhoben und die Steuerverwaltung hat damit nicht gegen Treu und Glauben verstossen. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 6. Februar 2024 (9C_218/2023): Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuern 2018 (Wallis); Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Möglichkeit des Steuerpflichtigen A., pauschale Unterhaltskosten für die von ihm an Dritte vermietete Garagenboxen abzuziehen, abgelehnt hat. Art. 32 Abs. 4 DBG schreibt vor, dass der Pauschalabzug für Liegenschaften des Privatvermögens, die von Dritten vorwiegend zu Geschäftszwecken genutzt werden, nicht in Frage kommt. Da das kantonale Gericht von der falschen Prämisse, dass die dem Steuerpflichtigen gehörenden Garagenboxen in keinem Fall Gegenstand eines Pauschalabzugs sein können, ausgegangen ist, hat es keine Feststellungen zur Art der Nutzung (privat oder gewerblich) der Garagenboxen getroffen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde des Steuerpflichtigen und Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht.
  • Urteil vom 13. Februar 2024 ( 9C_347/2023): Wehrpflichtersatz; Ersatzjahr 2019: Mit der Anwendung des neuen Rechts auf nachfolgende Ersatzjahre (in casu das Ersatzjahr 2019) hat sich das Bundesgericht im Urteil 9C_648/2022 vom 9. Januar 2024 bereits befasst. Es bestätigte die Rechtsprechung, wonach die Wehrpflichtersatzabgabe nicht die Merkmale eines Dauersachverhalts aufweist. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer angesichts seines Alters von 32 Jahren bei der Einbürgerung unter altem Recht gar nie ersatzpflichtig war. Entscheidend ist, ob er die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht nach dem für das Ersatzjahr 2019 geltenden Recht erfüllt. Abweisung der Beschwerde des Abgabepflichtigen.
  • Urteil vom 14. Februar 2024 (9C_197/2023; 9C_262/2023 sowie 9C_278/2023): Einfuhrabgaben; Nacherhebung; Der Schweizer Auftraggeber, d.h. die Person, auf deren Rechnung die Waren in die Schweiz eingeführt wurden ist Zollschuldner und für die Einfuhrabgaben (solidarisch) haftbar und nachleistungspflichtig, wenn der Exporteur die Waren unter Verletzung der Zollvorschriften exportiert hat. Mit der Annahme von importieren und nicht verzollten Waren ist dem Schweizer Auftraggeber ein unrechtmässiger Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung entstanden, da die Abgaben nicht bezahlt wurden. Auch das Nichtvorliegen eines Verschuldens von Seiten des Schweizer Auftraggebers ändert nichts an seiner solidarischen Mithaftung. Abweisung der Beschwerden des Steuerpflichtigen.

Nichteintretensentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.