Übersicht über die steuerrechtlichen Entscheide des Schweizer Bundesgerichts, die zwischen dem 20. - 26. Februar 2023 publiziert wurden:

  • Urteil vom 16. Januar 2023 (2C_737/2022): Staats- und Gemeindesteuern 2016 (Basel-Stadt); Festlegung des Vermögenssteuerwertes für ein von den Steuerpflichtigen selbstbewohntes Einfamilienhaus; gemäss BGer liegt keine rechtsungleiche Behandlung von fremd- und selbstgenutztem Wohneigentum vor; Zulässigkeit der Bewertung nach der Realwertmethode; Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 20. Januar 2023 (9C_614/2022): Grundstückgewinnsteuer (Zürich); Streitig ist, ob der Ersatzbeschaffungstatbestand vorliegt, der es ermöglicht, die Besteuerung des Grundstückgewinns aus dem Verkauf der Liegenschaft aufzuschieben. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung der Ersatzbeschaffung, namentlich die angemessene Frist und die dauernde Selbstnutzung infolge Wegzugs und Fremdvermietung auf unbestimmte Zeit an Dritte nicht eingehalten. Grundsätzlich schliesst eine Selbstnutzung eine Fremdnutzung durch Vermietung aus. Ausnahmsweise stösst eine kurze zwischenzeitliche Fremdnutzung das Kriterium der Selbstnutzung aber nicht um. Damit das Kriterium der dauerhaften Selbstnutzung erfüllt ist, muss sich der Wohnsitz am Schluss der Besitzesdauer im veräusserten Grundstück befinden. Ausnahmsweise dürfen die beiden Wohnstätten aber auch durch eine Drittwohnstätte kurz unterbrochen werden, so z.B. infolge Bau oder Umbau des Ersatzobjekts. Bei einer mehr als zweijährigen Fremdvermietung (ab März 2017 bis zum Verkauf im Mai 2019) einer Wohnliegenschaft vor dem Verkauf entschied das BGer allerdings, dass das Erfordernis der dauernden Selbstnutzung nicht mehr gegeben ist. Abweisung der Beschwerde der Steuerpflichtigen.
  • Urteil vom 31. Januar 2023 (9C_628/2022): Grundstückgewinnsteuer 2013 (Zürich); Die steuerpflichtige AG (Liegenschaftenhändlerin) verlegte im Jahr 2012 ihren Sitz vom Kanton ZH in den Kanton VD. Im Jahr 2013 veräusserte sie Stockwerkeigentumseinheiten eines in der Stadt Zürich realisierten Projekts. In der Grundstückgewinnsteuererklärung brachte die Steuerpflichtige vom Erlös, neben dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden Aufwendungen, Verlustvorträge (aus den Jahren 2007-2012) zum Abzug. Die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich verweigerte den Abzug der Verlustvorträge. Die Anwendung von § 224a StG/ZH hätte vorliegend zur Folge, dass der Verlustvortrag an die Grundstückgewinne angerechnet werden müsste. Diese Bestimmung ist jedoch erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und für die vorliegend im Jahr 2013 erfolgten Veräusserungen zeitlich demnach noch nicht einschlägig. Wenn der Kanton ZH respektive eine grundstückgewinnsteuererhebende Zürcher Gemeinde einen im Kanton ZH angefallenen Verlustvortrag aus einer vorangegangenen Periode nicht an den Grundstückgewinn anrechnet und auch der Sitzkanton den Verlustvortrag nicht verrechnet, hat die steuerpflichtige Person über beide Kantone gesehen mehr zu versteuern, als wenn der Kanton ZH das dualistische System gewählt hätte. Wenn demgegenüber der Sitzkanton den Verlustvortrag zum Abzug zulassen würde, übernimmt er einen Verlust, der eigentlich vom Kanton ZH zu tragen wäre. Diese interkantonalen Auswirkungen des (altrechtlichen) Zürcher Systems rechtfertigen es, den Kanton ZH respektive die Kommission für Grundsteuern der Stadt Zürich vorliegend gestützt auf Art. 127 Abs. 2 und 3 BV zur Anrechnung des Verlustvortrags an die Grundstückgewinne zu verpflichten. Abweisung der Stadt Zürich.
  • Urteil vom 30. Januar 2023 (2C_109/2022): Amtshilfe DBA CH-KR; Die beschwerdeführende ESTV wirft die Rechtsfrage auf, ob ein vor dem ersuchten Zeitraum von der Informationsinhaberin hinterlegter Domizilcode einen genügenden Anknüpfungspunkt zum ersuchenden Staat begründe und inwiefern dieser im Rahmen der internationalen Amtshilfe in Steuersachen überprüft und durch den Nachweis eines anderweitigen Domizils im ersuchten Zeitraum widerlegt werden könne. Die Vorinstanz beruft sich auf ein Schreiben der Informationsinhaberin vom 10. Februar 2021, welches bestätigt, dass der Beschwerdegegner im ersuchten Zeitraum (Steuerjahre 2011 – 2019) kein Domizil in Südkorea hatte. Beim Amtshilfeersuchen der ersuchenden Behörde handelt es sich um ein Listenersuchen. Die ESTV stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz, indem sie den ersuchten Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit aufgrund einer bankintern registrieren Domiziladresse in Indonesien abspreche, implizit eine Prüfung des steuerlichen Wohnsitzes des Beschwerdegegners auf internationaler Ebene vornehme. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Bestimmung des Wohnsitzes der betroffenen Person im internationalen Kontext eine materielle Frage dar, die von den Behörden des ersuchten Staats nicht im Rahmen des Amtshilfeverfahrens zu klären ist, sondern in die Zuständigkeit der Behörden des ersuchenden Staats fällt. Dass ein Bezugspunkt des Beschwerdegegners zu Südkorea bestanden hat, anerkennt überdies auch die Vorinstanz. Sie stellt fest, dass der Beschwerdegegner früher in Südkorea gelebt und gearbeitet habe. Ein Zusammenhang zwischen den ersuchten Informationen und der Untersuchung erscheint vor diesem Hintergrund als hinreichend wahrscheinlich. Indem die Vorinstanz das (überdies nicht durch eine amtliche Stelle ausgestellte) Schreiben vom 10. Februar 2021 als entscheidrelevant berücksichtigt und den Bezug zu Südkorea deshalb als wenig wahrscheinlich erachtet, nimmt sie im Ergebnis eine unzulässige Vorabwürdigung des steuerrechtlichen Wohnsitzes im internationalen Kontext vor. Gutheissung der Beschwerde der ESTV.

Nichteintretens- und Abschreibungsentscheide:

Die Auflistung der Entscheide erfolgt chronologisch anhand des Publikationsdatums.